FamilieHartz 4Recht am

Gering verdienende Familien mit Kindern haben die Möglichkeit, mit dem Kinderzuschlag eine ergänzende Förderung zum Kindergeld zu beziehen. Dieser stellt sicher, dass die Bedarfe der gesamten Familie gedeckt sind. Wer Anspruch darauf hat, wo die Einkommensgrenzen liegen und wie man den Antrag bei der Familienkasse stellt, erfahren Sie hier.

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet 

Übersicht

  • Was ist der Kinderzuschlag?
  • Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschlag?
  • Wie wird die Höhe des Kinderzuschlags berechnet?
  • Wo liegen die Einkommensgrenzen?
  • Was ist die Feststellung zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit?
  • Was wird bei der Berechnung des Kinderzuschlags unter Einkommen verstanden?
  • Was wird bei der Berechnung des Kinderzuschlags unter Vermögen verstanden?
  • Wie wird der Kinderzuschlag beantragt?
  • Wie wird der Kinderzuschlag ausgezahlt?
  • Zusätzliche Leistungen im Bildungspaket: Was sind Bildungs- und Teilhabeleistungen?

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Was ist der Kinderzuschlag?

Kinderzuschlag

Mutterschutzgeldrechner:


Der Kinderzuschlag ist eine gezielte Förderung von gering verdienenden Familien mit Kindern. Er gilt als Ergänzung zum Kindergeld und soll verhindern, dass gering verdienende Familien vorschnell in den Bezug von Arbeitslosengeld II rutschen. Mit der Auszahlung von Kinderzuschlag soll also die Hilfebedürftigkeit der Familien vermieden werden.

Wer hat Anspruch auf Kinderzuschlag?

Anspruch auf Kinderzuschlag haben nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes gering verdienende Familien, Alleinerziehende, zusammenlebende Ehepaare, Paare und eingetragene Lebenspartnerschaften für ihre unverheirateten Kinder, die in ihrem Haushalt leben und nicht älter als 25 Jahre sind.

Wenn die Eltern mit ihren finanziellen Mitteln zwar ihren eigenen Bedarf decken können, aber nicht den der Kinder, kann ein Kinderzuschlag gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern bereits Bezieher von Kindergeld sind. Bei Beziehern von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe besteht kein Anspruch auf den Kinderzuschlag.

Dabei muss die Antrag stellende Familie mit ihrem Einkommen zwischen einer pauschal angesetzten Mindesteinkommensgrenze und einer individuell errechneten Höchsteinkommensgrenze liegen.

Wie wird die Höhe des Kinderzuschlags berechnet?

Die Höhe des Kinderzuschlags wird nach der Höhe der Einkommen und Vermögen der Eltern und Kinder bemessen. Es wird zunächst von der maximalen Zuschlagshöhe ausgegangen. Die beträgt für jedes unverheiratete Kind bis 25 Jahre, das mit im Haushalt lebt, 140 Euro pro Monat. Bei mehreren Kindern, für die ein solcher Zuschlag gewährt wird, wird ein Gesamtkinderzuschlag gebildet.

Vom maximalen Kinderzuschlag werden bei der Berechnung zunächst Einkommen und Vermögen der Kinder abgezogen. Sind diese höher als 140 Euro, wird ein Kinderzuschlag nicht gewährt. Dabei wird für jedes Kind einzeln berechnet und bei mehreren Kindern die geminderten Beträge am Ende zusammengenommen.

Der verbleibende Kinderzuschlag wird weiter um solche Einkommen und Vermögen der Eltern gemindert, die die Bemessungsgrundlage, sprich den Bedarf der Eltern übersteigen. Dabei wird das Einkommen aus selbstständiger und nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht in vollem Umfang abgezogen, sondern nur teilweise: Je 10 Euro Erwerbseinkünfte wird der Kinderzuschlag um 5 Euro gemindert.

Wo liegen die Einkommensgrenzen?

Um einen Anspruch auf Kinderzuschlag zu haben, müssen Einkommen und Vermögen der Familie eine Mindesteinkommensgrenze erreichen und dürfen eine Höchsteinkommensgrenze nicht überschreiten.

Die Mindesteinkommensgrenze wird pauschal gerechnet. Sie liegt für Elternpaare bei 900 Euro und für Alleinerziehende bei 600 Euro im Monat.

Die Höchsteinkommensgrenze wird individuell errechnet. Sie setzt sich zusammen aus der Bemessungsgrenze und dem Gesamtkinderzuschlag. Bei der Bemessungsgrenze handelt es sich um den Bedarf, der den Eltern zugeschrieben wird. Grundlage hierfür sind die Regelsätze von Arbeitslosengeld II. Der Bedarf beinhaltet den pauschalierten Regelbedarf, der zur Sicherheit des Lebensunterhalts angesetzt wird und die prozentualen Wohnkosten, also der Bedarfsanteil an Unterkunft und Heizung.

Was ist die Feststellung zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit?

Der Kinderzuschlag wird gering verdienenden Familien gewährt, damit diese nicht vorschnell in den Bezug von Arbeitslosengeld II rutschen. Deswegen muss festgestellt werden, dass mit Bezug des Kinderzuschlags eine solche Hilfebedürftigkeit vermieden wird.

Es gilt: Der errechnete Kinderzuschlag, die Einkommen und Vermögen der Familie und eventuell bezogenes Wohngeld müssen zusammen reichen, um den Bedarf der gesamten Familie zu decken. Ist dies nicht der Fall, hat die Familie Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe.

Mehrbedarfe werden besonders berücksichtigt und bei der Feststellung außer Acht gelassen, um den Zugang zum Kinderzuschlag zu erleichtern. Als Mehrbedarf gilt etwa eine Schwangerschaft, Alleinerziehung oder eine Behinderung. Einmalige Mehrbedarfe werden nicht berücksichtigt, dazu zählen die Erstausstattung einer Wohnung oder eine Geburt.

Was wird bei der Berechnung des Kinderzuschlags unter Einkommen verstanden?

Als Einkommen werden bei der Berechnung des Kinderzuschlags grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert verstanden. Dabei ist es egal, welcher Art und Herkunft diese sind, ob sie einmalig oder wiederholt auftreten, ob sie steuerpflichtig und zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind. Dazu zählen unter anderem Einnahmen aus selbstständiger und nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit, Entgeldersatzleistungen wie Arbeitslosen- und Krankengeld und Unterhaltsleistungen. Bestimmte Leistungen werden dabei nicht berücksichtigt oder von den Bruttoeinnahmen abgezogen.

Was wird bei der Berechnung des Kinderzuschlags unter Vermögen verstanden?

Als Vermögen werden bei der Berechnung des Kinderzuschlags alle verwertbaren Vermögensgegenstände verstanden, wie Bargeld, (Spar-)Guthaben und Haus- und Grundeigentum. Diese sind verwertbar, wenn sie für den Lebensunterhalt verwendet oder ihr Geldwert nutzbar gemacht werden kann. Bestimmte Vermögen werden dabei nicht berücksichtigt oder abgezogen.

Wie wird der Kinderzuschlag beantragt?

Der Kinderzuschlag kann ausschließlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden, die auch für die Bearbeitung zuständig ist. Der Antrag auf Kinderzuschlag erfolgt gesondert und schriftlich, Antragsformulare liegen bei der Familienkasse aus oder können im Internet auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit heruntergeladen werden.

Wie wird der Kinderzuschlag ausgezahlt?

Der Kinderzuschlag wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt. Für ein und dasselbe Kind geht der Kinderzuschlag immer an eine Person, in der Regel die Person, die auch das Kindergeld erhält. Der Kinderzuschlag wird so lange ausgezahlt, wie die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes.

Zusätzliche Leistungen im Bildungspaket: Was sind Bildungs- und Teilhabeleistungen?

Zusätzlich zum Kinderzuschlag können Bezieher auch Leistungen für Bildung und Teilhabe ihrer Kinder erhalten. Dazu zählen unter anderem eintägige Ausflüge oder mehrtägige Klassenfahrten von Schulen oder Kindertagesstätten sowie Zuschüsse für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung. Diese zusätzlichen Leistungen können bei der kommunalen Stelle der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

Bildquelle: © cirquedesprit – Fotolia.com

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