Hartz 4Sozialhilfe am

Wer Hartz IV bezieht, ist hilfebedürftig und erhält aus diesem Grund Sozialleistungen, um seinen alltäglichen Bedarf zum Leben als auch seine Miet- und Heizkosten decken zu können. Doch was ist eigentlich mit der Mietkaution – einem hohen Posten, wenn ein Umzug nötig ist? Dieser Artikel klärt Sie über Ihre Ansprüche auf!

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet 

Übersicht

  • Eine Wohnung gehört zur Grundsicherung
  • Angemessen ist eine Wohnung, wenn sie …
  • Konsequenzen, wenn eine Wohnung nicht angemessen ist
  • Die Mietkaution
  • Warum steht die Mietkaution oft nicht aus der vorherigen Wohnung zur Verfügung?
  • Der Vermieter darf die Mietkaution mehrere Monate einbehalten
  • Die Mietkaution als Darlehen
  • Wichtig: Die Kostenübernahme einholen!
  • Einsatz des Schonvermögens
  • Übernahme der Mietkaution bei freiwilligem Umzug

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Eine Wohnung gehört zur Grundsicherung

Hartz IV soll erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, zu dem selbstverständlich eine Unterkunft zählt. Insofern ist das Jobcenter dazu verpflichtet, dem Leistungsberechtigten eine Wohnung zu zahlen. Allerdings gibt es Grenzen, in denen sich eine über das Jobcenter finanzierte Unterkunft bewegen muss, um als angemessen zu gelten. Diese sind bundesweit nicht einheitlich geregelt, sondern orientieren sich meist an den Vorgaben zum sozialen Wohnungsbau der einzelnen Länder.

Angemessen ist eine Wohnung, wenn sie …

  • bei einem Einpersonenhaushalt die 50 Quadratmeter nicht überschreitet
  • bei einem Zweipersonenhaushalt maximal 65 Quadratmeter groß ist
  • für jede weitere Person einer Bedarfsgemeinschaft je 15 weitere Quadratmeter umfasst
  • der Mietpreis im unteren Bereich des örtlichen Mietspiegels angesiedelt ist (je nach Ort 4 bis 9 Euro)
  • die Ausstattung einfach ist

Im Falle einer angemessenen Wohnung zahlt das Jobcenter die Kosten für Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe. Strom und Warmwasser muss der Leistungsberechtigte aus dem Regelbedarf finanzieren. Bei einer dezentralen Warmwasserversorgung, zum Beispiel über einen Boiler, eine Gastherme oder über einen Durchlauferhitzer, kann er allerdings einen Mehrbedarf beantragen, da diese Art der Erhitzung von Wasser als kostenintensiv gilt.

Konsequenzen, wenn eine Wohnung nicht angemessen ist

Bewohnt ein Hartz IV-Empfänger eine zu teure oder zu große Wohnung (was in der Regel mit einer höheren Miete einhergeht), kann das Jobcenter ihn auffordern, Kosten einzusparen und einen Umzug vorzunehmen. Hierbei gilt eine Übergangsfrist von einem halben Jahr, innerhalb derer der Leistungsberechtigte eine neue, günstigere Wohnung finden muss.

Zu einem Umzug gezwungen werden kann der Hartz IV-Empfänger nicht, allerdings trägt das Jobcenter die tatsächlichen Aufwendungen für Miete und Heizung nur für die Übergangsfrist. Ist in deren Rahmen keine angemessene Wohnung gesucht und bezogen worden, so muss der Leistungsberechtigte die Kosten aus eigenen Mitteln aufbringen, die über die lokale Mietobergrenze hinausgehen.

Die Kostenübernahme des Umzugs kann beantragt werden

Hat das Jobcenter den Umzug ausdrücklich gefordert, kann der Hartz IV-Empfänger die Übernahme der Kosten beantragen.

Die Mietkaution

Warum steht die Mietkaution oft nicht aus der vorherigen Wohnung zur Verfügung?

Die Mietkaution ist ein hoher Kostenfaktor, der bei jedem Umzug ins Gewicht fällt und für einen Hartz IV-Empfänger schwer aus eigener Kraft zu stemmen ist. Denn selbst, wenn die Mietkaution der vorherigen Wohnung am Ende vollständig zurückbezahlt wird: Nach dem Auszug prüft der Vermieter häufig zunächst, ob noch finanzielle Ansprüche bestehen, also zum Beispiel Reparaturen nötig sind, die auf das Verschulden des Mieters zurückzuführen sind oder ob die Nebenkostenabrechnung weitere Forderungen nach sich zieht.

Der Vermieter darf die Mietkaution mehrere Monate einbehalten

Aus diesem Grund fließt das Geld, das dem Mieter gehört, häufig erst nach drei bis sechs Monaten. Laut Deutschem Mieterverbund hat der Vermieter sogar bis zu zwölf Monate Zeit, dem ehemaligen Mieter die Kaution auszubezahlen. Daher besteht für Hartz IV-Empfänger nach §22 Abs. 6 Satz 1 SGB II die Möglichkeit, die Mietkaution als Darlehen zu finanzieren – wenn nicht genug eigene Mittel zur Verfügung stehen.

Die Mietkaution als Darlehen

Gewährt das Jobcenter die Mietkaution als Darlehen, so muss dieses zurückgezahlt werden – allerdings nicht aus den laufenden sozialen Leistungen, sondern erst, wenn sich die Einkommenssituation des Leistungsempfängers ausreichend stabilisiert hat. Das Kautionsdarlehen wird zinslos gewährt.

Zur Rückzahlung kann das Jobcenter den Leistungsberechtigten in kleinen Raten à 10 % der monatlichen Regelleistung verpflichten. Zur Sicherung kann sich das Jobcenter den Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter abtreten lassen und gilt als Eigentümer der Mietkaution.

Wichtig: Die Kostenübernahme einholen!

Auch, wenn das Jobcenter in der Regel die Mietkaution übernimmt, wenn dem Leistungsberechtigte keine eigenen Mittel zur Verfügung stehen: Wichtig ist die vorherige Absicherung dieser Zahlung, indem Sie die Übernahme der Mietkaution beim Jobcenter beantragen und den Bescheid abwarten!

Gleiches gilt für eine Maklerprovision. Voreilige Handlungen, wenn der Makler etwa eine schnelle Zusage wünscht, können schwerwiegende Konsequenzen haben. Denn zunächst muss das Jobcenter prüfen, ob die Kosten angemessen sind und erteilt Ihnen daraufhin eine rechtswirksame schriftliche Zusage. Erst, wenn Ihnen diese vorliegt, sind Sie auf der sicheren Seite, was die Übernahme der Kosten angeht.

Einsatz des Schonvermögens

Wenn das Jobcenter Ihren Antrag auf die Kostenübername von Mietkaution prüft, kann hierzu auch die Möglichkeit herangezogen werden, dass Sie Ihr Schonvermögen zum Begleichen der Mietkaution verwenden. Da es sich bei der Mietkaution um einen Pfand handelt, der in Ihrem Besitz verbleibt und nur bei Schäden an der Wohnung oder hohen Verbrauchswerten verringert wird, kann das Jobcenter diese Verwendung von Erspartem verlangen.

Übernahme der Mietkaution bei freiwilligem Umzug

Auch bei einem freiwilligem Umzug, der nicht vom Jobcenter gefordert wurde, lässt sich die Übernahme der Mietkaution und der Umzugskosten beantragen – vorausgesetzt, das Jobcenter hat dem Umzug zuvor bereits zugestimmt. Voraussetzungen dafür sind, dass die neue Wohnung nicht teurer ist als die bisherige, dass der Mieter mindestens 25 Jahre alt ist und dass ein besonderer Grund vorliegt – also zum Beispiel das Antreten einer neuen Arbeitsstelle, Familienzuwachs oder die Scheidung vom Ehepartner.

Bildquelle: © Gerhard Seybert – Fotolia.com

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