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Entgegen der weit verbreiteten Meinung, handelt es sich beim Kindergeld um keine Sozialleistung, sondern um eine steuerliche Ausgleichszahlung. Das Kindergeld soll die Grundversorgung und das steuerliche Existenzminimum jedes Kindes in Deutschland sicherstellen. Dabei entsteht der Anspruch automatisch vom Geburtsmonat (mit einigen Sonderregeln und Ausnahmen) an, setzt aber einen schriftlichen Antrag voraus.

Heimarbeit.de beantwortet die wichtigsten Fragen zum Kindergeld und zeigt Ihnen wie Sie mehr Kindergeld beantragen.

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So erhalten Sie deutlich mehr Kindergeld!

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Und diese Informationen erwarten Sie hier

  • Allgemeine Informationen zum Kindergeld

  • Kindergeld als Leistung des Gesetzgebers

  • Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

  • Wovon ist die Auszahlung des Kindergeldes abhängig?

  • Nutzen und Verwendungszweck

  • Wie beantrage ich Kindergeld?

  • Mehr Kindergeld – Variante 1

  • Mehr Kindergeld – Variante 2

  • Mehr Kindergeld – Variante 3

  • Mehr Kindergeld – Variante 4

  • Mehr Kindergeld – Variante 5

  • Mehr Kindergeld – Variante 6

Allgemeine Informationen zum Kindergeld

Kindergeld als Leistung des Gesetzgebers

Viele Eltern machen sich Gedanken, ob die individuelle Familienplanung finanzierbar ist oder tatsächlich zu einem übermäßigen, finanziellen Risiko führt. Durch das vom Staat eingeführte Kindergeld wird genau dieser einen zusätzlichen Anreiz für die Familienplanung geschaffen und hilft, die alltäglichen Kosten der Familie finanziell etwas abzumildern.

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Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

Einen Anspruch auf Kindergeld haben leibliche Eltern oder Erziehungsberechtigte, genauso wie Pflege-, Stief-, Groß und Adoptiveltern, sofern sie in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie unbeschränkt steuerpflichtig sind. Das Anrecht besteht für jedes einzelne Kinder unabhängig von der Anzahl, wobei das monatlich ausgezahlte Kindergeld in seiner Höhe von der Zahl der Kinder abhängt.

Gut zu wissen: Da der Kindergeldanspruch bereits im Geburtsmonat entsteht, erhalten die Erziehungsberechtigten auch Kindergeld für den vollen Monat, wenn das Kind zum Beispiel am Monatsletzten, z.B. 31.07. geboren wird.

Wovon ist die Auszahlung des Kindergeldes abhängig?

Ohne Einschränkungen wird das Kindergeld für jedes natürliche oder adoptierte Kind einer Familie bis zur Volljährigkeit, also dem Erreichen des 18. Lebensjahres ausgezahlt. Voraussetzung ist, dass sich das Kind regelmäßig in Deutschland bzw. einem anderen EU-Staat aufhält. Der Einsatzzweck nicht eingeschränkt. Das Kindergeld ist eine Zahlung, die dem Kind selbst zusteht, so dass beispielsweise Vollwaisen dieses Geld für sich selbst beantragen können. Zuständig ist in jedem Fall die örtliche Familienkasse.

Kindergeld Auszahlung 2016

Nutzen und Verwendungszweck

Das ausgezahlte Kindergeld wird in der Regel zur Deckung der Lebenshaltungskosten verwendet, die mit jeder weiteren Person in einem Haushalt steigen. In den ersten Wochen und Monaten eines Kindes werden von der Ersteinrichtung bis zu Windeln elementare Kosten durch das Kindergeld finanziert, in späteren Jahren werden damit Ausgaben wie Kleidung, Schulbücher oder Nahrungsmittel gedeckt.

Es ist im Übrigen auch zulässig, dass das Kindergeld gespart wird, beispielsweise um Grundlage für den Führerschein des Kindes zu schaffen. Je nach den finanziellen Verhältnissen des Haushaltes ist hier Spielraum möglich. Auch ein zweckentfremdeter Einsatz ist möglich,

Wie beantrage ich Kindergeld?

Kindergeld wird nicht automatisch vom Staat bezahlt, sondern muss für jedes Kind separat schriftlich beantragt werden. Antragsberechtigt sind die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte (nicht das Kind selbst!). Der richtige Ansprechpartner ist die Familienkasse der jeweiligen Stadt oder Gemeinde, die auch bei sämtlichen Fragen weiterhilft und wertvolle Informationen liefert. Zusammen mit einer Geburtsurkunde wird der Kindergeldantrag bei der Behörde eingereicht, wobei mit einer Bearbeitungsdauer von 4 bis 6 Wochen gerechnet werden muss.

Ergänzend lohnt sich der Blick ins Internet, Wissenswertes lässt sich beispielsweise auf den Webseiten der Bundesarbeitsagentur finden.

Gut zu wissen: Bis zu 4 Jahre rückwirkend können Leistungen beantragt werden. Wer also den Kindergeldantrag zunächst verpasst, hat genügend Zeit, ihn nachzuholen.

Besonderheit: Als Beamte/r und Beschäftigte/r im öffentlichen Dienst gilt es, sich beim Dienstherren bzw. der Vergütungsstelle zu melden und dort das Kindergeld zu beantragen. Hier erfolgt direkt an den Anspruchsberechtigten auch monatlich die Zahlung zusammen mit den Bezügen.

Mehr Kindergeld – Variante 1

Die Zahlung des Kindergeldes für jedes natürliche oder adoptierte Kind einer Familie kann durchaus auch nach zur Volljährigkeit, also nach dem Erreichen des 18. Lebensjahres erfolgen. Befindet sich dieses noch in der Schule oder einer ersten beruflichen Ausbildung, kann für ein Kind weiterhin Kindergeld bezogen werden. Die Lehrzeit wird ebenso wie die Berufsausbildung oder ein Erststudium zur Ausbildungsphase gerechnet.

Die Auszahlung von Kindergeld endet spätestens mit der Vollendung des 25. Lebensjahres.

Mehr Kindergeld – Variante 2

Auch wenn es streng genommen keine Variante ist, so ist es doch erwähnenswert. Immerhin geht es hier um einige wertvolle Eurobeträge, über die sich wohl jede Familie in jüngster Vergangenheit freute.

Dank des Beschlusses vom 10. Juli 2015 in dem der Bundesrat der Erhöhung der familienpolitischen Leistungen zugestimmt hat. Damit stiegen der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Kinderzuschlag in mehreren Stufen.

Der Grundfreibetrag wurde erst um 118 Euro und schließlich um weitere 180 Euro angehoben. Gleichzeitig stieg der Kinderfreibetrag um anfängliche 144 Euro und weiterhin um 96 Euro.

Kindergeld stieg in zwei Schritten, in 2015 um vier Euro und in 2016 um weitere zwei Euro:

 

  bis 31.12.2014  01.01.2015 01.01.2016
1. und 2. Kind 184 Euro  188 Euro 190 Euro
3. Kind 190 Euro  194 Euro 196 Euro
ab dem 4. Kind 215 Euro             219 Euro         221 Euro     

Seit dem 01. Juli 2016 wird zudem der Kinderzuschlag um 20 Euro monatlich angehoben.

Siehe in diesem Artikel weitere Informationen.

Mehr Kindergeld – Variante 3

Die Höhe des Kindergeldes ist in § 66 EStG bzw. § 6 BKGG definiert und richtet sich nach der Anzahl der Kinder.
Seit dem 1. Januar 2016 erhalten Eltern ein höheres Kindergeld, im Bezug auf die Auszahlungshöhen im Jahr 2015 wurde für jedes Kind ein Aufschlag von zwei Euro eingerechnet.
 

Für das erste und zweite Kind werden demnach 190 Euro Kindergeld ausgezahlt. Für das dritte Kind werden seit 2016 196 Euro gezahlt, für das vierte und jedes weitere Kind zahlt der Gesetzgeber zukünftig 221 Euro. Auch der Kinderfreibetrag wurde erkennbar erhöht und liegt seit 2016 bei 7.248 Euro. Die steuerliche Bedeutung des Freibetrags wird in diesem Artikel näher beschrieben. 

Mehr Kindergeld – Variante 4

Um Familien vor der Armut bewahren gibt es für Familien mit geringem Einkommen zudem die Möglichkeit, zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag zu erhalten. Dieses gilt als Ergänzungsleistung zum Kindergeld. Dieser soll Familien mit Kindern davor bewahren, Hartz-IV-Leistungen beziehen zu müssen. Haben Eltern Schwierigkeiten, den Unterhalt ihrer Kinder zu decken, können sie den Zuschlag beantragen. Der höchstmögliche Kinderzuschlag beträgt seit dem 01. Juli 2016 für jedes im Haushalt lebende Kind 160 Euro.

Mehr Kindergeld – Variante 5

Wenn das Kind aufgrund einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten wird das Kindergeld über das 18. und auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt. Wichtig dabei: Die Behinderung muss bereits vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.

Zudem muss die Voraussetzung bestehen, dass das Einkommen des Kindes den Grundfreibetrag von 8.652 Euro (seit 01.01.2016) pro Jahr nicht übersteigt.

Behinderten Personen wird ferner der sogenannte Behinderten-Pauschbetrag gewährt – dieser ist nach dem dauernden Grad der Behinderung in verschiedene Stufen gestaffelt.

Mehr Kindergeld – Variante 6

Wenn die Eltern über ein hohes Einkommen verfügen, kann es sinnvoll sein, auf die monatlichen Kindergeldzahlungen zu verzichtet. Der Vorteil des so genannten Kinderfreibetrags: .Die steuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag ist häufig höher als die Zahlungen des Kindergeldes.

Seit Januar 2012 müssen volljährige Kinder und ihre Eltern für das Kindergeld keine Erklärungen und Belege zum Einkommen der Kinder mehr einreichen. Nun muss erst nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung der Nachweis gebracht werden, dass das Kind neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden in der Woche erwerbstätig ist.

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Bildquelle: © Kristin Gründler – Fotolia.com

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