Kindergeld gibt es auch nach dem Abitur
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Wenn das Abitur in der Tasche ist, ist dann auch noch Platz für das Kindergeld? Kinder habe unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld auch nach dem Abitur. Sie sollten jedoch aufpassen, dass Sie den Anspruch nicht durch Unwissenheit verwirken.

Übersicht

  • Das Kindergeld im Allgemeinen
  • Das Abitur in der Tasche – und nun?
  • Was ist, wenn die Zwangspause die vier Monate überschreitet?
  • Die Pflichten während des Status als Ausbildungssuchender oder Studienplatzsuchender
  • Sind nur Eltern Kindergeldberechtigte?
  • Wie hoch ist das Kindergeld?

Das Kindergeld im Allgemeinen

Das Kindergeld steht den Eltern der Kinder zu. Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben sind Sie berechtigt, Kindergeld zu beziehen. Der Kindergeldanspruch besteht vorerst bis zum 18ten Lebensjahres des Kindes.

Nach der Volljährigkeit besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihr Kind:

  • eine Ausbildung oder ein Studium aufnimmt oder unterbricht
  • wenn sie als Ausbildungssuchender ein Studium oder eine Ausbildung aufnehmen
  • wenn Sie schwanger sind und der Mutterschutz beginnt

Macht das Kind das Abitur, wird mit der Reifeprüfung die Volljährigkeit oftmals erreicht.

Das Abitur in der Tasche – und nun?

Das Abitur ist geschafft, doch was passiert jetzt mit dem Anspruch auf Kindergeld? Ist das mit dem Schulende verwirkt?

Nein, das ist es nicht. Mit Vorlage des Abschlusszeugnisses setzen Sie die Behörde davon in Kenntnis, dass Ihr Kind die Schule beendet hat. Liegt jetzt zwischen dem Schulabgang und der Ausbildung oder dem Studium eine Übergangszeit, dann ist der Kindergeldbezug für vier Monate gesichert.

Was ist, wenn die Übergangszeit die vier Monate überschreitet?

Wenn Ihr Kind die Übergangszeit von vier Monaten überschreitet, sollte es sich rechtzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit melden. Ein Wartesemester sprengt schon die vier Monate.

Damit Sie in diesem Fall das Kindergeld auch noch nach dem Abitur und bis zum Studium oder der Ausbildung erhalten, muss das Kind bei der Bundesagentur für Arbeit als „Ausbildungssuchender“ gemeldet sein, was gleichzusetzen mit „Studienplatzsuchender“ ist.

Erwirkt das Kind diesen Status nicht, ist der Anspruch auf Kindergeldzahlungen gefährdet.

Die Pflichten während des Status als „Ausbildungssuchender“ oder „Studienplatzsuchender“

Die Bundesagentur für Arbeit will für die Zeit, in der das Kind Ausbildungssuchender oder Studienplatzsuchender ist, Bemühungen nachgewiesen bekommen, diesen Status zu beenden. Das bedeutet auch, dass die Eltern des Kindes das ausbezahlte Kindergeld rückwirkend zurückzahlen müssen, wenn das Kind bewusst einen Studienplatz oder einen Ausbildungsplatz ausgeschlagen hat.

Sind nur Eltern Kindergeldberechtigt?

Auch nach dem Abitur sind Eltern Kindergeldberechtigte, wenn das Kind eine Ausbildung oder ein Studium macht. Das sind aber nicht nur die leiblichen Eltern, sondern es können gegebenenfalls auch die Adoptiv- und Pflegeeltern oder die Großeltern sein.

Wie hoch ist das Kindergeld?

Auch nach dem Abitur können Kindergeldberechtigte unter den erklärten Umständen Kindergeld erhalten.

Dabei gilt seit Januar 2017:

  • für das erste und das zweite Kind erhalten Sie jeweils 192 Euro
  • für das dritte Kinder erhalten Sie 198 Euro
  • für das vierte und jedes weitere Kind erhalten Sie 223 Euro

Bildquelle:  © Stockfotos-MG – Fotolia.com

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