Lottogewinn, Geschenke Wie viel dürfen Hartz-IV-Bezieher behalten
Hartz 4News am

Viele Bezieher von Hartz IV spielen Lotto und hoffen auf den großen Gewinn, der einen von den Sozialleistungen des Staats unabhängig machen könnte – genau das hatte zuletzt Rainer Haugke (56) geschafft. Er gewann in der ARD-Sportschau bei der Wahl des „Tors des Monats“ einen Alfa Romeo Giulietta im Wert von 27.000 Euro. Kein Lottogewinn, dafür aber bereits genug, um das Jobcenter auf sich aufmerksam zu machen…

Wie die „Bild“ berichtete, gewann Rainer Haugke aus Zschopau (Sachsen) einen schicken Neuwagen im Wert von 27.000 Euro. Doch als Hartz-IV-Bezieher sieht es mit solchen Gewinnen nicht sonderlich gut aus. Wenn es nach dem Jobcenter ginge, müsste er das Auto direkt verkaufen und erst einmal von dem Erlös weiterleben.

Ist das fair?

Arbeitslosengeld II oder auch Hartz IV bezieht, wer erwerbsfähig ist aber hilfebedürftig und zugleich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat. Oder kurz gefasst: Wer nicht genug Geld zum Leben hat, bekommt Hartz IV.

Allerdings gibt es ein paar Regeln der Jobcenter, nach denen man tanzen muss, um die Leistungen beziehen zu können. So muss man beispielsweise den Großteil seiner Ersparnisse und seines Vermögens zuerst einmal aufbrauchen. Allerdings nicht alles. Was darf man also behalten und was nicht?

Wer gilt als hilfebedürftig?

Als hilfebedürftig gelten Menschen, die ihren Lebensunterhalt entweder gar nicht oder nur unzureichend aus dem eigenen Einkommen sichern können, oder wenn das zu berücksichtigende Vermögen nicht ausreicht, um davon zu leben.

Gleichzeitig wird vorausgesetzt, dass man keine Hilfe von anderen erhalten kann – zum Beispiel von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen. Unter die Definition fallen übrigens auch Personen, die mit dem Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Wichtig: Wer einen Anspruch auf Hartz IV nach dem Gesetz hat, ist auch dazu verpflichtet, die Leistungen zu beantragen. Fakt ist nämlich, dass viele Menschen in Deutschland in ihrer Situation Anspruch auf Hartz IV hätten, die Leistung jedoch aus verschiedenen Gründen nicht beantragen wollen.

Dann gibt es noch eine wichtige Regelung: Bevor man die Arbeitslosengeld-II-Leistungen vom Staat erhält, müssen die eigenen, zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eingesetzt werden. Erst dann kann man die Hilfe vom Staat erhalten.

Stehen einem genügend finanzielle Mittel zur Verfügung, so kann es auch sein, dass einem Teile oder sogar komplett die Ansprüche auf staatliche Unterstützung entfallen. Das kommt dann darauf an, wie viel vom eigenen Vermögen anzurechnen ist.

Was versteht man unter Vermögen?

Im Prinzip versteht man darunter so ziemlich alles, was man in Geld messen könnte. Zum Beispiel Besitztümer wie Häuser, ein Auto oder ein Stück Land. Dabei ist es egal, ob sich das Vermögen im Inland befindet oder außerhalb Deutschlands vorhanden ist.

Zum Vermögen zählt man:

  • Sparguthaben in jeder Form (Aktien, Anleihen und andere Wertpapiere oder auch Bargeld)
  • Wertgegenstände wie Schmuck oder Fahrzeuge
  • Hauseigentum, Wohnungseigentum oder Grundeigentum
  • Kapitallebensversicherungen

Vermögen muss dann aufgebraucht werden, wenn es als verwertbar gilt. Das ist es zum Beispiel, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder wenn es durch den Verkauf, durch Verbrauch, Vermietung, Verpachtung oder Beleihung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann.

Diese Dinge werden vom Vermögen abgezogen

Allerdings muss nicht jegliches Vermögen „zu Geld gemacht“ und ausgegeben werden, bevor man Hartz-IV-Leistungen in Anspruch nimmt. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom sogenannten Schonvermögen. Das ist Vermögen, dass nicht ausgegeben werden muss.

Beim Geld gibt es beispielsweise prinzipiell einen Grundfreibetrag für Volljährige von 150 Euro monatlich. Dieser Freibetrag variiert allerdings mit dem Geburtsjahr des Hartz-IV-Beziehers. Für Minderjährige gilt ein Pauschalbetrag von 3.100 Euro pro Jahr.

Dann gibt es noch einen Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen.

Was wird nicht als Vermögen berücksichtigt?

Nicht als Vermögen wird beispielsweise ein angemessener Hausrat bewertet. Hierzu zählen unter anderem solche Gegenstände, die zum Wohnen notwendig oder üblich sind. Auch ein angemessenes Kraftfahrzeug ist okay.

Etwa 7.500 Euro darf ein Auto noch wert sein. Manchmal können hier aber auch Ausnahmen gemacht werden. Zum Beispiel dann, wenn es sich um eine mehrköpfige Familie handelt, die einen größeren Kapazitätsbedarf hat.

Beim Wohneigentum kommt es darauf an, dass sie nicht zu groß und nicht zu teuer ist. Eine Eigentumswohnung darf beispielsweise 80 Quadratmeter Fläche aufweisen, wenn es für zwei Personen ausreichen soll.

Bildquelle: © pathdoc – Fotolia.com

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