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Kurzarbeit kann so ziemlich jeden Mitarbeiter treffen. Für ein Unternehmen, das in wirtschaftlich schweren Zeiten in Schieflage gerät, kann Kurzarbeit aber auch die Rettung in letzter Sekunde bedeuten. In diesem Artikel möchten wir Ihnen erklären, wie Kurzarbeit funktioniert und geben Ihnen die wichtigsten Tipps an die Hand.

Auf den Punkt gebracht: Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit bedeutet, dass die persönliche regelmäßige Arbeitszeit in einem Betrieb vorrübergehend verringert wird, und zwar aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls. Treffen kann Kurzarbeit alle oder aber auch nur einen Teil der Arbeitnehmer in einem Betrieb. Die Betroffenen müssen bei Kurzarbeit entweder weniger arbeiten – oder aber auch gar nicht!

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Darf jeder Arbeitgeber Kurzarbeit einführen?

Ob ein Arbeitgeber Kurzarbeit einführen darf, richtet sich nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Diese bestimmen auch, ob sich bei der Kurzarbeit ein Anspruch auf das Arbeitsentgelt, also das Lohn oder Gehalt, entsprechend verringert.

Warum gibt es Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist oftmals eine notwendige Maßnahme, falls es beispielsweise im Betrieb zu Auftragskündigungen kommt und der Betrieb plötzlich kaum noch Arbeit für seine Mitarbeiter anzubieten hat. Um in solchen Fällen den Verdienstausfall der Arbeitnehmer auszugleichen, wird den Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen angeboten, eine Entgeltersatzleistung zu beziehen.

Diese stammt aus der Arbeitslosenversicherung und nennt sich Kurzarbeitergeld. Zuständig für die Zahlung dieser Leistung ist in Deutschland die Bundesagentur für Arbeit. In Österreich ist es der Arbeitsmarktservice.

Zwischenfazit

Kurzarbeit ist eine Maßnahme, die dazu dient, einem Unternehmen in schlechter wirtschaftlicher Lage die Personalkosten zumindest teilweise zu reduzieren. Dadurch kann ein Betrieb Geld einsparen und droht nicht pleite zu gehen. Hier nochmal die Pros und Contras:

Vorteile

Ein Unternehmen kann durch Kurzarbeit vor einem möglichen Bankrott bewahrt werden und sich langsam wieder erholen, sobald die Auftragslage besser wird. Gut ist auch, dass das Unternehmen durch die Kurzarbeit keine Mitarbeiter entlassen muss.

Jeder der Mitarbeiter kann seinen Arbeitsplatz beibehalten, natürlich auch dann, wenn die Kurzarbeit wieder aufgehoben wird und die Arbeitnehmer wieder normal arbeiten können.

Anders als bei Kündigungen oder Entlassungen kann das Unternehmen dadurch qualifizierte Mitarbeiter behalten. Das wertvolle Firmenknowhow, das in ihnen steckt, kann damit gesichert bleiben.

Nachteile

Die Arbeitnehmer müssen dabei leider Einkommensverluste in Kauf nehmen, denn das Kurzarbeitergehalt deckt nicht denn vollen Verdienst der Mitarbeiter ab. Nur unter bestimmten Bedingungen kann es sein, dass auch 100 Prozent des Netto-Verdienstausfalls durch das Kurzarbeitergeld aufgestockt werden.

Wichtig: Das sollten Sie wissen!

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist nachrangig gegenüber der Vermittlung für Arbeit. Konkret bedeutet dies, dass die Agentur für Arbeit im Rahmen der Kurzarbeit prüft, ob die Situation auf dem Arbeitsmarkt es erfordert, die Bezieher von Kurzarbeitergeld in andere zumutbare Arbeitstätigkeiten zu vermitteln.

Wann hat man Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Nun gibt es noch einige wichtige sozialrechtliche Bestimmungen, die erfüllt werden müssen, damit ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld vorliegt. Die Kriterien möchten wir Ihnen im Folgenden etwas genauer vorstellen.

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB II besteht dann, wenn die folgenden Bedingungen eintreffen:

Bedingung 1

Ein erheblicher Arbeitsausfall muss vorliegen, bei dem ein Entgeltausfall entsteht. Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt wiederum dann vor, wenn:

  • der Ausfall wirtschaftliche Gründe hat oder ein unabwendbares Ereignis vorliegt
  • der Ausfall nur vorübergehend ist
  • der Ausfall nicht vermeidbar ist

Ein Arbeitsausfall ist dann vermeidbar, wenn er überwiegend saisonal bedingt ist, oder aber betriebs- oder branchenüblich ist. Er gilt auch dann als vermeidbar, wenn er ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht und dadurch ganz oder zumindest teilweise verhindert werden kann, dass Urlaub gewährt wird. Außerdem müssten:

  • im jeweiligen Kalendermonat der Kurzarbeit mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer, die im Betrieb beschäftigt sind, auf mindestens 10 Prozent ihres Bruttogehalts verzichten müssen.

Bedingung 2

Im Betrieb muss mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt sein.

Bedingung 3

Der Arbeitnehmer, der betroffen ist, darf vor dem Vorfall der Kurzarbeit nicht gekündigt worden ist

Bedingung 4

Der Arbeitsausfall muss durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat der Arbeitsagentur schriftlich angezeigt worden sein. Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, so muss der Arbeitgeber eine Stellungnahme des Betriebsrats beifügen.

Dann gibt es noch die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen. Auch diese sollten unbedingt beachtet werden!

Arbeitsrechtliche Voraussetzungen für Kurzarbeit

Normalerweise trägt der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalles, doch mit der Kurzarbeit erhält diese Regelung eine Ausnahme. Trotz der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers wird die Vergütung weiterhin in voller Höhe gezahlt. Zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft persönlich angeboten hat.

Mit der Folge des Wegfalls des Vergütungsanspruches darf der Arbeitgeber die Kurzarbeit deswegen nicht einseitig anordnen – nur dann, wenn es in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag zuvor vereinbart worden ist.

Die Anordnung von Kurzarbeit ist in Betrieben mit Betriebsräten zudem nur dann wirksam, wenn der Betriebsrat der Kurzarbeit zugestimmt hat. Die Kurzarbeit kann außerdem nur in einer schriftlichen Betriebsvereinbarung wirksam eingeführt werden.

Umstritten

Die Anforderungen an eine wirksame Betriebsvereinbarung in Kurzarbeit sind allerdings umstritten. Nach herrschender Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte ist wohl „erforderlich, dass in einer Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit, die normative Wirkung für die betroffenen Arbeitsverhältnisse entfalten soll, Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer oder die Abteilung sowie die Zeiträume, in denen die Arbeit ganz ausfallen soll, festgelegt werden, um dem für Rechtsnormen geltenden Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen“.

Wichtig für Sie!

Wurde die Kurzarbeit nicht wirksam nach den oben beschriebenen Kriterien angeordnet, so hat der Arbeitnehmer trotz des Arbeitsausfalles weiterhin den vollen Verdienstanspruch. Zumindest sofern dieser seine Arbeitsleistung anbietet.

Haben Leiharbeiter Anspruch auf Kurzarbeitsgeld?

Für Leiharbeiter ist Kurzarbeit unzulässig, da die Vorausaussetzungen für Kurzarbeitergeld in der Regel nicht erfüllt sind – häufig aus dem Grund, dass der Arbeitsausfall in Zeitarbeitsunternehmen grundsätzlich branchenüblich ist.

Das Kurzarbeitergeld

Wird das eigene Unternehmen beispielsweise von einer Auftragsflaute überrascht und muss aufgrund dessen Kurzarbeit bei den Mitarbeitern eingeführt werden, so erhalten die Mitarbeiter statt ihrem vollen Lohn den sogenannten Kurzlohn. Dann gibt es noch eine Aufstockung von der Bundesagentur für Arbeit – das sogenannte Kurzarbeitergeld als eine Entgeltersatzleistung.

Wir fassen zusammen – das monatliche Gehalt bei Kurzarbeit besteht nun aus:

Kurzlohn (gezahlt von Arbeitgeber) + Kurzarbeitergeld (gezahlt von Bundesagentur für Arbeit)

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz des Monats, in dem eine Arbeit ausgefallen ist – also in dem Monat, in dem die Kurzarbeit eingesetzt hat (Anspruchszeitraum).

Dann gibt es für einige Personen einen erhöhten Leistungssatz in Höhe von 67 Prozent. Diesen erhalten Arbeitnehmer unabhängig  von ihrem Familienstand, wenn auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 Prozent eingetragen ist.

Was ist die Nettoentgeltdifferenz?

Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Nettoentgelt aus dem Sollentgelt sowie dem pauschalen Nettoentgelt aus dem Istentgelt.

Puh, geht das nicht einfacher? Doch klar!

Das Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, welches ein Arbeitnehmer normalerweise (also ohne den Arbeitsausfall) erhält. Das Istentgelt ist der im Anspruchszeitraum (also der Kurzarbeitszeit) erhaltende Bruttolohn.

Zum Istentgelt wird auch Entgelt hinzugerechnet, das der Kurzarbeiter auch aus einer anderen Beschäftigung erzielt hat. Dadurch verringern sich die Nettoentgeltdifferenz und somit auch die Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Wichtig: Das Einkommen aus einer Nebentätigkeit, die schon vor der Kurzarbeit aufgenommen wurde, verringert das Kurzarbeitergeld nicht! Allerdings auch nur, solange das hieraus erzielte Einkommen nicht in dieser Zeit erhöht wurde.

Wer also in seiner Kurzarbeiterzeit plötzlich mehr Geld in seiner Nebentätigkeit verdient, der erhält eine entsprechend verringerte Kurzarbeitergeldleistung.

Die Bundesagentur stellt eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes zur Verfügung, aus welcher man die jeweiligen Rechnungsleistungssätze nach den pauschalen monatlichen Nettoentgelten ablesen kann. So können Sie bestimmen, welche Leistung Sie im Falle der Kurzarbeit erhalten.

Wie lange erhält man das Kurzarbeitergeld?

Grundsätzlich ist die Kurzarbeit auf eine Bezugsdauer von 6 Monaten begrenzt. Sollten allerdings außergewöhnliche Situationen und Verhältnisse am Arbeitsmarkt vorliegen, so kann sie durch eine Rechtsordnung auch verlängert werden – maximal auf bis zu 24 Monate.

Interessant: Eine solche Verlängerung hat in den letzten Jahrzehnten bereits recht häufig stattgefunden.

Bildquelle: © DOC RABE Media – Fotolia.com

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