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Berufskrankheiten sind ein weites Feld – von daher kann ein erster Überblick bestimmt nicht schaden…

Übersicht:

  • Definition Berufskrankheiten
  • Unter welchen Umständen wird eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt?
  • Wer ist für die Anerkennung einer Berufskrankheit zuständig?
  • Wie sieht das Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit aus?
  • Auf welche Leistungen hat man nach der Anerkennung einer Berufserkrankung Anspruch?

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Definition Berufskrankheiten

Unter dem Begriff Berufskrankheiten versteht man – wie der Name schon sagt – Erkrankungen, die bei einem Arbeitnehmer im Zuge der Ausübung seines Berufs entstehen und ausbrechen und die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) in Anlage 1 gelistet werden.

Die Ursachen für eine Berufskrankheit können unterschiedlicher Naturen sein.

Besonders bekannte und offensichtliche Varianten sind:

  • Chemikalien,
  • physikalische Einwirkungen wie Druck, Vibrationen, Lärm und Staub oder
  • die Notwendigkeit, schwere Lasten zu tragen.

Allerdings werden nicht alle Erkrankungen als Berufserkrankung aufgefasst, so dass nicht jede Staubbelastung direkt eine Anerkennung nach sich zieht.
Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer den – anerkannt – schädlichen Belastungen deutlich mehr ausgesetzt ist als die restliche Bevölkerung.

Grundsätzlich sind nicht alle in der BVK gelisteten Erkrankungen mit einer Aufgabe des Berufs verbunden.
Bei einigen Varianten wie Haut-, Asthma- oder Wirbelsäulenerkrankungen kann die Berufsaufgabe aber Bedingung sein, dass die Krankheit überhaupt als Berufskrankheit anerkannt wird.

Unter welchen Umständen wird eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt?

Die Anerkennung einer Berufskrankheit setzt voraus, dass die vorliegende Erkrankung tatsächlich auf gesundheitsschädigende Einwirkungen am Arbeitsplatz zurückzuführen ist.

Ob dies tatsächlich zutrifft, wird durch die Unfallversicherungsträger genauer untersucht.

Generell müssen folgende Punkte zutreffen:

  • Die beim Patienten festgestellte Erkrankung ist in der BKV registriert,
  • der Versicherte war schädigenden Einwirkungen nachweislich am Arbeitsplatz und nicht an anderen Orten ausgesetzt und
  • das Ausbrechen der Krankheit steht tatsächlich in einem nachweisbaren Kontext zu den Umständen und Bedingungen am Arbeitsplatz.

Sollte eine Erkrankung nicht in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt sein, kann sie unter Umständen als „wie eine Art Berufskrankheit“ betrachtet werden.
Allerdings gilt das nur dann, wenn es neue allgemeine medizinische Erkenntnisse in dieser Hinsicht gibt, Einzelfall-Zusammenhänge können dabei leider nicht berücksichtigt werden.

Wer ist für die Anerkennung einer Berufskrankheit zuständig?

Die Entscheidung darüber, ob eine bestehende Erkrankung als Berufserkrankung anzusehen ist, liegt in den Händen der jeweils zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger.

Dazu zählen:

  • die gewerblichen Berufsgenossenschaften, wenn es um Beschäftigte in privaten Wirtschaftsunternehmen geht,
  • die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die sich sowohl um selbstständige und beschäftigte Personen sowie mitarbeitende Familienangehörige im Bereich Land- und Forstwirtschaft kümmern und
  • die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (beispielsweise Unfallkassen), wenn die betroffenen Arbeitskräfte von Gemeinden, Ländern oder dem Bund beschäftigt werden.

Wie sieht das Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit aus?

Das Verfahren zur Feststellung kann sowohl vom Arbeitnehmer selbst als von einem ihn behandelten Arzt, seinem Arbeitgeber einem Familienangehörigen oder Freund oder der Krankenkasse selbst angeschoben werden.

Dazu wird von ihm oder einer dazu befähigten Person ein Verdachtsmeldungsbogen ausgefüllt und an den Unfallversicherungsträger geschickt, der für den möglicherweise an einer Berufserkrankung Leidenden zuständig ist.

Anschließend prüft dieser die Arbeitsanamnese des Versicherten, um zu ermitteln, ob die berufliche Tätigkeit tatsächlich für die Belastungen und schädigenden Wirkungen verantwortlich gemacht werden kann.

Dabei werden in Bezug auf die Gesundheit des Versicherten auskunftsfähige Personen wie seine Arbeitskollegen, der Betriebsrat, der Sicherheitsbeauftragte oder der betriebsärztliche Dienst befragt – und die Unterlagen aus seiner Arbeitsvorgeschichte geprüft.

Grundsätzlich gilt dabei: Je gründlicher verschiedene Daten erfasst und je genauer sie dokumentiert werden, desto besser für die aktuelle medizinische Beurteilung und für die Ermittlung des Ursachenzusammenhangs.

Falls tatsächlich eine Gefährdung am Arbeitsplatz besteht, muss mit Hilfe einer medizinischen Prüfung ermittelt werden, ob die schädigende Einwirkung so groß ist, dass sie tatsächlich als Krankheitsursache bestätigt werden kann.

Diese Aufgabe übernimmt ein Sachverständiger, beispielsweise ein externer Facharzt der Chirurgie, Orthopädie oder Neurologie, der vom Unfallversicherungsträger bestellt wird.

Diese Bestellung greift allerdings erst, wenn sich der Versicherte einen von drei vorgeschlagenen Gutachtern ausgesucht hat oder selbst einen vorgeschlagen hat, der eine nachweisbare, entsprechende Qualifikation besitzt.

Nach dem Abschluss des Gutachtens hat der Versicherte Anspruch auf eine entsprechende Kopie; vor der abschließenden Entscheidung über die Anerkennung der Berufskrankheit werden die zuständigen Gewerbeärzten, die die staatliche Arbeitsschutzbehörde vertreten, konsultiert.

Im Anschluss an die Vorlage des Gutachtens entscheidet der Unfallversicherungsträger, ob tatsächlich eine Berufserkrankung vorliegt oder nicht und informiert den Versicherten mit Hilfe eines schriftlichen Bescheids.

Sollte der Versicherte mit der Entscheidung unzufrieden sein, hat er das Recht, innerhalb von vier Wochen Widerspruch einzulegen und bei einer Rückweisung seines Widerspruchs durch den Widerspruchsausschuss des Unfallversicherungsträgers vor dem Sozialgericht zu klagen.

Auf welche Leistungen hat man nach der Anerkennung einer Berufserkrankung Anspruch?

Sobald die Berufskrankheit festgestellt sind, greifenden unterschiedliche Mechanismen.
So können Menschen mit Berufserkrankung nach § BVK Leistungen bei den gesetzlichen Unfallversicherungen in Anspruch nehmen.

Darüber hinaus muss der Unfallversicherungsträger dafür sorgen, dass der Versicherte bei einer bestehenden Gefahr vor dieser geschützt wird – oder dass sich eine bereits bestehende Berufserkrankung nicht weiter verschlimmert oder wieder auflebt.

Zu den entsprechenden Maßnahmen gehört:

  • das Anbringen von Schutzvorrichtungen,
  • das Zur-Verfügung-Stellen von persönlichen Schutzausrichtungen wie Atemschutzmasken oder Handschuhen,
  • das Austauschen von gefährdenden Arbeitsstoffen und das
  • Übernehmen von therapeutischen Maßnahmen.

Sofern die Gefahr nicht beseitigt oder zumindest ausreichend gebannt werden kann, hat der Unfallversicherungsträger das Recht, den Versicherten zum Beendigen der Tätigkeit aufzufordern, wenn der Unfallversicherungsträger gleichzeitig eine Übergangsleistung in Bezug auf entstehende wirtschaftliche Nachteile erbringt.

Handelt es sich jedoch nicht um eine anerkannte Berufserkrankung, sind die Krankenversicherungen für die medizinischen Leistungen zuständig; zudem kann eine Rente wegen Erwerbsminderung ein Fall für die gesetzliche Rentenversicherung sein.

Bildquelle: © M. Schuppich – Fotolia.com

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