Minijob am

Minijob ist nicht gleich Minijob. Das Gesetz teilt die Jobs in verschiedene Bereiche ein, sodass es gewerbliche, private und saisonale Minijobs gibt. Bei jeder dieser geringfügig entlohnten Beschäftigung darf das Gehalt nicht mehr als 450 Euro im Monat betragen.

Der gewerbliche Minijob

Geringfügige Beschäftigungen in gewerblichen Betrieben unterliegen ebenso der 450-Euro-Grenze, wie zeitig befristete Minijobs. In den gewerblichen Bereich fallen alle Tätigkeiten und Beschäftigungen, die nicht in Privathaushalten stattfinden. Minijobs im gewerblichen Bereich können daher von allen Firmen und Betrieben vergeben werden, solange das Einkommen aus diesen Jobs im Jahr nicht mehr als 5.400 Euro beträgt. Wer einen gewerblichen Minijob vergibt, ist verpflichtet, diesen auch zu melden. Die Melde- und Beitragspflicht besteht nämlich nicht nur gegenüber der Minijob-Zentrale, sondern auch gegenüber der Krankenkasse. Ebenso besteht seit Januar 2013 eine Meldepflicht bei der Rentenkasse. Das gilt sowohl für den neu angenommenen Minijob, aber auch für bereits bestehende Verträge, sobald das Einkommen mehr als 400 Euro monatlich beträgt.

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Minijobs im privaten Bereich

Wer einen Minijob in einem privaten Haushalt annimmt, hat sozusagen eine Privatperson als Arbeitgeber. Aber auch diese unterliegt, genau wie gewerbliche Arbeitgeber, der Meldepflicht. Wird der Minijob nicht gemeldet, so ist die Rede von Schwarzarbeit. Durch Stress im Job, fehlende Freizeit und lange Arbeitszeiten werden immer mehr Minijobs in Privathaushalten vergeben. Wer privat im Haushalt jobbt, kann alle anfallenden Arbeiten übernehmen, die vom Spülen, bis hin zum Einkaufen und zum Gassi gehen mit dem Hund reichen. Im Vergleich zum gewerblichen Minijob werden private Jobs ganz besonders gefördert. Der Arbeitgeber zahlt niedrigere Beiträge als ein gewerblicher und kann zudem von einer Steuerermäßigung profitieren. Zudem ist das Melde- und Beitragsverfahren wesentlich einfacher, da private Minijobs mit dem sogenannten Haushaltsscheck-Verfahren sofort bei allen nötigen Stellen angemeldet werden.

Der Minijob als Saisonarbeit

Von einem Minijob spricht man auch dann, wenn von vornherein klar ist, dass die Beschäftigung zeitlich begrenzt ist. Bei diesen zeitlich begrenzten Angeboten muss nicht wie sonst, der Betrag von 450 Euro als Grenze angesetzt werden, sondern die Dauer der Arbeit. Als kurzfristiger Minijob gelten alle Jobs, die nicht länger als zwei Monate, bzw. 50 Tage pro Jahr andauern. Besonders oft wird diese Variante in der Landwirtschaft genutzt, wenn zum Beispiel die Spargelernte bevorsteht. Geregelt werden kann diese Variante durch einen sogenannten Rahmenarbeitsvertrag, in dem eine Beschäftigung auf maximal ein Jahr befristet wird, in dem maximal zwei Monate lang gearbeitet wird.

Mehrere Minijobs gleichzeitig

Wer keine feste Arbeit und somit kein geregeltes Einkommen hat, steht irgendwann vor dieser Frage. Es ist möglich, mehrere Minijobs gleichzeitig, also nebenher, auszuüben. Dabei werden jedoch alle Einkommen zusammengerechnet. Wer dabei unter der Grenze von 400 Euro bleibt, hat weiterhin einen sozialversicherungsfreien Status, betragen die Einnahmen aus den Jobs jedoch 400,01 Euro, so werden Abgaben fällig. Werden mehrere Minijobs bei nur einem Arbeitgeber angenommen, so werden diese als eine Einheit zusammengerechnet, und dem entsprechend behandelt. Wer jedoch bereits eine Festanstellung hat, kann von nur einem Minijob nebenher profitieren, denn jeder weiter wird ganz normal auf den Hauptjob angerechnet.

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