Wer vom Partner getrennt lebt oder geschieden ist und den Nachwuchs alleine erzieht, hat Anspruch auf Kindesunterhalt. Aber was regelt das Gesetz genau beim Kindesunterhalt für Alleinerziehende?

Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle

Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt, sofern sie den gemeinsamen Nachwuchs in ihrem Haushalt erziehen und betreuen. Der Ex-Partner muss sich an der Kindeserziehung in Form von Unterhalt beteiligen. Das Gesetz regelt hierzu die Höhe des Kindesunterhalts in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.

Die Höhe des Kindesunterhalts ist nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils gestaffelt. Zu berücksichtigen ist hier jedoch der Selbstbehalt. Er schützt den zum Kindesunterhalt verpflichteten Elternteil davor, durch die Unterhaltszahlung nicht den eigenen Lebensunterhalt zahlen zu können. Der Selbstbehalt variiert je nach Priorität innerhalb der Rangfolge für Unterhaltszahlungen. Bei minderjährigen Kindern erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger liegt der Selbstbehalt bei 1.080 Euro. Ist der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig, steht im ein Selbstbehalt in Höhe von 880 Euro zu.

Unterhalt nur bis zum 18. Geburtstag?

Unterhalt für Kinder wird in der Regel bis zu deren Volljährigkeit geleistet. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder ab dem 18. Lebensjahr eigenständig für ihren Unterhalt sorgen. Selbstverständlich können private Absprachen zwischen den Beteiligten, Unterhaltszahlungen beinhalten, die über das 18. Lebensjahr hinaus gehen. Einen rechtlichen Teilanspruch auf die Weiterzahlung von Unterhalt haben volljährige Kinder aber dennoch, wenn sie nicht 21 Jahre alt sind und noch zur Schule gehen. Sie haben dann einen Vorrang in der Unterhaltszahlung vor anderen Unterhaltsberechtigten – etwa Ehegatten nach einer kurzen Ehe, die keine Kinder betreuen müssen.

Ob sie den Anspruch auf Kindesunterhalt geltend machen können, ist jedoch eine andere Frage. Vor den volljährigen Kindern erhalten nämlich minderjährige Kinder des Unterhaltspflichtigen Kindesunterhalt. Und je nach Einkommen und Anzahl der Unterhaltsberechtigten tritt irgendwann der Selbstbehalt ein.

Tabellensätze sind Richtwerte

Nach § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gilt ein Mindestunterhalt für minderjährige Kinder gemäß § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz (EStG) in Höhe des doppelten steuerlichen Kinderfreibetrags. Der Freibetrag für das „sächliche Existenzminimum des Kindes“ liegt aktuell bei 2.304 Euro. Der Kindesunterhalt würde demnach monatlich 384 Euro betragen (2 x 2.304 Euro = 4.608 Euro / 12 Monate = 384 Euro).

Grundsätzlich richten sich die Kindesunterhaltszahlungen jedoch nach den Werten aus der Düsseldorfer Tabelle, die als durchschnittliche Lebenskosten des Kindes in der jeweiligen Altersgruppe gelten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass minderjährige Kinder über einen Elternteil krankenversichert sind. Daher wird dieser Faktor in der Düsseldorfer Tabelle nicht aufgeführt.

Abweichungen von Düsseldorfer Tabelle

Private Vereinbarungen zwischen den Eltern können natürlich von den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle abweichen. Derlei Vereinbarungen sollten aber schriftlich und eindeutig formuliert sein, sodass im Nachhinein nicht doch zu Unterhaltsklagen kommt. Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht, kann man sich an das Jugendamt wenden und den Anspruch auf Unterhalt geltend machen.

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