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Nicht immer reicht das Haupteinkommen aus, um damit den Lebensunterhalt zu finanzieren, zumal Miete, Nebenkosten und Energiekosten ein großes Loch in die Haushaltskasse fressen. Die Kosten für den täglichen Bedarf schlagen ebenfalls drastisch zu Buche. Somit bleibt am Ende nicht viel Geld übrig. Aber da sind noch einige kleine und große Wünsche, die man sich gerne erfüllen möchte. Weil dem so ist, nehmen viele Menschen zusätzlich einen 450-Euro-Job an.

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Gibt es bestimmte Regeln die Minijobber beachten müssen? Ist es möglich, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben und wie sieht es mit dem Urlaubsanspruch für geringfügig Beschäftigte aus? Wir haben für Sie recherchiert, um diese und andere Fragen beantworten zu können!

Minijobrechner:


Minijob Arbeitsvertrag: Das müssen Sie wissen!

Arbeitsvertrag Minijob

Minijob: Seit 2013 gelten neue Regeln

Bis Dezember 2012 konnten geringfügig Beschäftigte monatlich höchstens 400,00 Euro hinzuverdienen. Allerdings durften sie nicht mehr als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Seit 2013 gelten für Minijobs neue Regeln. Die zeitliche Begrenzung (15 Wochenstunden) ist gänzlich weggefallen. Anstelle von 400,00 Euro können Minijobber seitdem 450,00 Euro pro Monat verdienen.

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Arbeitgeber müssen für jeden 450-Euro-Jobber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen. Ausgehend vom Arbeitsentgelt wären dies 13 % Krankenversicherung (jener Pauschalbetrag entfällt, wenn der Minijobber privat krankenversichert ist), 2 % Pauschsteuer (inbegriffen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, sofern nicht über die Lohnsteuerkarte abgerechnet wird).

Des Weiteren werden 0,14 % Umlage (U2) zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Falle einer Mutterschaft fällig, ebenso wie 0,7 % Umlage (U1) zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendung im Krankheitsfall. Dies gilt hauptsächlich für Unternehmen, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigen. An die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft haben Arbeitgeber ebenso 0,15 % Insolvenzgeldumlage abzuführen und 15 % Rentenversicherung.

Minijobber sind versicherungsfrei, was die gesetzliche Krankenversicherung als auch die Pflege- und Arbeitslosenversicherung anbelangt. Neu ist allerdings, dass alle Arbeitnehmer, die ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis annehmen, ab dem 01.01.2013 einen Eigenteil zur Rentenversicherung erbringen müssen, der aktuell bei 3,9 Prozent liegt. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zulassen.

Es wäre jedoch eine Überlegung wert, den geringen Rentenversicherungsbeitrag aus eigener Tasche zu zahlen, da sich daraus einige Vorteile ergeben. So erhöht sich beispielsweise der Rentenanspruch des Jobbers. Überdies erwirbt der geringfügig Beschäftigte einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente als auch auf Reha-Leistungen. Wer sich diese Vorteile nicht zunutze machen möchte, kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Hierfür muss der Minijobber lediglich seinen Arbeitgeber schriftlich (Musteranträge sind im Internet kostenlos erhältlich) davon in Kenntnis setzen.

Hinweis:

Minijobber, die sich für die Befreiungsmöglichkeit entscheiden, sollten sich bewusst sein, dass sie somit den vollen Leistungsanspruch aus der Rentenversicherung verlieren. Überdies sollten 450-Euro-Jobber wissen, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur für die Zukunft gilt, also nicht rückwirkend in Anspruch genommen werden kann, und zwar einheitlich für alle Nebenjobs. 

Können Vollzeitbeschäftigte nebenberuflich auf 450-Euro-Basis arbeiten?

Jeder Arbeitnehmer, der einen versicherungspflichtigen Vollzeitjob ausübt oder in Teilzeit arbeitet, darf nebenbei einen steuer- und sozialversicherungsfreien 450-Euro-Job annehmen. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Aufnahme eines Nebenjobs nicht vonseiten des Hauptarbeitgebers verwehrt wird bzw. im Arbeitsvertrag kein Passus steht, aus dem eindeutig hervorgeht, dass der Arbeitnehmer kein zweites Beschäftigungsverhältnis eingehen darf. Was jedoch selten der Fall ist. Es obliegt stets dem Arbeitgeber festzustellen, ob sein Mitarbeiter noch weitere Tätigkeiten ausübt. Der Angestellte/Arbeitnehmer ist angehalten, seinen Chef davon in Kenntnis zu setzen, wenn er neben seiner Hauptbeschäftigung noch einen Minijob hat oder mehrere geringfügig bezahlte Jobs. Wichtig ist, dass alle Vereinbarungen (Erklärungen und Bestätigungen) schriftlich festgehalten und den Entgeltunterlagen beigefügt werden.

Falls mehrere Zweitjobs ausgeübt werden, werden jene zur Hauptbeschäftigung dazugerechnet. Dies gilt sowohl für geringfügig bezahlte Arbeiten im gewerblichen Bereich als auch für Tätigkeiten auf 450-Euro-Basis, die ein Arbeitnehmer in privaten Haushalten durchführt. Die Einkünfte der unterschiedlichen Minijobs werden zusammengerechnet. Nicht dazugerechnet werden kann hingegen der Lohn eines kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses. Kurzfristige Beschäftigungen, in der Regel sind es Saisonjobs, dürfen nicht länger als 50 Tage in einem Kalenderjahr bzw. nicht länger als 60 Kalendertage (2 Monate) ausgeübt werden. Wer neben seinem Vollzeitjob einen 450-Euro-Job annimmt, kann zusätzlich noch einen Saisonjob annehmen. Die kurzfristige Tätigkeit bleibt sozialversicherungsfrei. Beträge zur Rentenversicherung müssen in dem Fall nicht abgeführt werden.

Ist es möglich, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben?

Wer bereits einen Nebenjob hat, der geringfügig bezahlt wird, stellt sich mitunter die Frage, ob er noch einen weiteren Minijob annehmen kann. Sowohl ALG II Empfänger als auch fest angestellte Arbeitnehmer und Selbstständige (Freiberufler) können nebenbei mehrere 450-Euro-Jobs ausüben. Aber, und dieser Aspekt ist wichtig, nicht bei ein und demselben Arbeitgeber. Es sind überdies einige Dinge zu beachten, damit es keine Schwierigkeiten mit dem Fiskus, dem Arbeitgeber oder dem Jobcenter gibt. Jeder Minijob ist meldepflichtig!

Hinweis:

Es gilt zu beachten, dass bei mehreren Zweitjobs die 450-Euro-Grenze nach Möglichkeit nicht überschritten werden sollte. Sobald dies der Fall ist, entfallen alle im Haushaltsscheckverfahren geltenden Vergünstigungen. Was bedeutet, dass bei Überschreitung des monatlichen Gesamtarbeitsentgeltes (450,00 Euro) die Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht gilt, und zwar dann für jedes einzelne Beschäftigungsverhältnis auf Minijobbasis. Des Weiteren sollten Nebenjobber wissen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 8 Stunden pro Arbeitstag nicht überschritten werden darf. Auch bei der Ausübung mehrerer geringfügig bezahlter Tätigkeiten gilt die vom Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene 48-Stunden-Woche. 

Dürfen ALG II Bezieher einen 450-Euro-Job annehmen?

Langzeitarbeitslose und sogenannte Hartz IV Empfänger sind oft unsicher, was die Aufnahme eines Minijobs betrifft. Kann ein ALG II Bezieher überhaupt einen 450 Euro Job ausüben und wenn ja, was muss diesbezüglich beachtet werden? Jeder Arbeitssuchende darf selbstverständlich einen Minijob annehmen. Wichtig ist jedoch, dass er rechtzeitig das Jobcenter darüber informiert.

Überdies muss dem Minijobber eine vollständig ausgefüllte Nebeneinkommensbescheinigung ausgehändigt werden, die dieser unverzüglich bei der Bundesagentur für Arbeit einreicht. Mitunter übernehmen auch die Arbeitgeber die Übermittlung der Nebeneinkommensbescheinigung an das Jobcenter in elektronischer Form oder auf dem Postweg. Der Minijobber erhält dann einen Ausdruck der übermittelten Bescheinigung, den er ordnungsgemäß aufzubewahren hat.

Oft stellen sich Hartz IV Empfänger die Frage, wie viel ihnen monatlich vom geringfügig bezahlten Beschäftigungsverhältnis bleibt. Zunächst sollte klar sein, dass die ersten 100,00 Euro immer anrechnungsfrei sind. Werden 150,00 Euro nebenbei verdient, verringert sich das ALG II um 50,00 Euro. Bei einem 450-Euro-Job werden 80 Prozent mit dem ALG II verrechnet, 20 Prozent bleiben anrechnungsfrei. Dem Minijobber bleiben in dem Fall 170,00 Euro vom eigentlichen Verdienst, die er zuzüglich zum Arbeitslosengeld II erhält.

Haben Minijobber eigentlich Anspruch auf bezahlten Urlaub?

Nicht nur die Frage, ob es möglich ist, mehrere Minijobs anzunehmen, wird immer wieder gestellt. Große Unsicherheit herrscht auch im Hinblick auf die Frage, ob Minijobber ein Recht auf bezahlten Urlaub haben. Sowohl geringfügig Beschäftigte als auch Arbeitgeber, die Mitarbeiter auf 450-Euro-Basis einstellen, sollten wissen, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub hat. Der Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz klar definiert und gilt auch für Teilzeitbeschäftigte.

Laut dem TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) werden alle Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, als Teilzeitbeschäftigte bezeichnet. Somit haben die geringfügig bezahlten Jobber ebenfalls einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Arbeitnehmern, die 6 Tage pro Woche arbeiten, stehen mindestens 4 Wochen Jahresurlaub zu bzw. 24 Werktage, an denen sie bezahlten Urlaub nehmen können.

Da im Bundesurlaubsarbeitsgesetz allgemein von 6 Werktagen (Montag bis Samstag) ausgegangen wird, berechnet sich der Urlaubsanspruch aus diesem Zeitraum. Nicht die geleisteten Arbeitsstunden pro Woche sind in dem Fall ausschlaggebend, sondern lediglich die wöchentliche Anzahl der Arbeitstage. Wer nur fünf Tage pro Woche arbeitet, hat einen Urlaubsanspruch von 20 Tagen. Dabei spielt es keine Rolle, ob er an jenen Tagen 8 Stunden oder nur 2 Stunden gearbeitet hat. Sofern ein Minijobber allerdings 10 Stunden arbeitet, und zwar nur an 2 Tagen pro Woche, kann er lediglich 8 bezahlte Urlaubstage in Anspruch nehmen.

Hinweis:

Da Minijobber gegenüber ihren vollzeitbeschäftigten Kollegen nicht benachteiligt werden dürfen (Grundsatz der Gleichbehandlung) ist es sogar möglich, dass sie einen deutlich höheren Urlaubsanspruch haben. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Arbeitgeber seinen vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern einen längeren Jahresurlaub gewährt.

Bildquelle: © Haramis Kalfar – Fotolia.com

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