Wie üblich gibt es mit dem Jahreswechsel viele wichtige Neuerungen von Seiten des Gesetzgebers. Auch beim Minijob gibt es für das Jahr 2017 einige interessante Besonderheiten, die anders sind als die Jahre zuvor…
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1. Der Mindestlohn steigt
Die erste wichtige Änderung ist eine Anpassung des Mindestlohns. Dieser steigt nun nämlich auf 8,84 Euro pro Stunde. Das beutetet auch, dass Minijobber aufpassen müssen, dass sie durch diese Anpassung nicht über ihren zulässigen Maximalverdienst von 450 Euro pro Monat hinausschießen. Oder anders ausgedrückt: Wenn Sie im Minijob eine feste Stundenzahl pro Monat hatten, muss diese nun gegebenenfalls reduziert werden, falls sie auch von der Erhöhung des neuen Mindestlohns profitieren.
2. Neuer Umlagesatz für das Insolvenzgeld
Für das neue Kalenderjahr wird der Umlagesatz für das Insolvenzgeld auf 0,09 Prozent angepasst.
3. Umlagesatz für Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit sinkt
Die sogenannte Umlage 1, die für Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1) erhoben wird, soll ab dem ersten Januar 2017 von 1 Prozent auf 0,9 Prozent sinken. Der Erstattungssatz soll hingegen unverändert bleiben. Er beträgt also weiterhin 80 Prozent.
4. Automatische Umrechnung von Dauer-Beitragsnachweisen
Sofern in der Minijob-Zentrale ein Dauer-Beitragsnachweis vorliegt, wird dieser im Jahr 2017 automatisch angepasst. Ein neuer Betragsnachweis muss vom Arbeitgeber nur dann übermittelt werden, wenn sich die Höhe des Abreitsentgelts ändert. Wenn Sie einen Dauerauftrag bei Ihrer Hausbank eingerichtet haben, müssen Sie diesen anpassen.
5. Beitragsfälligkeiten
Arbeitgeber müssen ihre Abgaben nun jeden Monat fristgerecht an die Minijob-Zentrale zahlen.
6. Flexirentengesetz
Personen, die bereits eine Altersvollrente beziehen, können seit dem Jahr 2017 mit einem Minijob Beiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, um die Höhe ihrer Rente zu steigern.
7. Neue Software sv.net
Im Jahr 2017 soll sv.net/online durch sv.net/standard ersetzt werden. Auch sv.net/classic soll ersetzt werden, und zwar durch sv.net/comfort.
8. Ermittlung der Beitragshöhe
Ab jetzt gilt eine Vereinfachungsregelung für alle Arbeitgeber. Die Höhe der Abgaben ist spätestens zum fünftletzten Bandarbeitstag des Monats festzusetzen und im Beitragsnachweis-Verfahren an die Minijob-Zentrale zu übermitteln.
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