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Steuern sind nicht einfach: In diesem Artikel haben wir ein paar der wichtigsten Kniffe für Sie zusammengestellt, die Sie im Bezug auf absetzbare Kosten beim Kind kennen sollten! Das Redaktionsteam von Heimarbeit.de wünscht Ihnen viel Spaß beim Lesen!

Das alles finden Sie in diesem Artikel:

  • Kosten für das Kind absetzen
  • Freibeträge und Kindergeld nach „Günstigerregelung“
  • Außergewöhnliche Belastungen und Sonderkosten

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Kosten für das Kind absetzen

Gut zu wissen: Kinder spielen seit vielen Jahrhunderten schon eine existenzielle Rolle für eine funktionierende Wirtschaft. Schon im dritten Reich wurde versucht, künstlich die Kinderrate möglichst hoch zu halten. So wurden verschiedene finanzielle „Belohnungen“ von der Regierung beschlossen, um das Kinderkriegen attraktiver zu gestalten. Auch in den System nach dem dritten Reich wurden weiterhin Prämien gezahlt oder Zuschüsse wie besondere zinsfreie Darlehen gewährt, wenn ein Paar Kinder bekam.

Mit den Anreizen wollten die Regierungen sicher stellen, dass ausreichend Nachkommen produziert werden und die Wirtschaft auf diese Weise auch in den kommenden Jahren und Jahrzehnten aufrechterhalten werden kann.

Auch heute noch gibt es verschiedene Modelle, die das Kinderkriegen begünstigen sollen. So gibt es beispielsweise das Elterngeld sowie die Elternzeit, das Kindergeld und viele weitere Vergünstigungen, Sonderstellungen und Zuschüsse.

Steuererleichterung: Ebenfalls in die Kategorie der Förderung fällt die Steuererleichterung. Verheiratete Paare, getrennt lebende Eltern, alleinerziehende Eltern oder Eltern, die ihr Kind adoptiert haben, können einen Teil der Kosten, die durch das Kind entstehen, von der Steuer absetzen. Das ist kein Zufall, sondern tatsächlich so gewollt. Gut für Sie!

Der Staat unterstützt also den Kinderwunsch sowie das Aufziehen der Kinder mit verschiedenen finanziellen Unterstützungen sowie steuerlichen Erleichterungen. Trotzdem gibt es keine gesonderte Steuererklärung für Eltern. Stattdessen können Eltern in ihrer Steuererklärung den Mehraufwand für die Kindererziehung bis zum 14. Lebensjahr geltend machen. Zudem können bestimmte Ausgaben, die im Zuge einer Berufsausbildung entstehen, bis zum 25. Lebensjahr geltend gemacht werden.

Freibeträge und Kindergeld nach „Günstigerregelung“

Eltern erhalten für ihre Kinder von Staat das bekannte Kindergeld und Steuerfreibeträge. Nach einer sogenannten Günstigerregelung werden dann in der Lohnsteuer- beziehungsweise Einkommenssteuererklärung die tatsächlichen Ausgaben sowie die belegten Ausgaben für die Kinder den Einnahmen gegenübergestellt. Diesen Prozess übernimmt das Finanzamt. Wenn die Absetzbaren Positionen die Vergünstigungen übersteigen, erhalten die Eltern eine steuerliche Rückerstattung der Lohnsteuer durch das Finanzamt. Bei selbstständigen Eltern erfolgt im selben Fall eine Erstattung der Einkommenssteuer.

Wichtig: Alle Eltern sollten unabhängig vom Einkommen das Kindergeld beantragen. Außerdem können steuerliche Freibeträge bei getrennt lebenden Eltern aufgeteilt werden oder unter bestimmten Umständen auf einen Partner, der sich um die Erziehung kümmert, übertragen werden.

Alleinerziehende, die ohne einen Partner leben, können außerdem einen Entlastungsbetrag von 1.308 Euro pro Jahr lohnsteuerlich geltend machen. Eine solche Anrechnung des Entlastungsbetrags wird mit einer Eintragung in die Lohnsteuerklasse II unter der Angabe einer alleinigen Erziehung mit der Lohnsteuer verrechnet.

Außergewöhnliche Belastungen und Sonderkosten

Gerade bei den kleinere Kindern spielen noch die Betreuungskosten eine größere Rolle. Betreuungskosten sind in der Regel hoch und könnten unter Umständen für viele Eltern finanzielle Engpässe bedeuten. Aus diesem Grund können die Betreuungskosten für jüngere Kinder oder pflegebedürftige Kinder unter 14 Jahren (zum Beispiel für einen Besuch einer Kinderkrippe, eines Kindergartens, eines Kinderhorts oder die Versorgung durch eine Tagesmutter) als Sonderkosten steuerlich geltend gemacht werden.

Solche Kosten werden vom Finanzamt als sogenannte Sonderkosten anerkannt. Das bedeutet, dass Sie zwei Drittel der entstehen Kosten bis zu einer Gesamthöhe maximal 4.000 Euro pro Jahr absetzen können.

Dann gibt es auch noch die außergewöhnlichen Belastungen. Dadurch können zum Beispiel auch Paare, die bislang kinderlos geblieben sind, hohe Kosten für die künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Kosten von der Lohnsteuer beziehungsweise Einkommenssteuer absetzen.

Auch Kosten, die für eine Geburt entstanden sind und nicht von der Krankenkasse getragen wurden, können im Zuge der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich angerechnet werden. Als weitere außergewöhnliche Belastungen gelten zum Beispiel Rechnungen für Krankenhaus, Medikamente, Hebammen oder Ärzte.

Bildquelle: © Robert Kneschke – Fotolia.com

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