Meldepflicht bei Erwerbslosigkeit Arbeitslos melden – das sollten Sie beachten
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Die Meldepflicht bei Erwerbslosigkeit ist ein wichtiger Bestandteil, um Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Hier gilt es auch bei einer drohenden Arbeitslosigkeit rechtzeitig zu reagieren und die nötigen Schritte einzuleiten.

Übersicht

  • Der Unterschied von arbeitslos und arbeitssuchend
  • Rechtzeitig reagieren
  • Die persönliche Meldung
  • Welche Unterlagen Sie benötigen
  • Was Sie beachten sollten
  • Wenn Sie noch in der Ausbildung sind

Der Unterschied von arbeitslos und arbeitssuchend

Bei der Bundesagentur für Arbeit gibt es die Arbeitssuchendmeldung und die Arbeitslosenmeldung. Zwei unterschiedliche Arten der drohenden Arbeitslosigkeit.

Die Arbeitslosenmeldung ist erforderlich, um die finanzielle Unterstützung zu erhalten. Sie bedarf der persönlichen Meldung.

Die frühzeitige Arbeitssuchendmeldung ist für die Unterstützung bei der Jobsuche notwendig.

Beide Meldungen unterliegen unterschiedlichen Fristen.

Rechtzeitig reagieren

Drei Monate vor Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages oder eines absehbaren Endes des Arbeitsverhältnisses sind Sie verpflichtet, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.

Die Meldepflicht in diesem Fall dient der Möglichkeit, schnell reagieren zu können, um einen neuen Job zu finden. Das Bestreben der Agentur liegt darin, Sie ohne Verluste in eine Anschlussbeschäftigung zu bekommen.

Die persönliche Meldung

Die persönliche Meldung der Arbeitslosigkeit ist wichtig. Sie können dem Gespräch eine schriftliche, telefonische oder online erfolgte Arbeitssuchendmeldung vorausschicken. Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit muss die persönliche Meldung im Gespräch erledigt sein.

Wird die Frist nicht eingehalten, droht Ihnen eine Sperrzeit des Leistungsbezuges von einer Woche.

Welche Unterlagen Sie benötigen

Damit Sie die Meldung bei der Agentur für Arbeit korrekt vornehmen, benötigen Sie eine Menge Unterlagen. Sie müssen neben Ihrem Personalausweis, Ihrer Meldebestätigung noch die Rentenversicherungsnummer und falls Sie es haben auch die Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses mitnehmen.

Was Sie beachten sollten

Wenn Sie bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden haben, lohnt es sich auf alle Fälle auch nur für einen oder zwei Monate eine Überbrückungszeit geltend zu machen. Sie sichern sich so die Beiträge für die Kranken- und die Rentenversicherung.

Wenn Sie sich arbeitslos melden, muss das bis zum ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich geschehen sein. Sie erhalten Arbeitslosengeld erst ab dem Tag, ab dem Sie sich arbeitslos gemeldet haben.

Bei dem Arbeitslosengeld I ist auch ein Beitragsnachweis für die Beiträge, die Sie in die Arbeitslosenversicherung gezahlt haben, notwendig. Der Arbeitgeber ist verpflichtet dies neben den notwendigen Arbeitspapieren auszuhändigen oder an die Agentur für Arbeit zu übermitteln.

Wenn Sie noch in der Ausbildung sind

Bei schulischen oder betrieblichen Ausbildungen bestehen Ausnahmen, die Sie bei der Agentur für Arbeit erfragen.

Empfehlenswert ist auch hier eine schnelle Reaktion Ihrerseits, sich rechtezeitig arbeitssuchend zu melden. Wenn Sie von Ihrem Ausbildungsbetrieb also nicht übernommen werden, sollten Sie das Zeitfenster beachten, damit Sie eine Anschlussbeschäftigung erhalten können.

Ebenso verhält es sich bei Studenten, die nach Abschluss Ihres Studiums noch keine Arbeitsstelle gefunden haben. Melden Sie sich rechtzeitig arbeitssuchend bei der Agentur, um Hilfe zu bekommen.

Bildquelle: © Marco2811 – Fotolia.com

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