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Eine Form der Pflege ist die Kurzzeitpflege. Kurzzeitpflege bedeutet, dass sich pflegebedürftige Personen, die nach einem längeren Krankenhausaufenthalt oder nach einer schweren Operation vorübergehend intensive Betreuung und Pflege durch Fachpersonal benötigen, für eine bestimmte (begrenzte) Zeit in einem Pflegeheim untergebracht werden können.

Alles, was Sie zur Kurzzeitpflege wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel!

Übersicht:

  • Was versteht man unter Kurzzeitpflege?
  • Wann Kurzzeitpflege erforderlich sein kann
  • Dauer und Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Kosten der Kurzzeitpflege
  • Voraussetzungen für Kurzzeitpflege
  • Kurzzeitpflege beantragen

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Was versteht man unter Kurzzeitpflege?

Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. In diesem Fall spricht man von Kurzzeitpflege. Für diese Personen gibt es dann die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen.

Kurzzeitpflege bedeutet also, dass sich pflegebedürftige Personen, die nach einem längeren Krankenhausaufenthalt oder nach einer schweren Operation vorübergehend intensive Betreuung und Pflege durch Fachpersonal benötigen, für eine bestimmte (begrenzte) Zeit in einem Pflegeheim untergebracht werden können.

Die Kurzzeitpflege kann jedoch ebenfalls in Anspruch genommen werden, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob das von Ihnen gewählte Seniorenpflegeheim das Richtige für das zu pflegende und betreuende Familienmitglied ist. Die Kurzzeitpflege kann also auch dazu genutzt werden, um die entsprechende Pflegeeinrichtung auf „Herz und Nieren“ zu checken.

Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um eine Leistung der Pflegeversicherung oder des Sozialhilfeträgers (§ 42 SGB XI, § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII).

Wann Kurzzeitpflege erforderlich sein kann

Die Kurzzeitpflege kann in vielen Situationen in Frage kommen. Vor allem dann, wenn:

  • ein alleinstehender Mensch nach einem Krankenhausaufenthalt noch pflegebedürftig ist und sich auf keinen Fall alleine versorgen kann.
  • die Pflegebedürftigkeit eines Menschen plötzlich zunimmt und sichergestellt werden soll, dass die notwendig gewordene Pflege oder die gezielte Aktivierung von Fachkräften durchgeführt wird. Auf diese Weise kann ein Krankenhausaufenthalt vermieden werden.
  • nach schweren Krankheiten eine Nachsorge nötig ist, die nur Pflegefachpersonal durchführen kann.
  • der Partner oder die Partnerin eines pflegebedürftigen Menschen krank wird, versorgt werden muss oder stationär in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik aufgenommen wird.
  • Angehörige in Urlaub fahren wollen und ihr pflegebedürftiges Familienmitglied gut versorgt und betreut werden soll.
    geklärt werden soll, ob eine stationäre Versorgung auf Dauer erforderlich ist.
  • man die Zeit überbrücken muss, bis ein geeigneter Dauer-Heimplatz gefunden ist.

Dauer und Leistungen der Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege wird in Form einer teilweisen Kostenübernahme durch die Pflegekasse staatlich gefördert. Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege unterscheidet sich betragsmäßig nicht nach Pflegestufen, sondern steht unabhängig von der Einstufung allen Pflegebedürftigen in gleicher Höhe zur Verfügung.

Die Höhe der Leistung betrug bislang bis zu 1.550 Euro im Jahr für bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr. Mit der Verabschiedung und Einführung des Pflegestärkungsgesetztes II übernimmt die Pflegekasse die pflegebezogenen Leistungen der Kurzzeitpflege bis zu einem Betrag von 1.612 Euro für vier Wochen (28 Tage) pro Kalenderjahr.

Zudem kann der Kurzzeitpflegezuschuss seit 2015 mit dem vollen Zuschuss für Verhinderungspflege von 1.612 Euro (28 Tage) aufgestockt werden, wenn im gleichen Kalenderjahr noch keine Verhinderungspflege beansprucht wurde. Damit sind maximal 8 Wochen Kurzzeitpflege (56 Tage) im Jahr möglich. Diesen Zeitraum muss man nicht zusammenhängend in Anspruch nehmen, sondern kann ihn in einzelne kürzere Etappen aufteilen.

Seit Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes wird während der Kurzzeitpflege für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Außerdem kann seitdem die Kurzzeitpflege auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden, die keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem SGB XI haben, wenn der pflegende Angehörige in dieser Einrichtung oder in der Nähe eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt.

Damit wird es pflegenden Angehörigen erleichtert, an Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen.

Kosten der Kurzzeitpflege

Zu den pflegebezogenen Leistungen kommt bei der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege noch ein Eigenanteil hinzu, zum Beispiel für Verpflegungs-, Unterbringungs- und Investitionskosten der Einrichtung. Da die genannten Kostenanteile für jede Senioreneinrichtung unterschiedlich hoch sind, variiert auch der Anteil der Eigenleistung je Einrichtung. 

Wenn das Einkommen und das Vermögen der pflegebedürftigen Person nicht ausreichen, um den Eigenanteil zu leisten, kann zusätzliche finanzielle Unterstützung vom Sozialamt beantragt werden. Je nach Bundesland bestehen darüber hinaus zusätzliche Förderungsmöglichkeiten.

Voraussetzungen für Kurzzeitpflege

Spezielle Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzzeitpflege ist, dass:

  • Häusliche Pflege zeitweise, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich ist und
  • auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht.

Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege besteht ebenfalls darin, dass der Pflegebedürftige einer Pflegestufe zugeordnet sein muss. Seit 2015 haben auch Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz der Pflegestufe 0 – wie etwa Demenzkranke – Anspruch auf Kurzzeitpflege.

Kurzzeitpflege beantragen

Die Beantragung der Pflegestufe kann schnell erfolgen und die Kosten der Kurzzeitpflege werden im Regelfall ab dem Datum der Antragstellung oder sogar bis zu einer Woche rückwirkend vor der Antragstellung übernommen.

Die Pflegekassen empfehlen, den Antrag vor Beginn der Kurzzeitpflege einzureichen. Bei der Kurzzeitpflege ist keine Vorpflegezeit erforderlich, das heißt, sie kann direkt mit Zuteilung einer Pflegestufe in Anspruch genommen werden.

Den Antrag zur Kurzzeitpflege erhalten Sie in der Regel bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen. Bei vielen Pflegekassen können Sie den Antrag auch auf der Website herunterladen.

Bildquelle: © Coloures-pic – Fotolia.com

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