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Arbeitgeber kennen das: Möchten sie jemanden beschäftigen, so ist nicht nur das reine Arbeitsentgelt zu zahlen. Auch so genannte Lohnnebenkosten kommen hinzu. Zu den Lohnnebenkosten in Deutschland gehören zum einen die gesetzlichen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Zum anderen aber auch einige betriebliche Lohnnebenkosten.

Mehr zum Thema Lohnnebenkosten und welche Kostenarten genau hierunter fallen erfahren Sie hier.

Überblick

  • Lohnnebenkosten – Definition
  • Arten der Lohnnebenkosten
  • Gesetzliche Lohnnebenkosten
  • Aktuelle Beitragssätze der gesetzlichen Lohnnebenkosten
  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Betriebliche Lohnnebenkosten
  • Personalnebenkosten: Anderer Begriff gleiche Bedeutung

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Lohnnebenkosten – Definition

Kurz gesagt: Lohnnebenkosten sind indirekte Arbeitskosten. Indirekt deswegen, weil Arbeitgeber sie zusätzlich zum Gehalt eines Arbeitnehmers entrichten müssen, damit sie ihn beschäftigen können. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen gesetzlichen Lohnnebenkosten und betrieblichen Lohnnebenkosten.

Arten der Lohnnebenkosten

Um einen Überblick darüber zu erhalten, welche Kostenarten zu den Lohnnebenkosten zählen, ist folgende Auflistung hilfreich:

  • Sozialbeiträge der Arbeitgeber, darunter
  • Gesetzliche Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung
  • Lohn- und Gehaltsfortzahlung
  • Unterstellte Sozialbeiträge zur Alters- und Gesundheitsvorsorge von Beamten
  • Sozialbeiträge der Arbeitgeber für Auszubildende
  • sonstige freiwillige Sozialleistungen der Arbeitgeber, darunter:
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld
  • Beihilfen zu Kosten für Arztleistungen und Kuren
  • Zahnersatz
  • Kosten für die berufliche Aus- und Weiterbildung
  • Sonstige Aufwendungen, darunter
  • Anwerbungskosten
  • vom Arbeitgeber gestellte Berufskleidung
  • Umzugskostenerstattungen
  • Einrichtungsbeihilfen bei Einstellungen
  • Steuern auf die Lohnsumme oder Beschäftigtenzahl

Gesetzliche Lohnnebenkosten

Zu den Lohnnebenkosten gehören in Deutschland zum einen die gesetzlichen Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Darunter fallen im Einzelnen:

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Umlage für das Insolvenzgeld

Die Beitragssätze für die Abgaben verteilen sich jeweils genau oder annähernd je zur Hälfte auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Gesamtsumme der Monatsbeiträge zahlt der Arbeitgeber an die jeweilige Krankenkasse der Arbeitnehmer. Von dort aus werden die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge für die Renten- und für die Arbeitslosenversicherung an den Rentenversicherungsträger weitergeleitet.

Die Zahlungen für die Kranken- sowie für die Pflegeversicherung verbleiben bei der Krankenkasse sowie bei der Pflegekasse, die der Krankenkasse angegliedert ist.

Aktuelle Beitragssätze der gesetzlichen Lohnnebenkosten

Die aktuellen Beitragssätze  der gesetzlichen Lohnnebenkosten lassen sich wie folgt festhalten:

Krankenversicherung

  • Allgemeiner Beitragssatz: 14,60 %
  • Davon Arbeitnehmeranteil: 7,30 %
  • Davon Arbeitgeberanteil: 7,30 %

oder

  • Ermäßigter Beitragssatz: 14,00 %
  • Davon Arbeitnehmeranteil: 7,00 %
  • Davon Arbeitgeberanteil: 7,00 %

Pflegeversicherung

  • Allgemeiner Beitragssatz: 2,35 %
  • Davon Arbeitnehmeranteil: 1,175 %
  • Davon Arbeitgeberanteil: 1,175 %

Beitragszuschlag für Kinderlose: 0,25%

Besonderheit in Sachsen:

  • Arbeitnehmeranteil: 1,675 %
  • Arbeitgeberanteil: 0,675 %

Rentenversicherung

  • Allgemeiner Beitragssatz: 18,70%
  • Davon Arbeitnehmeranteil: 9,35%
  • Davon Arbeitgeberanteil: 9,35%

Arbeitslosenversicherung

  • Allgemeiner Beitragssatz: 3,00%
  • Davon Arbeitnehmeranteil: 1,50%
  • Davon Arbeitgeberanteil: 1,50%

Des Weiteren müssen Arbeitgeber 1,6% für die Unfallversicherung sowie 0,15% an Umlage für das Insolvenzgeld leisten.

Der gesetzliche Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung liegt damit bei über 21 Prozent des Bruttolohns des Arbeitnehmers wenn der Arbeitslohn die Beitragsbemessungsgrenzen nicht übersteigt. Für den Teil des Bruttolohns, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Betriebliche Lohnnebenkosten

Unter betriebliche Lohnnebenkosten können verschiedene Leistungen fallen. Einige typische betriebliche Lohnnebenkosten sind unter anderem:

  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Weihnachtsgeld
  • 13. Monatsgehalt
  • Urlaubsgeld
  • Beiträge für eine betriebliche Alters- und/ oder Krankenversicherung, sofern diese vom Arbeitnehmer übernommen werden.

Grundsätzlich kann man sagen, dass die betrieblichen Lohnnebenkosten in der Regel einen etwas größeren Anteil ausmachen als die gesetzlichen Lohnnebenkosten.

Personalnebenkosten: Anderer Begriff gleiche Bedeutung

Die Lohnnebenkosten werden oftmals auch als Personalnebenkosten oder Personalzusatzkosten bezeichnet. So spricht zum Beispiel das unternehmernahe Institut der deutschen Wirtschaft nicht von Lohnnebenkosten, sondern von Personalzusatzkosten.

Im Grunde ist die Bedeutung der Personalkosten bzw. Personalzusatzkosten die gleiche wie bei den Lohnnebenkosten. Denn auch hier setzen sich die Arbeitskosten aus dem Arbeitsentgelt und den Personalzusatzkosten zusammen. Damit handelt es sich auch hier um zusätzlich zum Leistungsentgelt anfallende Personalkosten für das Unternehmen.

Die Personalnebenkosten setzen sich im Einzelnen zusammen aus:

1. Personalnebenkosten aufgrund gesetzlicher und tariflicher Bestimmungen

Hierunter fallen: Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, Beiträge zur Berufsgenossenschaft, Aufwand nach dem Schwerbehindertengesetz und Mutterschutzgesetz, bezahlte Abwesenheit wie Urlaub, Feiertage, Krankheitstage, Aufwand nach dem Betriebsverfassungsgesetz.

2. Personalnebenkosten aufgrund freiwilliger Leistungen

Hierzu zählen beispielsweise Kosten für Aus- und Fortbildung, Altersversorgung, Werksverpflegung und sonstiger freiwilliger Sozial- und Personalaufwand.

Bildquelle: © ferkelraggae – Fotolia.com

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