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Die Zahlung von Kindergeld in Deutschland entlastet spürbar die Haushaltskasse der Familie. Dabei wird das Kindergeld nicht nur für Schulkinder oder Kinder unter 18 Jahren gezahlt, sondern es gibt auch Kindergeld während der Ausbildung der Kinder. Das müssen Sie wissen!

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Überblick

  • Definition Kindergeld
  • Altersgrenzen
  • Wegfall der Einkommensanrechnung
  • Berücksichtigungsfähige Ausbildung
  • Zwischenphasen
  • Erstausbildung und weitere Ausbildung
  • Freiwilliges Jahr
  • Bundesfreiwilligendienst
  • Kinder von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst
  • Fazit

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Definition Kindergeld

Kindergeldantrag

Kindergeld zählt zum Familienleistungsausgleich und wird als Transferleistung für in Deutschland lebende Kinder gezahlt. Gesetzlich basiert Kindergeld auf dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und dem Einkommensteuergesetz (EStG) in seinen §§ 31 f. und §§ 62 ff.

Der Anspruch auf Kindergeld entsteht automatisch mit der Geburt, dennoch ist Kindergeld von den Eltern schriftlich zu beantragen.

Obwohl Kindergeld von der in der Bundesagentur für Arbeit ansässigen Familienkasse verwaltet wird, handelt es sich bei Kindergeld um keine Sozialleistung, sondern eine steuerliche Ausgleichszahlung zum Freistellen des steuerlichen Existenzminimums eines Kindes.

Altersgrenzen

Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erfolgt die Kindergeldzahlung bedingungslos. Es kann bis zum vollendeten 21. Lebensjahr gezahlt werden, wenn ein Kind erwerbslos ist und bei der Bundesagentur für Arbeit oder einem Jobcenter als arbeitssuchend registriert.

Kindergeld in der Ausbildung beziehungsweise für Kinder auf der Suche nach einer Ausbildung sowie für Kinder im Studium kann einen Kindergeldanspruch bis zum 25. Lebensjahr begründen, sofern die Situation einer Ausbildungsphase bis dahin fortbesteht.

Wegfall der Einkommensanrechnung

Seit 2012 existiert nicht länger eine Einkommensanrechnung inklusive einer Freigrenze. Künftig besteht keine Gefahr mehr, dass bei einem eigenen Einkommen des Kindes von derzeit über 8130 Euro jährlich das Kindergeld komplett zurückzuzahlen ist. Das müssen Sie wissen!

Aus Unkenntnis dieser Gesetzesänderung beim Kindergeld kommt es nämlich immer noch vor, dass Eltern keinen Kindergeldantrag stellen. Noch ist es nicht zu spät: Ein Antrag auf Kindergeld kann bis zu vier Jahren rückwirkend gestellt werden, weshalb Eltern vieler Auszubildender und Studenten ihre Chance auf Kindergeld in der Ausbildung nutzen sollten. Aber der Countdown hierfür läuft bereits!

Berücksichtigungsfähige Ausbildung

Kindergeld in der Ausbildung kann nur geleistet werden, wenn die Ausbildung oder das Studium mit ernsthaftem Interesse an einem Abschluss verfolgt wird und anschließend zur Ausübung eines Berufes befähigt. Der Auszubildende oder Student muss dabei seine Zeit und Energie entsprechend intensiv einbringen. Bei Ausbildungen ohne eine ständige Anwesenheitspflicht, wie dies bei Studiengängen an Universitäten oder Hochschulen der Fall sein kann sowie beim Fernstudium, müssen regelmäßig Leistungsnachweise gegenüber der Familienkasse erfolgen.

Ebenfalls von Bedeutung für die Zahlung von Kindergeld in der Ausbildung ist die Anzahl der wöchentlichen Ausbildungsstunden beziehungsweise Unterrichtszeit. Ab circa 10 Wochenstunden aufwärts gilt eine Ausbildung als berücksichtigungsfähig. Sind es weniger als 10 Stunden in der Woche, muss ein zusätzlicher Zeitaufwand, zum Beispiel für Vor- und Nachbereitung des Lernstoffs oder für praktische Übungen, nachgewiesen werden.

Zwischenphasen

Nicht immer geht ein Ausbildungsabschnitt nahtlos in einen anderen über. So kann es nach dem Abitur bis zum Studienbeginn ein paar Monate dauern oder ein Ausbildungsplatzwechsel beziehungsweise Studienwechsel mit einer vorübergehenden Unterbrechung verbunden sein. Solange diese Ausbildungspause vier Monate nicht überschreitet, besteht der Anspruch auf die Zahlung von Kindergeld in der Ausbildung fort.

Ein zwischenzeitlicher finanzieller Verdienst des Kindes in dieser Phase beeinträchtigt nicht den Anspruch auf Kindergeld in der Ausbildung.

Erstausbildung und weitere Ausbildung

Kindergeld in der Ausbildung bezieht sich zunächst auf eine Ausbildung, die anschließend zu einer Berufsausübung befähigt. Folgt zum Beispiel auf eine fertige Berufsausbildung ein aufbauendes Studium oder auf einen Bachelor-Abschluss ein Master-Abschluss, prüft die Familienkasse, ob dennoch weiter ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld in der Ausbildung besteht, solange das volljährige Kind das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat.

Zwar wurde die Einkommensgrenze 2012 abgeschafft, doch wertet die Familienkasse sogenannte „schädliche Einkünfte“, die eine Kindergeldzahlung ausschließen. „Schädliche Einkünfte“ beziehen sich insbesondere auf eine Erwerbstätigkeit von über 20 Stunden wöchentlich.

Als unschädlich erkennt die Familienkasse Einkommen an aus:

  • Berufsausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz (BBiG)
  • Anerkennungsjahr bei Erziehern
  • Au-Pair-Job
  • Praktikum oder Volontariat
  • Referendariat
  • Dienstverhältnis von Beamtenanwärtern oder Aufstiegsbeamten sowie Berufssoldaten beim Studium an einer Bundeswehrhochschule
  • berufsbegleitendem Studium beziehungsweise dualen Studiengängen
  • geringfügigen Beschäftigungen wie Minijobs
  • kurzfristigen Beschäftigungen
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung

Werden mehrere Tätigkeiten parallel ausgeübt, dürfen diese insgesamt 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Dabei darf die Arbeitszeit vorübergehend während höchstens 2 Monaten über 20 Wochenstunden hinausgehen, sofern eine durchschnittliche Arbeitszeit von 20 Wochenstunden in besagtem Ausbildungszeitraum nicht überschritten wird.

Freiwilliges Jahr

Wer ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr absolviert und unter 25 Jahre alt ist, hat Anspruch auf Kindergeld in der Ausbildung.

Bundesfreiwilligendienst

Leistet ein volljähriges Kind bis zum Alter von 25 Jahren einen Bundesfreiwilligendienst ab, steht ihm Kindergeld in der Ausbildung zu.

Kinder von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst

Sind Eltern Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst, müssen sie ihren Antrag auf Kindergeld in der Ausbildung nicht bei der Familienkasse stellen, sondern direkt bei ihrer Behörde beziehungsweise der Vergütungsstelle.

Fazit

Für Eltern ist es wichtig, genau über die aktuellen Regelungen für die Zahlung von Kindergeld in der Ausbildung informiert zu sein. Immer noch hat sich die seit 2012 aufgehobene Einkommensanrechnung nicht überall herumgesprochen, so dass viele Eltern aus Unkenntnis ihren Kindergeldanspruch für ihre in Ausbildung befindlichen Kinder nicht wahrnehmen. Auch kann eine geschickte Gestaltung des Ausbildungsweges sich positiv auf die Bezugsdauer von Kindergeld in der Ausbildung auswirken.

Bildquelle: © lassedesignen – Fotolia.com

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