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Eine Grippe, ein gebrochener Zeh, Rückenschmerzen: Im Jahr 2013 waren Arbeitnehmer durchschnittlich 9,5 Arbeitstage krank geschrieben. Wer wegen einer Erkrankung nicht arbeitsfähig ist, erhält bis zu sechs Wochen die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Informieren Sie sich hier über Ihren Anspruch – und wann Sie diesen gefährden.

Für die Regelung zur Lohnfortzahlung haben deutsche Arbeitnehmer hart gekämpft: 1956 streikten 34.000 Metallarbeiter in Schleswig-Holstein 114 Tage lang unter anderem für die Absicherung im Krankheitsfall. Bis zum bundesweit einheitlichen Entgeltfortzahlungsgesetz ging jedoch noch viel Zeit ins Land: Erst seit 1994 regelt dieses, wie lange und unter welchen Bedingungen erkrankte Arbeitnehmer in Deutschland durch die Lohnfortzahlung abgesichert sind.

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Welche Personengruppen profitieren von der Lohnfortzahlung?

Sowohl Voll- als auch Teilzeitkräfte haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – sofern das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht (in Tarifverträgen kann dies abweichen). Auch Minijobber, Menschen, die einem Studentenjob nachgehen oder Ferienaushilfen profitieren von diesem Gesetz. Tritt die Erkrankung vor den vier Wochen auf, zahlt die Krankenkasse Krankengeld, das jedoch geringer ausfällt (in der Regel 70% des Bruttoentgelts bis 90%; im Fall von Einmalauszahlungen wie Weihnachtsgeld bis zu 100% – laut BARMER GEK maximal 2887,50 Euro monatlich in 2015).

Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung

Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer in Folge einer Erkrankung arbeitsunfähig ist. Welche Einschränkungen diese Arbeitsunfähigkeit ausmachen, ist von Branche zu Branche unterschiedlich. Hat ein Call-Center-Mitarbeiter vorübergehend keine Stimme, kann dieser sein Tagewerk nicht verrichten – ein Gärtner seine Aufgaben aber schon. Entscheidend für den Zustand „arbeitsunfähig“ ist, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, seine übliche Arbeitsleistung zu erbringen.

Dauer der Lohnfortzahlung

Die Lohnfortzahlung ist auf maximal sechs Wochen begrenzt, danach zahlt die Krankenkasse das sogenannte Krankengeld, das einige Tarifverträge mit einem Zuschuss versehen. Die Sechswochenfrist wird in der Praxis wie folgt ermittelt: Handelt es sich um mehrere Krankheitsphasen, die auf derselben Erkrankung beruhen, werden die Tage innerhalb eines Jahres kulmuliert. Anspruch auf weitere sechs Wochen hat der Arbeitnehmer erst, wenn er sechs Monate lang nicht infolge dieser Erkrankung arbeitsunfähig war oder wenn seit der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind (§3 EntgFG).

So wird die Lohnfortzahlung berechnet

Die Höhe der Lohnfortzahlung entspricht in der Regel der des Bruttogehalts, denn Steuern und Sozialbeiträge werden weiterhin abgeführt. Überstunden fallen im Krankheitsfall naturgemäß nicht an – doch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes hat dafür gesorgt, dass zuvor regelmäßig geleistete Überstunden in den Berechnungen der Lohnfortzahlung berücksichtigt werden müssen. Der Durchschnittsverdienst vor der Erkrankung kann als Maßgabe dienen, in diesem Fall kann laut § 4 Abs. 4 EntgFG von der tariflichen Regelung Abstand genommen werden.

Nachweise sind Pflicht!

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung dem Arbeitgeber gegenüber nachzuweisen, sofern diese länger als drei Tage dauert. Achtung: Bei dieser Frist werden Wochenenden oder Feiertage mitgezählt! Spätestens am vierten Tag muss der Angestellte dem Unternehmen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen lassen, allerdings ist der Vorgesetzte berechtigt, diese schon zu einem früheren Zeitpunkt einzufordern.

Wichtig ist, dass aus dieser das Bestehen und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht. Bis dieser Nachweis erbracht ist, hat der Arbeitgeber das Recht, die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Wer also seiner Nachweispflicht nicht nachkommt, hat das Nachsehen – nur, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass sein Versäumnis unverschuldet ist, kann er die Entgeltfortzahlung in Anspruch nehmen.

Fortzahlung auch während einer Kur beziehen

Hat der Arbeitnehmer erfolgreich eine Kur beantragt, so gilt die Lohnfortzahlung auch in diesem Fall. Auch hier besteht eine unverzügliche Nachweispflicht: Die Bescheinigung der ärztlichen Anordnung einer sogenannten „Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation“ bzw. die Bescheinigung des Sozialleistungsträgers muss den Arbeitgeber darüber informieren, wie lange die Kur voraussichtlich dauert.

Typisch: Im Urlaub krank

Viele Arbeitnehmer erleben es als „Klassiker“: Kaum kommt man im Urlaub zur Ruhe, kündigt sich ein Infekt an. Oder ein unverschuldeter Skiunfall beendet das Schneevergnügen vorzeitig und hat zudem die Arbeitsunfähigkeit zur Folge. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer nicht einfach Pech gehabt – sofern die Krankheitstage durch einen ärztlichen Attest belegt sind, kann sich dieser die Krankheitstage „gutschreiben“ lassen, sie werden dann nicht auf den Urlaub angerechnet.

Wann die Lohnfortzahlung gefährdet ist

Wichtig: Die Arbeitsunfähigkeit darf nicht selbstverschuldet sein. Wer beispielsweise nach einer Schönheitsoperation, einer Mutprobe oder wegen Verletzungen unter Alkoholeinfluss nicht einsatzfähig ist, hat keinen Anspruch auf die Lohnfortzahlung. Das kann auch für einen Skiunfall gelten, der im Gegensatz zu obigem Beispiel aufgrund grober Fahrlässigkeit zustande gekommen ist. Anfänger auf schwarzen Pisten haben also das Nachsehen.

Denn wer gefährliche Sportarten ausübt und dabei selbstverschuldet zu Schaden kommt, gefährdet die Entgeltfortzahlung. Geht ein Unfall und die Folgeerkrankungen zum Beispiel unter Alkoholeinfluss auf das Konto des Arbeitnehmers, fehlt dort ebenfalls die Lohnfortzahlung. Auch im Fall einer angekündigten Krankheit ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet zu zahlen: Ein Spruch gegenüber dem Vorgesetzten, der fehlende Leistungsbereitschaft bezeugt, kann genügen, um den Anschein zu erwecken, die Krankheit sei nur vorgeschoben.

Im Falle einer Kündigung

Der Arbeitgeber ist nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Ist die Zusammenarbeit noch während der Erkrankung vertraglich beendet, so erlischt auch der Anspruch. In diesem Fall erhält der erkrankte Arbeitnehmer im Anschluss Krankengeld. Wurde diesem jedoch aufgrund der Krankheit gekündigt, so besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung weiter. Dies ist auch der Fall, wenn ein kranker Mitarbeiter gekündigt wurde, dem aufgrund eines Verschuldens des Arbeitgebers die fristlose Kündigung zugestanden hätte.

Wahltarife für Selbstständige und Künstler

Gesetzlich versicherte Selbstständige haben ebenso wie Künstler und Publizisten, die über die Künstlersozialkasse versichert sind, keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Sie haben ja auch keinen Arbeitgeber, der diese leisten könnte. Erst nach sieben Wochen greift bei ihnen das Krankengeld, das von der Krankenkasse gezahlt wird. Zur Absicherung kann dieser Personenkreis jedoch seine individuelle Vorsorge direkt bei der Krankenkasse treffen und sich für spezielle Wahltarife entscheiden, die diese Lücke schließen. Diese zusätzlichen Beiträge sind direkt an die Krankenkasse zu entrichten.

Bildquelle: © Kurhan – Fotolia.com

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