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Familien sollten sich informieren, wie es mit Ihren Rechtsansprüchen aussieht. Bei dem Thema Mietrecht für Familien, gilt das sogar für alle Beteiligten. Es ist gut zu wissen, auf wessen Seite das Recht steht, wenn es um die Geräusche vom Nachwuchs in der Hausgemeinschaft oder die Grünfläche hinter dem Haus geht.

Übersicht

  • Des einen Freud, des anderen Leid
  • Die Sache mit dem Lärm
  • Wann ist Kinderlärm nun Lärmbelästigung?
  • Aber…
  • Das Gefährt im Flur
  • Aber…
  • Die Sache mit der Grünfläche
  • Drei, zwei, eins….nicht mehr meins
  • Gut beraten

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Des einen Freud, des anderen Leid

Kaum sind die Kleinen auf der Welt machen sie lautstark auf sich aufmerksam. Da gibt es Babygeschrei aus der Nachbarwohnung und lärmende Kids im Hausflur. Doch das ist noch lange nicht alles. Der Hof wird zum Kinderspielplatz und der Kinderspielplatz zum Austragungsort lautstarker Schreiereien. Der Eingang zum Parkplatz von Kinderwagen und anderer Kindergefährte.

Die Kinder toben in der Wohnung, springen das Treppenhaus hinunter und lassen die anderen Mieter zusätzlich an dem Geschrei teilhaben, dass sie einen Buddeleimer haben wollen und den SOFORT. Des einen Freud ist oft des anderen Leid. Doch wobei müssen sich Familien denn nun zurückhalten und was dürfen sie den Kleinen sehr wohl in einer Hausgemeinschaft? Das Mietrecht für Familien hält hier viele Türen offen und steht auf ihrer Seite.

Die Sache mit dem Lärm

Was ungewöhnlich klingt, ist in Wahrheit die Grundlage, auf die sich bei Kinderlärm in der Nachbarschaft berufen werden kann – das Bundesimmissionsschutzgesetz. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräuschen, Erschütterungen und ähnlich Vorgängen ist hier gesetzlich geregelt.

Dazu gehört auch der Lärm, den Kinder verursachen. Immerhin gelten Geräusche, die Kids produzieren seit kurzem nur noch bedingt als schädliche Umwelteinwirkungen. Somit ist der Arm der genervten Bewohner in der Nähe von Kinderspielplätzen, Kindergärten oder Schulen gesetzlich deutlich gestutzt. Das Mietrecht für Familien hat sich in Punkto Lärmbelästigung auf die Seite des Nachwuchses gestellt.

Wann ist Kinderlärm nun Lärmbelästigung?

Allgemein können genervte Nachbarn nun nicht mehr so einfach für die Schließung einer Kita sorgen, was bisher oftmals keine Ausnahme war. Grundsätzlich gilt für die Hausgemeinschaft, dass die Geräusche, die Kinder tagsüber oder auch nachts verursachen, als natürliches Verhalten hinzunehmen sind.

Üblicher Kinderlärm ist somit kein Grund, eine Kündigung auszusprechen. Das Mietrecht ist hier auf der Seite der Familien. Dazu gehören das Spielen, Weinen, Lachen und Toben in der Wohnung, genauso, wie auf dem Hof.

Aber…

In den gewöhnlichen Ruhezeiten, die von 12:00 bis 15:00 Uhr gelten und von 22:00 bis 07:00 Uhr, müssen Eltern darauf Acht geben, dass ihre Kinder die Mitbewohner nicht unzumutbar stören. Genauso wie absichtlicher Lärm der Kleinen abzustellen ist, weil sonst der vertragsmäßige Gebrauch der Wohnung als überschritten gilt.

Das Gefährt im Flur

Ebenfalls ein häufiger Streitpunkt, wenn Nachwuchs in der Wohnanlage lebt, das Gefährt im Hausflur. Nun müssen sich die Mitbewohner nicht nur mit dem Geräuschpegel auseinandersetzen, sondern sehen die Gefährte im Hausflur auch als Ärgernis. Manchmal sind sie das auch sicherlich, wenn der Hausflur durch die abgestellten Kinderwagen nahezu unpassierbar wird.

Deshalb gilt im Mietrecht für Familien das Abstellen des Kinderwagens als erlaubt, wenn der Hausflur die angemessene Größe aufweist. Somit ist den Eltern geholfen und die Mitbewohner können ohne Probleme noch durch den Flur gehen, auch wenn sie beispielsweise Einkaufstüten dabei haben. Dieses Mietrecht gilt für Familien und andere Bewohner des Hauses gleichermaßen, da es sich um eine mitvermietete Gemeinschaftsfläche handelt, die selbstverständlich auch für einen Rollstuhl genutzt werden darf.

Aber…

Bobbycar, Dreirad, Cityroller und wie die Gefährte und Gefährten der Kinder noch so heißen, gehören nicht auf diese Gemeinschaftsfläche im Hausflur. Ebenso dürfen keine Schuhe, Schuhschränke oder Ähnliches auf den Etagen im Flur für Gummistiefel und Konsorten, aufgebaut werden, da ja Platz ist.

Die Sache mit der Grünfläche

Die Grünfläche gilt nur noch als gärtnerisches Highlight, wenn es sich um einen kleinen Ziergarten vor dem Haus handelt. Die Grünfläche hinter dem Mehrfamilienhaus ist freigegeben für Kinder, auch zum Austoben. Das ist aber noch nicht alles. Wenn in der Nähe kein Spielplatz vorhanden ist, muss der Vermieter, der ein Haus mit drei Wohnungen plant, nicht nur künftig das Aufstellen eines Sandkastens und einer Schaukel auf der Grünfläche erlauben, er muss selbst einen Spielplatz in ausreichender Größe für Kleinkinder anlegen.

Den Mitmietern sei gesagt, rechtliche Schritte gegen die Schaukel oder den Sandkasten lohnen sich also nicht, da das Mietrecht für Familien diese strikten Vorgaben vorsieht. Der Geräuschpegel, der mit der Nutzung des kleinen Spielplatzes einhergeht, muss ebenfalls zu den gesetzlich erlaubten Zeiten geduldet werden. Davor schützt nur eine Fläche in der Nähe, die als Spielplatz zu nutzen ist.

Drei, zwei, eins…nicht mehr meins

Die lieben Kleinen, die Sie mit Ihrer Wohnung in der Hausgemeinschaft Ihres Mehrfamilienhauses mitgemietet haben, kennen auch die Begrifflichkeit des Eigentums nicht unbedingt. Während die Kinder noch ganz in der Spielwelt versunken sind, sehen Sie schon die Spuren an Ihrem Auto oder müssen sich von Ihrem liebevoll drapierten Blumenkübelarrangement verabschieden.

Die Cowboys achten nicht darauf, dass die Kübel beim Lassowurf unversehrt bleiben. Auch dem Auto, das bei der wilden Jagd sichtbare Kratzer einstecken muss, messen sie keinen besonderen Wert bei. Hauptsache sie haben den Büffel erlegt, den sie, fantasievoll wie sie noch sind, verfolgt haben. Die bittere Pille, die Sie als Geschädigter dabei schlucken müssen, liegt nicht im Mietrecht für Familien, sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch, denn:

Kinder unter sieben Jahren können gesetzlich für die Schäden nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Die Eltern haften zwar für Ihre Kinder, wie es so schön heißt, aber nur, wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ist das nicht der Fall, bleiben Sie auf dem Schaden sitzen.

Gut beraten

Damit unnötiger Ärger auf beiden Seiten vermieden werden kann, sollte in der Hausgemeinschaft eine gute Kommunikation herrschen Vielleicht sollten Sie auch nicht unbedingt in eine Hausgemeinschaft, die Ruhe zu schätzen weiß, mit lautstarken Nachwuchs einziehen.

Gleich und Gleich gesellt sich gern gibt beiden Vertretern die Berechtigung, sich ihrer Lebensform entsprechend wohl zu fühlen. Die einen mit Kindern, die anderen ohne Kinder. So müssen dann oftmals auch nicht viele Worte um das Mietrecht für Familien gemacht werden.

Bildquelle: © Alexander Raths – Fotolia.com

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