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Vor allem die erste Schwangerschaft bringt für viele Frauen eine Menge an Fragen mit sich. Neben den zahlreichen gesundheitlichen Aspekten, für die Sie sich an Ihren Arzt wenden sollten, spielen dabei auch finanzielle Themen eine Rolle. Hier erfahren Sie, was Ihnen in Deutschland bei Mutterschaftsgeld und Mutterschaftsurlaub zusteht.

Überblick

  • Wann beginnt der Mutterschutz?
  • Mutterschaftsgeld – was ist das?
  • Wer bekommt Mutterschaftsgeld?
  • Voraussetzung für Mutterschaftsgeld
  • Leistungen beim Mutterschaftsgeld
  • Mutterschaftsurlaub
  • Elternzeit
  • Graubereich beim Mutterschutz
  • Mutterschaft und Wiedereinstieg
  • Mutterschaft: Recht auf früheren Arbeitsplatz?
  • Mutterschaft und Adoption

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Wann beginnt der Mutterschutz?

Wenn Sie in einem Betrieb arbeiten, in dem es besondere Vorschriften zum Schutz des ungeborenen Lebens gibt, kann es sein, dass der Mutterschutz beginnt, sobald Sie Ihrem Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft mitgeteilt haben. Wenn nicht, beginnt die Frist sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.

Mutterschaftsgeld – was ist das?

Sobald Sie Ihrem Arbeitgeber sagen, dass Sie schwanger sind, genießen Sie Mutterschutz. Im Extremfall heißt das, dass Sie noch am selben Tag nach Hause gehen, damit Ihr Kind nicht durch die Bedingungen am Arbeitsplatz gefährdet wird.

Wenn Sie nicht arbeiten, können Sie auch nichts durch Ihre Arbeitskraft verdienen. Deshalb bekommen Sie in bestimmten Fällen Lohnfortzahlungen und Mutterschaftsgeld.

Wer bekommt Mutterschaftsgeld?

Mutterschaftsgeld gibt es bereits seit dem Jahr 1913. Damals wurde es erstmals in der Reichsversicherungsordnung festgeschrieben. Nach einigen Reformen finden Sie die Bestimmungen dazu heute in der Sozialgesetzgebung.

Darin wird es Frauen zugesichert, die sich im Mutterschutz befinden und eigenständig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Ob es sich dabei um eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung handelt, spielt keine Rolle.

Voraussetzung für Mutterschaftsgeld

Eine Grundvoraussetzung für Mutterschaftsgeld ist, dass Sie Anspruch auf Krankengeld haben. Das Mutterschaftsgeld wird nur dann gezahlt, wenn Sie als versicherte Frau in einem Arbeitsverhältnis stehen, das durch die Regelungen zum Mutterschutz unterbrochen wird.

Sie brauchen eine durch Ihren Arzt oder Ihre Hebamme bestätigte Bescheinigung, wann der Geburtstermin ist. Mit diesem können Sie einen Antrag auf Mutterschaftsgeld bei Ihrer Krankenkasse einreichen.

Leistungen beim Mutterschaftsgeld

Pro Kalendertag bekommen Sie von den Krankenkassen maximal 13 Euro ausgezahlt. Sie bekommen den Betrag für sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt.

Sollten Sie Berechtigungsscheine über die Bundesagentur für Arbeit beziehen, gibt es nur ein reduziertes Mutterschaftsgeld von maximal 210 Euro im Monat.

Mutterschaftsurlaub

Die Bezeichnung Mutterschaftsurlaub ist genaugenommen nicht korrekt. Es handelt sich nämlich nicht um einen Urlaub, der als Erholungspause definiert wird, sondern um eine Schutzmaßnahme, zu der der Arbeitgeber verpflichtet ist. Zum Mutterschutz gehört auch, dass der Frau nur in Ausnahmefällen gekündigt werden kann.

Die Schutzfrist dauert ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. Wie lang der Mutterschutz dauert, hängt von der Geburt ab. Bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt sind es 12 Wochen, bei normalen Geburten 8 Wochen.

Insgesamt dauert der Mutterschutz vor und nach der Geburt mindestens 14 Wochen. Als werdende Mutter können Sie sich freiwillig dazu entscheiden zu arbeiten, aber nicht über eine Dauer von 8,5 Stunden am Tag hinaus oder zu besonderen Zeiten wie nachts oder an Sonn- und Feiertagen.

Elternzeit

Sowohl Mutter als auch Vater haben nach der Geburt eines Kindes einen Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. In dieser Zeit besteht Kündigungsschutz. Das gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob Sie in Voll- oder Teilzeit arbeiten. Die Elternzeit ist automatisch auch an den Mutterschutz gebunden. Mutterschutz bedeutet immer auch Elternzeit für die Frau.

Die Elternzeit kann von beiden Elternteilen inklusive Mutterschutz bis zu 36 Monate lang in Anspruch genommen werden. Es ist möglich eine komplette Freistellung von der Arbeit zu beantragen oder bis zu 30 Stunden in der Woche in Teilzeit weiterzuarbeiten.

Graubereich beim Mutterschutz

Wenn Sie in einem ordentlichen Angestelltenverhältnis stehen, dann wird der Mutterschutz meist problemlos abgewickelt. Schwieriger kann es werden, wenn Sie ein Stipendium erhalten um wissenschaftlich zu arbeiten oder selbstständig arbeiten. In diesem Fall sollten Sie sich frühzeitig ausführlich informieren, um keine finanziellen Nachteile zu erleiden.

Mutterschaft und Wiedereinstieg

Sobald die Elternzeit endet, können Sie Ihr Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen, die vor der Elternzeit galten, fortsetzen. Das sollte automatisch so sein. Auch wenn Sie während der Elternzeit mit einem reduzierten Stundensatz gearbeitet haben, können Sie danach sofort wieder in Vollzeit einsteigen. Es kann aber sein, dass Sie nach den allgemeinen Vorschriften, die es zur Teilzeitbeschäftigung gibt, ein Anrecht darauf haben, weiterhin in Teilzeit zu arbeiten.

Sollte die Elternzeit enden, ohne dass die Voraussetzungen für einen Wiedereinstieg in den Job vorhanden sind (etwa weil die Voraussetzungen für die Kinderbetreuung nicht gegeben sind), besteht nach 30 Tagen unbezahlten Urlaub die Gefahr, dass der Arbeitnehmer aus der Sozialversicherung ausgeschlossen wird. Daher ist es ratsam, vorher mit der Krankenkasse Kontakt aufzunehmen.

Mutterschaft: Recht auf früheren Arbeitsplatz?

Im öffentlichen Dienst können Sie nach der Elternzeit nicht unbedingt an genau den Arbeitsplatz zurückkehren, den Sie davor hatten. Es ist zumutbar, dass Sie auf eine andere Stelle in der gleichen Entgeltgruppe kommen, wenn Sie dafür qualifiziert sind. Das kann unter anderem dann problematisch sein, wenn Sie vorher Führungsverantwortung hatten und nachher nicht mehr.

Mutterschaft und Adoption

Eine weitere Möglichkeit zur Mutterschaft ist die Adoption einer Person. Dabei kann es sich um ein Kind, aber auch um einen Erwachsenen handeln. Ein anderer Fall liegt bei einer Pflegefamilie vor.

Bei einer Adoption hat die leibliche Mutter bis zu 8 Wochen nach der Geburt die Möglichkeit die Mutterschaft in Anspruch zu nehmen. Erst dann kann das Kind durch einen Notar zur Adoption freigegeben werden. Danach ist es nicht mehr möglich, sich noch einmal anders zu entscheiden.

Bildquelle: © drubig-photo – Fotolia.com

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