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Wer an seinem Arbeitsplatz von Kollegen oder dem Arbeitgeber gemobbt wird und sich aufgrund dessen arbeitslos meldet, kann Anspruch auf Arbeitslosengeld haben – ohne eine Kündigung erhalten zu haben. So geht’s!

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Sperre für Arbeitslosengeld gilt bei Mobbing nicht

Im Normalfall ordnet die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen an, wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz kündigt oder der Arbeitgeber eine Kündigung aufgrund schlechten Verhaltens ausspricht. Für diese Zeit stehen dem Arbeitslosen keine Leistungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung – genauer: er bekommt kein Arbeitslosengeld I.

Arbeitnehmer haben aber die Möglichkeit, der Sperre zu entkommen, wenn sie zum Beispiel mit der Arbeit überfordert sind. So urteilte das Landessozialgericht Hessen zum 18. Juni 2009. Für die Anerkennung bei der Agentur für Arbeit ist ein medizinisches Gutachten wichtig. Die Überforderung durch die Arbeit sollte also unbedingt zuvor mit dem behandelnden Arzt oder Hausarzt besprochen werden.

Gefährdung der Gesundheit muss nachgewiesen werden

Die Gesundheit muss durch das Aufsuchen des Arbeitsplatz gefährdet sein, etwa in Form einer Depression. Die Eigenkündigung würde in diesem Fall als Notlage bzw. Notwehr gelten, sodass die Agentur für Arbeit in der Regel auf eine Sperre verzichtet.

Nicht nur ein Attest vom Arzt kann als Nachweis für das Mobbing am Arbeitsplatz und damit die Rechtfertigung für die Eigenkündigung sein, sondern z.B. auch das Aufsuchen einer Beratungsstelle für Mobbingopfer. Wer sich bereits entschieden hat, zu kündigen, sollte sich den Besuch der Beratungsstelle schriftlich bestätigen lassen und Inhalte des Gespräches notieren bzw. in die Bestätigung aufnehmen lassen.

Mobbing am Arbeitsplatz: Eine harte Belastung!

Am Arbeitsplatz von Kollegen oder dem Chef gemobbt zu werden, ist keine Seltenheit. Aber nur, weil Mobbingopfer viele Leidensgenossen haben, wird die Situation nicht weniger belastend. Vor allem die Psyche muss sich einer großen Bewährungsprobe stellen, wenn man am Arbeitsplatz gemobbt wird. Betroffene Arbeitnehmer sollten daher wissen, dass sie auf ihre Rechte bestehen können.

So muss unter anderem der Arbeitgeber notwendige Maßnahmen durchführen, um das Mobbing zu unterbinden. Unterlässt er dies, kann ihn der betroffene Arbeitnehmer haftbar machen und auf Schadensersatz klagen.

Für eine erfolgreiche Schadenersatzklage muss man allerdings stichhaltige und umfassende Beweise liefern, dass der Arbeitgeber untätig war. Dazu gilt es einzelne Handlungen von Personen aufzuführen, sie als Mobbing darlegen und den konkreten, physischen oder psychischen Schaden aufführen.

Arbeitgeber sind in der Pflicht

Als Chef muss man Sorge tragen, dass Mobbing innerhalb des Arbeitsplatz unterbunden wird. Denn der Arbeitgeber hat Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern zu tragen und muss unter anderem einschreiten, wenn die Persönlichkeitsrechte oder die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet sind.

Arbeitgeber haben dann unter anderem die Möglichkeit, die Mobber abzumahnen oder den betroffenen Arbeitnehmer in einer anderen Abteilung unterzubringen.

Bildquelle: © alphaspirit – Fotolia.com

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