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Wenn aus einer Familie Trennungskinder werden, interessiert der Unterhalt, den die Kinder bekommen die Unterhaltspflichtigen genauso, wie die Unterhaltsberechtigten. Die Zahlungen sind gestaffelt in der Düsseldorfer Tabelle aufgeführt und der Mindestunterhalt steht jeden Kind zu.

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Übersicht

  • Die Mindestunterhaltsverordnung
  • Der Mindestunterhalt
  • Der doppelte steuerliche Kinderfreibetrag
  • Die Höhe des Mindestunterhalts
  • Zahlbeträge beim Mindestunterhalt
  • Selbstbehalt beim Mindestunterhalt

Die Mindestunterhaltverordnung

Die Mindestunterhaltverordnung ist die Grundlage für die Düsseldorfer Tabelle. Hier sind die Bedarfssätze für Millionen von Trennungskindern geregelt und aufgeführt, die unterhaltsberechtigt sind.

Die Düsseldorfer Tabelle ändert sich immer wieder, weil sei dem Steuerfreibetrag angepasst ist.

Das Oberlandesgericht ist verantwortlich, die Düsseldorfer Tabelle anzupassen. Diese Regelung greift dann jeweils zu Beginn des neuen Jahres.

Der Mindestunterhalt

Der Mindestunterhalt ist minderjährige Kinder bestimmt, da sich die Unterhaltspflicht im besonderen Maße auf diese Gruppe erstreckt. Der Unterhalt für Kinder ist nach dem sächlichen Existenzminium ausgelegt, im Sinne des Steuerrechtes. Der Mindestunterhalt für ein Kind ergibt sich aus dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum.

Was ist das sächliche Existenzminimum

Wie viel Unterhalt in Kind mindestens zusteht, richte sich nach dem Bedarf, der erforderlich ist, um die Versorgung eines Kindes finanziell sicher zu stellen. Mit diesem Bedarf oder auch diesen Beträge ist das sächliche Existenzminium gemeint.

Das richtet sich wiederum an den Mindestbedarf, der vom Sozialhilferecht anerkannt ist und der von der Bundesregierung alle zwei Jahre neu ermittelt wird.

So wird die Grundlage für den steuerlichen Kinderfreibetrag geschaffen.

Der doppelte steuerliche Kinderfreibetrag

Der doppelte steuerliche Kinderfreibetrag beträgt ab diesem Jahr 4.716 Euro, das sind monatlich 393 Euro.
Dieser Betrag ist die Bezugsgröße für den Mindestunterhalt für die 2. Altersstufe in der Düsseldorfer Tabelle.

Die Höhe des Mindestunterhalts

Für die Altersstufe der 0- bis 5-jährigen Kinder beträgt der Mindestunterhalt 342 Euro.

Kinder, die zwischen 6 und 11 Jahre alt sind, haben Anspruch auf Mindestunterhalt in Höhe von 393 Euro.

In der Altersstufe der 12- bis 17-jährigen liegt der Mindestunterhalt 2017 bei einem Betrag von 460 Euro monatlich.

Zahlbeträge beim Mindestunterhalt

Die Zahlbeträge, die ein Unterhaltspflichtiger als Mindestunterhalt leisten muss, ergeben sich dann, wenn das halbe Kindergeld des unterhaltpflichtigen Kindes abgezogen wird.

Die Staffelung ergibt sich aus dem Alter des Kindes und daraus, in wie viel Kindergeld für das Kind gezahlt wird.

Selbstbehalt beim Mindestunterhalt

Der Mindestunterhalt verpflichtet nicht automatisch den Unterhaltspflichtigen zur Zahlung des benannten Betrages. Ihm steht ein Selbstbehalt zu, den er zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt und die Zahlungspflicht ist abhängig von seiner Leistungsfähigkeit.

Der Selbstbehalt beläuft sich beim Mindestunterhalt bei festgelegten Kriterien bei Erwerbstätigen auf 1.080 Euro monatlich und bei nichterwerbtätigen Unterhaltspflichtigen auf 880 Euro monatlich.

Über diese Summe hinaus muss der Unterhaltspflichtige den Unterhalt für sein Kind bedienen.

Bildquelle: © magele-picture – Fotolia.com

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