Mehr Hilfe für Alleinerziehende Bund und Länder einigen sich
Alleinerziehend am

Wenn ein Alleinerziehender vom ehemaligen Partner finanziell im Stich gelassen wird, soll dieser Elternteil ab Sommer diesen Jahres mehr staatliche Unterstützung erhalten. Darauf haben sich der Bund und die Länder geeinigt.

Übersicht

  • Was lange währt, währt endlich gut
  • Im Rückblick
  • Zum Verständnis
  • Die Reform
  • Das Nötigste
  • Die Höhe des Unterhaltsvorschusses

Was lange währt, währt endlich gut

Schon im Januar sollte die Reform des Unterhaltsvorschussgesetztes auf die Reise gehen. Doch zu viele Probleme in der Finanzierung und der Umsetzung ließen den Start nicht zu.

Ein halbes Jahr später fällt jetzt erneut der Startschuss. Der Bund und die Länder einigten sich auf eine Reform des Unterhaltsvorschusse. Bundesministerin Manuela Schwesing von der SPD sagte dazu in Berlin: „Damit ist der Weg frei für die Verbesserung des Unterhaltsvorschusses“.

Im Rückblick

Die Reform für das Unterhaltsvorschussgesetz sollte im Januar 2017 in Kraft treten und ist aus Sicht der Städten und Gemeinden in der Durchführung vorerst gescheitert. Die Umsetzung des neuen Unterhaltsvorschusses wird bis zu Einigung der Finanzierung verschoben. Das sollte bis zum Juli 2017 geklärt sein.

Immerhin müssen die Jugendämter mehr Mitarbeiter haben, damit die Antragsfluten bearbeiten werden können.

Zum Verständnis

Der Unterhaltsvorschuss dient dazu, den Barunterhalt abzudecken, wenn ein Unterhaltspflichtiger nicht leistungsfähig ist. Bisher galt dieser Anspruch bis zum zwölften Lebensjahr und für maximal sechs Jahre.

Die Wirklichkeit hält sich aber der Bedarf nicht an die Altersgrenze des Nachwuchses. Alleinerziehende Haushalte, die am Existenzminimum wirtschaften, bekommen für die gemeinsamen Kinder ab dem zwölften Lebensjahr keine finanzielle Unterstützung mehr, wenn der Unterhalspflichtige nicht zahlt. Die Kosten aber steigen in dem Alter weiter an.

Die Reform

Mit der neuen Reform des Unterhaltvorschusses wird die Bezugsdauer von sechs Jahren ausgehebelt. Außerdem wird der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bis auf die Volljährigkeit des Kindes ausgeweitet.

Bis zum zwölften Geburtstag ist für den Unterhaltsvorschuss das Einkommen des alleinerziehenden Elternteiles irrelevant. Ab dem zwölften Geburtstag und bis zu Volljährigkeit wird der Unterhaltsvorschuss geleistet, wenn das Kind nicht selbst Harz-IV bezieht oder die Mutter mindestens 600 Euro brutto verdient und aufstockend im Hartz-IV-Bezug steht

Das Nötigste

Der Mindestunterhalt ist das Minimum, das für ein unterhaltspflichtiges Kind ausgezahlt wird. Es ist aber nicht bindend, den Betrag auch zu zahlen, denn die Zahlungspflicht ist an die Leistungsfähigkeit gekoppelt. Das heißt, wer kein Geld hat, kann nicht zahlen. Der Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen hat Vorrang vor der Verpflichtung zum Kindesunterhalt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusse

Die Grenze des Unterhaltsvorschusses orientiert sich am Mindestunterhalt.

Dieser beläuft sich dann auf:

  • 150 Euro für Kinder bis zum 6. Geburtstag
  • 201 Euro für Kinder bis zum 12. Geburtstag
  • 268 Euro für Kinder bis zum 18. Geburtstag

Der Antrag für die Unterhaltsvorschussleistungen muss schriftlich beim Jugendamt gestellt werden. Das können Sie entweder online oder persönlich bei der Behörde vornehmen. Das Jugendamt kann die Leistungen ablehnen, teilweise oder vollständig gewähren.

Bildquelle: © S.Kobold – Fotolia.com

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