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Nachwuchs kündigt sich an – was für ein wundervolle Nachricht! Damit Sie in puncto Kindergeld umfassend informiert sind, finden Sie bei uns eine Reihe von Artikeln zu diesem Thema. In diesem Beitrag haben wir alle wichtigen Informationen zum Kindergeld und den steuerlichen Freibeträgen für Kinder mit Behinderung zusammengefasst.

Übersicht

  • Kindergeld für Kinder mit Behinderung
  • Definition, Voraussetzung & Anspruch
  • Anspruch über das 18. Lebensjahr und 25. Lebensjahr hinaus
  • Bezüge und Einkommen – Grundfreibetrag darf nicht überschritten werden
  • Steuerliche Freibeträge für Kinder mit Behinderung

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Kindergeld für Kinder mit Behinderung

Ob in der Schwangerschaft, bei der Geburt oder in den Folgejahren: Eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung kann immer auftreten oder durch einen Unfall herbeigeführt werden. Damit ändert sich vieles für Eltern und Familien – unter anderem die Unterstützung durch den Staat, in diesem Fall die Familienkassen. Grundsätzlich gilt auch für das Kindergeld für Kinder mit Behinderung, dass deren Grundversorgung gewährleistet werden soll.

Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach der Anzahl der Kinder. Für das 1. und 2. Kind werden seit 2016 190 Euro, für das 3. 196 Euro und für jedes weitere Kind 221 Euro gezahlt.

Einiges unterscheidet sich jedoch bei den Voraussetzungen und der Zahlung des Kindergeldes zu jenen Regelungen für nicht behinderte Kinder.

Definition, Voraussetzung & Anspruch

Kindergeld für Kinder mit Behinderung wird unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt. Zunächst muss geklärt werden, ob eine Behinderung im Sinne einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung vorliegt, die dazu führt, dass sich das Kind nicht selbstständig (finanziell) versorgen kann.

Erkrankt ein Kind, die Heilung ist aber auch absehbare Zeit wahrscheinlich, liegt für die Familienkasse kein Grund vor, den besonderen Regelungen des Kindergeldes für behinderte Kinder nachzugehen. Die Behinderung muss durch einen Nachweis bestätigt sein – beispielsweise durch einen Schwerbehindertenausweis, ein ärztliches Gutachten oder den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes.

Wichtig: Hier müssen Sie auch die Verlängerung der Dokumente dem Amt vorlegen.

Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Kindergeld für Eltern, die ihren dauerhaften Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und leibliche, Adotiv-, Pflege- oder Stiefkinder dauerhaft in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Auch Großeltern haben einen Anspruch auf Kindergeld sofern sie das Enkelkind bei sich aufgenommen hat, weil die Eltern sich um die Erziehung des Kindes nicht kümmern können.

Wichtig: Anspruch kann immer nur eine Person bzw. ein Personenpaar haben, also entweder die Eltern oder die Großeltern oder die Mutter oder der Vater (bei Alleinerziehenden oder Getrenntlebenden). Ausgenommen ist hier die Erziehung in einem (echten) Wechselmodell, nach dem das Kind oder die Kinder gleichberechtigt von Vater und Mutter abwechselnd aufgezogen werden.

Anspruch über das 18. Lebensjahr und 25. Lebensjahr hinaus

In der Regel gilt der Anspruch für das Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Kindergeld kann darüber hinaus gezahlt werden, wenn sich das Kind z.B. in einer Ausbildung befindet oder nach einem Studienplatz oder Arbeitsplatz sucht (offiziell als arbeitssuchend gemeldet). Bei Kinder mit Behinderung wird eine Weiterzahlung über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn dieses

aufgrund der körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen den Lebensunterhalt nicht selber bestreitet kann
und die Behinderung vor dem Ende des 25. Lebensjahr festgestellt wurde

Die Familienkasse fordert in diesem Zusammenhang einen Nachweis für den Umstand, dass das Kind aufgrund der Behinderung nicht selber für sich sorgen kann. Dies ist dann der Fall, wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis mit „H“ (hilflos) vorweisen können. Möglich ist auch, dass die Familienkasse darüber hinaus eine Überprüfung bzw. ein Gutachten anfordert, entweder vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen oder berufspsychologischen Service der Agentur für Arbeit.

Wichtig: Tritt die Behinderung nach dem Ende des 25. Lebensjahrs ein, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeldzahlung. Eine Ausnahme bildet die Situation, in der das Kind vor dem 25. Lebensjahr behindert war, sich selbst versorgen konnte und nach der Altersgrenze eine Verschlechterung eingetreten ist. Dann kann Kindergeld beantragt werden.

Es gilt, dass das Kind keiner regulären Arbeit bzw. Ausbildung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen kann. Ausgenommen sind besondere Umstände wie eine Beschäftigung des behinderten Kindes in einer Werkstatt für behinderte Menschen.

Über das 25. Lebensjahr hinaus wird Kindergeld gezahlt, wenn die regelmäßige Beurteilung – ein Schwerbehindertenausweis wird alle fünf Jahre geprüft / erneuert – dies erlaubt, also bescheinigt, dass eine selbstständige Versorgung nicht möglich ist.

Bezüge und Einkommen – Grundfreibetrag darf nicht überschritten werden

Ein wichtiger Punkt für den Anspruch auf Kindergeld für behinderte Kinder ist, dass das Kind finanziell nicht in der Lage ist sich selber zu versorgen. Konkret heißt das die Einkünfte und Bezüge des behinderten Kindes dürfen jährlich einen Grundbetrag von 8.652 Euro nicht überschreiten (nach § 32 EStG seit 01.01.2016). Hierbei übersehen die Familienkassen häufig, dass behinderte Kinder nicht nur ihren Grundbedarf, sondern auch Mehrbedarf aufgrund ihrer individuellen Behinderung aufwenden müssen.

Tipp: Wenn die Familienkasse aufgrund der Höhe der Einkünfte und Bezüge ein Überschreiten der 8.652 Euro sieht und ohne weitere Prüfung den Antrag ablehnt, sollten Sie mit Hinweis auf den Mehrbedarf Widerspruch einlegen.

Wichtig: Als Mehrbedarf gelten besondere Aufwendungen wie etwa Pflege oder erhöhter Waschbedarf. Unabhängig von der Wohn- oder Unterbringungssituation kann ein pauschaler Mehrbedarf geltend gemacht werden.

Dieser bemisst sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) und liegt zwischen 310 Euro (GdB von 25 bis 30) und 1.420 Euro (GdB von 95 bis 100). Gesondert werden Blinde (mit „BL“ im Schwerbehindertenausweis) und Hilflose (mit „H“ im Schwerbehindertenausweis) aufgeführt. Sie können jeweils einen pauschalen Mehrbedarf von 3.700 Euro angeben.

Tipp: Hat das Kind kein zu versteuerndes Einkommen, können sich die Eltern den Pauschbetrag des behinderten Kindes für den Mehrbedarf überschreiben lassen. Darüber hinaus können Sie auch den Pflegepauschbetrag geltend machen, wenn Ihr Kind als Schwerbehinderter mit Zusatz „H“ gilt oder in die Pflegestufe III eingestuft wurde.

Als Bezüge und Einkünfte gelten unter anderem steuerpflichtiges Einkommen, Sozialleistungen, Renten, Unfallrenten, Versorgungsleistungen von Versorgungsträgern sowie Unterhaltsleistungen. Hiervon abzuziehen sind gezahlte Steuern sowie Vorsorgeaufwendungen (gesetzl. Sozialversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung). Beachten Sie hier: Vermögen der Kinder zählt nicht zu den Einkünfte, sehr wohl aber daraus resultierendes Vermögen wie Zinsen, Miete oder Pacht.

Beachten Sie: Bezieht das behinderte Kind aufgrund der Feststellung einer Pflegestufe Pflegegeld, wird dieses als behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt.

Steuerliche Freibeträge für Kinder mit Behinderung

Steuerliche Freibeträge können dann greifen, wenn die das zu versteuernde Einkommen der Eltern im Rahmen der Günstigerprüfung niedriger ist als mit Kindergeld. Der Kinderfreibetrag kann also nicht zusätzlich, sondern nur alternativ verwendet werden. Grundsätzlich kann jeder Elternteil seinen Anteil des Kinderfreibetrags bei der Steuererklärung angeben.

Freibeträge für Kinder liegen bei 7.248 Euro – unabhängig davon, ob sie behindert sind oder nicht. Es muss lediglich Anspruch auf Kindergeld bestehen, eine Auszahlung ist nicht zwingend. Hiervon sind 4.608 Euro der Kinderfreibetrag (für zusammenlebende Ehegatten) und 2.640 Euro als Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (für zusammenlebende Ehegatten).

Darüber hinaus können im individuellen Fall weitere steuerliche Vergünstigungen aufgeführt werden – beispielsweise bei Kurzzeitpflege des behinderten Kindes.

Bildquelle: © denys_kuvaiev – Fotolia.com

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