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Normalerweise ist der Kindesunterhalt nur bis zum Ende der Ausbildung angedacht. Sollte der Anspruch noch darüber hinaus gehen, kann es sein, dass sich der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöht. Hier zeigen wir Ihnen die wichtigsten Grundlagen des Kindesunterhalts…

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Die wichtigsten Grundsätze des Kindesunterhalts

Ein Anspruch auf Unterhalt hat zwei wichtige Voraussetzungen. Hierbei ist es übriges egal, ob es sich um einen Ehegattenunterhalt, um Elternunterhalt oder um einen Kindesunterhalt handelt.

Der Unterhaltsberechtigte muss bedürftig sein, also nicht im Stande sein, aus eigener Kraft für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Somit gilt dies insbesondere auch im Falle von minderjährigen Kindern.
Daneben muss die unterhaltsverpflichtete Person auch leistungsfähig sein. Sie muss also in der Lage sein, den Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, ohne dass der eigene Lebensunterhalt hierdurch gefährdet wird. Ein Ende der Leistungsfähigkeit wird durch einen festgesetzten Betrag gebildet.

Dieser Betrag darf dem Unterhaltspflichtigen freibleiben. Man bezeichnet ihn als „Eigenbedarf“ oder „Selbstbehalt“. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich außerdem nach dem Einkommen der unterhaltspflichtigen Person. Zur richtigen Bestimmung der Höhe haben die Gerichte Leitlinien entwickelt, wie sie zum Beispiel in der Düsseldorfer Tabelle zum Einsatz kommen.

Wichtig: Beim Unterhalt wird streng unterschieden zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern!

Kindesunterhalt für minderjährige Kinder

Die strengste Form des Unterhalts ist der Unterhalt für minderjährige Kinder. Das liegt daran, dass Minderjährige so gut wie immer bedürftig sind. Ein solches gesteigertes Bedürfnis nach Fürsorge und Schutz wird so behandelt, dass der Unterhaltspflichtige ebenfalls „gesteigert unterhaltspflichtig“ ist.

Er muss also alle Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, einsetzen, damit er seinen Unterhaltsanspruch auch erfüllen kann. Sollte es ihm aus seiner Beschäftigung beispielsweise nicht möglich sein, genug Einkommen zu erwirtschaften, dass er den Anspruch des Kindes zahlen kann, so kann ein Gericht ihn sogar dazu verpflichten, Überstunden aufzunehmen oder sogar einer weiteren Beschäftigungen nachzugehen.

Dies wird auch als „verschärfte Erwerbspflicht“ bezeichnet. Als Grenze gilt hierbei die sogenannte Zumutbarkeit. Als zumutbar gilt eine Wochenarbeitszeit von bis zu 48 Stunden.

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil trotz der gerichtlichen Aufforderung keine Überstunden macht oder ein weiteres Jobverhältnis annimmt, kann das Gericht ihm sogar ein fiktives Einkommen aus einer nicht wahrgenommenen Beschäftigung anrechnen.

Wichtig: eine gesteigerte Unterhaltspflicht gilt nur bis zum 21. Lebensjahr des Kindes. Und zwar solange, wie das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt und es sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet.

Kindesunterhalt für volljährige Kinder

Für volljährige Kinder gilt jedoch eine andere Rechtslage. Sie müssen einen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Der Gesetzgeber geht bei volljährigen Kindern nämlich davon aus, dass sie in einem gesunden Zustand bereits für sich selbst sorgen können. Wer erwerbsfähig ist, muss also einer Erwerbstätigkeit nachgehen, und kann sich somit nicht mehr auf den Unterhaltszahlungen des Elternteils ausruhen.

Aber: Wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet oder ein Studium bestreitet, gilt es auch volljährig noch als bedürftig. Es besteht somit auch dann ein Anspruch auf Unterhalt, wenn der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.

Außerdem gibt es auch keine Leistungsbegrenzung. Allerdings steigt der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen sukzessive an. Bei einem erwachsenen Kind hat der Unterhaltspflichtige also einen höheren Selbstbehalt als bei einem minderjährigen Kind.

Selbstbehalt beim Kindesunterhalt

Ein Selbstbehalt soll den Unterhaltspflichtigen davor bewahren, den eigenen Lebensstandard gänzlich zu verlieren. Ihm sollen daher die notwendigen Mittel bleiben, die eine angemessene Deckung seines Lebensbedarfs erfordert. Ein Selbstbehalt wird deswegen beim Kindesunterhalt immer abhängig vom individuellen Einzelfall festgelegt.

Hierbei orientieren sich die Gerichte an Leitlinien wie zum Beispiel an der Düsseldorfer Tabelle. Auch Erfahrungen in vergangenen Urteilen spielen eine wichtige Rolle.

Kindesunterhalt nach einer Ausbildung

Ist die Ausbildung vorüber, muss das noch lange nicht bedeuten, dass kein Anspruch auf Unterhaltszahlung mehr besteht. Ein Prinzip im System des Unterhaltsrechts besagt nämlich, dass Verwandte in gerader Linie verpflichtete sind, einander Unterhalt zu gewähren. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist und der Unterhaltspflichtige leistungsfähig.

Sollte das Kind nun beispielsweise nach der Ausbildung nicht in der Lage sein, sich eigenständig wirtschaftlich zu versorgen, so könnte es sein, dass es sogar ein Leben lang bedürftig bleibt. In einem solchen Fall hat es gegen seine Eltern weiterhin einen Unterhaltsanspruch, solange diese leistungsfähig sind.

Der Selbstbehalt steigt allerdings, wenn das Kind eine wirtschaftliche Selbstständigkeit später wieder verliert. Für Kinder über dem 21. Lebensjahr liegt der Selbstbehalt sogar höher (1.150 Euro). Unter bestimmten Umständen kann der Selbstbehalt aber auch noch deutlich höher liegen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil.

Bildquelle: © kwarner – Fotolia.com

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