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In vielen Fällen bleibt der Anspruch auf Kindesunterhalt für das Kind selbst nach dem 18. Lebensjahr noch besteht. Das liegt daran, dass der Anspruch nicht etwa mit dem Alter des Kindes endet, sondern vielmehr mit dem Abschluss einer ersten Ausbildung. Erst dann kann das Kind in der Regel nämlich finanziell auf eigenen Beinen stehen. In diesem Artikel haben wir für Sie sämtliche Regeln und Gesetzgebung zusammengetragen, die Sie für den Kindesunterhalt nach dem 18. Lebensjahr wissen müssen. Das Redaktionsteam von Heimarbeit.de wünscht Ihnen viel Spaß beim Lesen!

Das alles finden Sie in diesem Artikel:

  • Das Wichtigste zum Kindesunterhalt
  • Kindesunterhalt während der Ausbildung des Kindes
  • Kindesunterhalt während der Schule
  • Spezialfall: Praktika zur Berufsorientierung
  • Unterhalt bei Wechsel des Lehrberufs
  • Verschiedene Ausbildungswege und Kindesunterhalt ab 18
  • Kindesunterhalt ab 18 für Master-Studiengang
  • Kindesunterhalt im freiwilligen sozialen Jahr
  • Kindesunterhalt während einer Weltreise oder Au-Pair-Zeit

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Das Wichtigste zum Kindesunterhalt

In diesem Abschnitt möchten wir Ihnen kurz und knackig die wichtigsten Dinge und Informationen zum Kindesunterhalt vorstellen. Für viele wird das nützlich sein – es hilft, ein besseres Verständnis für das Thema Kindesunterhalt zu bekommen. Wer sich schon besser auskennt, wird vielleicht die eine oder andere Interessante Information mitnehmen können, oder aber auch einfach sein Wissen auffrischen können.

Eltern sind auch dann noch unterhaltspflichtig, wenn ihre Kinder schon volljährig sind. Das kommt daher, dass der Unterhaltsanspruch nicht an ein Alter des Kindes geknüpft ist, sondern am der Verwandtschaftsverhältnis.

Wenn das Kind einen beruflichen Ausbildungsabschluss erhalten hat, entfällt der Unterhaltsanspruch für das Kind normalerweise. Der Grund hierfür ist, dass das Kind nach einem Abschluss einer beruflichen Ausbildung theoretisch auf eigenen Beinen stehen kann.

Während die erste Ausbildung also von den Eltern noch mitfinanziert wird, muss eine optionale weitere Ausbildung vom Kind in der Regel selbst finanziert werden.

Beide Eltern müssen ab dem 18. Lebensjahr Barunterhalt leisten. Dazu sind sie dann verpflichtet. Das bedeutet, dass jeder Elternteil einen Anteil zum Unterhalt zahlen muss – entsprechend seines Einkommens.

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts eines volljährigen Kindes ist aus der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ ersichtlich, solange das Kind noch bei einem Elternteil wohnt.

Sollte das volljährige Kind nicht mehr bei seinen Eltern leben, beträgt der monatliche Unterhalt in etwa 735 Euro (ab dem 1. Januar 2016). Dazu kann ein Mehrbedarf für die Kosten von Studiengebühren, Kranken- und Pflegeversicherung geltend gemacht werden.

Merke: Kindesunterhalt wird nicht bis zu einem bestimmten Alter gezahlt, sondern bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Kind auf seinen eigenen Beinen stehen kann. In der Regel ist das der Abschluss der ersten Ausbildung. Auch nach dem 18. Lebensjahr kann es also sein, dass man als Elternteil noch Unterhalt an das Kind zahlen muss.

Kindesunterhalt während der Ausbildung des Kindes

Was also zählt zu Lebensunterhalt des Kindes? Insbesondere sind es die Kosten der Erziehung sowie die Kosten eines angemessenen Berufs. Somit hat jedes Kind einen Anspruch auf die Finanzierung einer schulischen sowie einer beruflichen Ausbildung.

Aber: Wie bereits erwähnt gilt dies auch nur für den ersten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsweg. Die Eltern müssen nämlich nur die erste Berufsausbildung ermöglichen. Hier hat das unterhaltsberechtigte Kind natürlich die Pflicht, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit sowie in der für die Ausbildung üblichen Zeit zum Ende zu bringen.

Wenn die Ausbildung oder das Studium abgeschlossen ist, sollte das Kind laut Gesetz seinen Unterhalt grundsätzlich alleine bestreiten können. Einen Unterhalt von den Eltern sollte es dann also nicht mehr verlangen können.

Ausnahmen für körperlich und geistig behinderte

Unabhängig von ihrem Alter gilt für geistig und körperlich behinderte Kinder eine Besonderheit. Wenn sie aus eigener Kraft nicht in der Lage sein sollten, die Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen zu bestreiten, so muss für diese auch weiterhin Unterhalt gezahlt werden – unabhängig von ihrem Alter.

Kindesunterhalt während der Schule

Auch Schüler haben natürlich einen Anspruch auf den Kindesunterhalt, sofern sie sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und noch nicht verheiratet sind. Wenn Schüler bei einem Elternteil wohnen, gilt weiterhin, dass der Unterhalt wie bei einem minderjährigen Kind gehandhabt wird.

Wichtig: Ab seinem 18. Geburtstag ist das Kind nicht mehr betreuungsbedürftig. Beide Elternteile müssen nun einen sogenannten Barunterhalt zahlen, der anteilig von ihrem Einkommen berechnet wird.

Wenn der Schüler bei einem Elternteil wohnt, kann der Elternteil seinen Unterhalt mi den Kosten für Essen oder Taschengeld beispielsweise auch verrechnen. Das Kindergeld wird wie das Einkommen des Kindes abgezogen.

Sollte der volljährige Schüler allerdings nicht mehr bei seinen Eltern leben, so besteht ein fest geregelter Bedarfssatz für den Unterhalt des Kindes. Unabhängig vom Einkommen der Eltern wird dieser in der „Düsseldorfer Tabelle“ aufgeschlüsselt. Seit dem 1. Januar 2016 beträgt der Unterhalt in diesem Fall 735 Euro pro Monat. In dem Betrag sind pauschal 300 Euro für das Wohnen enthalten.

Getrennt lebende Eltern müssen den Betrag von 735 Euro gemeinsam aber dennoch anteilig aufbringen. Der Anteil wird nach dem Verhältnis beider Einkommen zueinander berechnet. Wer mehr verdient, hat also auch den größeren Anteil zu leisten.

Spezialfall: Praktika zur Berufsorientierung

Praktika zur Berufsorientierung, die vor eine Ausbildung gesetzt werden, können äußerst sinnvoll sein, da sie häufig die Chance auf einen Ausbildungsplatz erhöhen. Weil ein solches Praktikum wichtig für den Ausbildungsweg des Kindes ist, müssen Eltern während eines solchen Praktikums laut Aussage des Bundesgerichtshofs auch weiterhin Unterhalt für das Kind leisten.

Der Hintergrund dieser Auffassung ist, dass der Unterhaltsanspruch neben der schulischen Ausbildung auch die Zeit der Berufsausbildung umfasst. Der oder die Auszubildende genießt bis zur ersten abgeschlossenen Berufsausbildung den Anspruch auf Kindesunterhalt, muss sich aber auf den Unterhalt seine Ausbildungsvergütung nach Abzug von monatlich 90 Euro als Pauschale für die Fahrtkosten anrechnen lassen.

Grundsätzlich besteht der Anspruch einer Finanzierung durch die Eltern auch nur während einer Ausbildung. Nach dem Abschluss einer ersten Ausbildung kann das Kind deswegen auch keinen weiteren Berufsbildungsweg gehen und zugleich von seinen Eltern finanziert werden.

Unterhalt bei Wechsel des Lehrberufs

Sollte das Kind seinen Lehrberuf wechseln, so kann der Anspruch auf Unterhalt sogar weiterhin bestehen bleiben. Das geht zum Beispiel dann, wenn das Kind die Berufsausbildung zum Krankenpfleger aufgenommen hat, sich dann aber während der Ausbildung für eine andere Ausbildung entscheidet – beispielsweise zum Mediengestalter. Genau diesen Fall gab es nämlich in einem Urteil vom OLG Brandenburg.

Eine Unterhaltspflicht besteht auch weiterhin unter Umständen, wenn das Kind ein Studium abbricht und stattdessen eine Ausbildung beginnt. Eine Zweitausbildung aus persönlichen Gründen müssen Eltern aber nur dann finanzieren, wenn der erlernte Erstberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann oder aus anderen Gründen, die noch vor dem Beginn der Ausbildung nicht vorhersehbar waren.

Verschiedene Ausbildungswege und Kindesunterhalt ab 18

Hier möchten wir Ihnen noch verschiedene Ausbildungswege vorstellen, die jeweils unterschiedliche, mögliche Fälle widerspiegeln:

Abitur, dann Lehre, dann Studium

Obwohl in diesem Fall nach dem Abitur schon eine Lehre und damit eine Berufsausbildung beendet ist, bejaht der Bundesgerichtshof hier einen weiteren Unterhaltsanspruch, wenn das Studium mit der Lehre in einem Zusammenhang steht und kurz nach dem Ende der Ausbildung aufgenommen wurde.

Schule, dann Lehre, dann Fachabitur, dann Studium

Für diesen Fall gibt es nach der Lehre keinen Anspruch auf Unterhalt für das Kind. Die Berufsausbildung gilt als abgeschlossen ab dem Zeitpunkt der vollendeten Lehre. Der Besuch einer Fachhochschule und das anschließende Studium gilt als Aufnahme einer zweiten Ausbildung, die von den Eltern nicht mehr finanziert werden muss.

Kindesunterhalt ab 18 für Master-Studiengang

Wenn an den Bachelor-Abschluss des Kindes ein Master-Abschluss folgen soll, sind die Eltern auch weiterhin zum Unterhalt verpflichtet. Allerdings auch nur dann, wenn ein fachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Studienabschnitten besteht.

Kindesunterhalt im freiwilligen sozialen Jahr

Auch in einem freiwilligen sozialen Jahr oder in einem freiwilligen ökologischen Jahr hat das Kind einen Anspruch auf Unterhalt von den Eltern. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich bei dem freiwilligen oder ökologischen sozialen Jahr um eine notwendige Voraussetzung für ein Studium oder eine Ausbildung handelt, die von dem Kind angestrebt wird.

Aber auch, wenn die Eltern mit dem freiwilligen sozialen Jahr des Kindes einverstanden sind, sind sie weiterhin unterhaltspflichtig.

Anders verhält es sich, wenn das Kind volljährig ist und ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr antreten möchte, das für seine Ausbildung oder für sein Studium keine Relevanz hat. In diesem Fall sind die Kinder nicht unterhaltsberechtigt.

Bei Einkünften des Kindes

Sollte das Kind während des freiwilligen sozialen Jahres Einkünfte haben oder eine Aufwandsentschädigung für seine Arbeit bekommt, müssen diese in vollem Umfang auf die Unterhaltszahlungen angerechnet werden.

Kindesunterhalt während einer Weltreise oder Au-pair-Zeit

Für den Fall einer Weltreise oder einer Au-pair-Zeit im Ausland besteht für die Eltern generell keine Unterhaltspflicht. Schließlich handelt es sich hierbei nicht um eines Berufsausbildung. Allerdings geht der Unterhaltsanspruch für das Kind nicht einfach so verloren:

Die Unterhaltspflicht könnte nämlich wieder dann für die Eltern aufleben, wenn das Kind nach der Rückkehr eine Ausbildung anstrebt.

Ausnahme: Ist das Kind während seines Au-pair-Aufenthaltes im Ausland an einer ausländischen Universität eingeschrieben, kann unter Umständen ein Anspruch auf Kindesunterhalt entstehen.

Bildquelle: © fotodo – Fotolia.com

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