JobRecht am

Kündigt sich Nachwuchs an, brauchen sich werdende Mütter, die sich in einem Anstellungsverhältnis befinden, nicht zu sorgen: Sie stehen unter besonderem Schutz. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt dabei nicht nur, wie eine schwangere Frau vor Überforderung geschützt wird, sondern auch die finanzielle Versorgung in der arbeitsfreien Zeit. Hier lesen Sie mehr!

Das Mutterschutzgesetz schützt alle schwangeren Frauen und Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, auch geringfügig Beschäftigte, Auszubildende, Heimarbeiterinnen oder Hausangestellte. Stellt eine Frau fest, dass sie schwanger ist, sollte sie ihren Arbeitgeber umgehend informieren und ihm auch den errechneten Geburtstermin mitteilen. Wer dies versäumt, profitiert erst vom gesetzlichen Schutz, sobald die Schwangerschaft dem Arbeitgeber bekanntgegeben wurde.

Verlangt dieser eine ärztliche Bestätigung, muss er übrigens auch die Kosten tragen. Sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurde, ist er verpflichtet, die Mutterschutzbestimmungen einzuhalten. Übrigens: Ist eine Bewerberin schwanger, muss sie im Vorstellungsgespräch nicht wahrheitsgemäß auf die Frage nach einer geplanten oder bestehenden Schwangerschaft antworten.

Kündigungsschutz bis vier Monate nach Entbindung

Eine schwangere Mitarbeiterin gilt von Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der Geburt in der Regel als unkündbar. Allerdings muss der Arbeitgeber über die Schwangerschaft für das Inkrafttreten des Kündigungsschutzes informiert sein – deshalb müssen Schwangere ihn bis maximal zwei Wochen nach Zugang der Kündigung schriftlich, idealerweise per Einschreiben, über ihre Schwangerschaft in Kenntnis setzen.

Ist der Vertrag unbefristet, gilt dieser Kündigungsschutz auch während der Probezeit. Ein von Beginn an befristeter Vertrag hingegen endet planmäßig, auch wenn dieses Ende in die Zeit der Schwangerschaft fällt. Grundsätzlich gilt das auch für eine Ausbildung. Hier kann die Auszubildende jedoch vor der Abschlussprüfung beantragen, dass die Ausbildungszeit verlängert wird.

Ausnahmen vom Kündigungsschutz können Fälle von Insolvenz oder besondere Pflichtverletzungen der Schwangeren bilden – allerdings muss in diesem Fall die zuständige Aufsichtsbehörde der Kündigung zustimmen. Der Kündigungsschutz wird bei Inanspruchnahme von Elternzeit bis zu deren Ablauf verlängert. Die schwangere Frau oder Mutter selbst kann natürlich unter Berücksichtigung der vertraglich fixierten Fristen jederzeit kündigen.

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

So muss der Arbeitgeber schwangere Mitarbeiterinnen schützen

Sobald ein Arbeitgeber über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin informiert ist, gehört es zu seinen Pflichten, die zuständige Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen und die Beschäftigung ebenso wie den Arbeitsplatz der Schwangeren darauf ausrichten, dass Leben und Gesundheit der werdenden Mutter geschützt sind. So darf sich eine Schwangere nicht nur in den Pausen, sondern auch während der Arbeitszeit ausruhen oder hinlegen, sofern es ihr gesundheitlicher Zustand erfordert.

Arbeitsabläufe sollten in Absprache mit dem Betriebsarzt optimiert werden, so dass eine einseitige Körperhaltung, Zeitdruck oder auch monotone Tätigkeiten vermieden werden. Wechselnde Aufgaben und regelmäßige Pausen können hier Abhilfe schaffen. Übrigens: Sowohl während der Mutterschutzfristen als auch im Rahmen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote entsteht der Anspruch auf Erholungsurlaub, der nicht gekürzt werden darf.

Nacht- und Akkordarbeit sind unzulässig

Der gesundheitliche Schutz von werdenden Müttern ist im MuSchArbV geregelt. Überforderung und die Einwirkung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz sind ebenso wie schwere körperliche Tätigkeiten nicht zulässig. Sind sich die schwangere Beschäftigte oder der Arbeitgeber unsicher, ob die Umstände der besonderen Schutzbedürftigkeit gerecht werden, können diese sich zur Klärung an die Aufsichtsbehörde wenden.

Generelle Beschäftigungsverbote greifen laut Mutterschutzgesetz zum Beispiel bei Akkord- und Fließbandarbeit, sie gelten aber auch bei Sonntags-, Nacht- oder genereller Mehrarbeit. Legt die werdende Mutter einen ärztlichen Attest vor, sind auch individuelle Beschäftigungsverbote möglich. Wenn eine Frau wegen eines solchen Beschäftigungsverbotes außerhalb der Mutterschutzfristen nicht oder in einem anderen Bereich arbeitet, steht ihr der sogenannte Mutterschutzlohn zu. Sie erhält damit mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft.

Nach der Entbindung

Die Mutterschutzfrist umfasst sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach. Ab sechs Wochen vorher darf die Frau nur dann noch arbeiten, wenn es ihr ausdrücklicher Wunsch ist. Nach der Geburt gilt ein 8-wöchiges Beschäftigungsverbot. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist nach der Geburt von acht auf zwölf Wochen. Bei vorzeitigen Entbindungen oder medizinischen Frühgeburten verlängert sich die Frist nach der Entbindung um die Tage, die davor nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Um die finanziellen Einbußen möglichst gering zu halten, sieht der Gesetzgeber Mutterschaftsleistungen vor. Sie umfassen das Mutterschaftsgeld (Krankentagegeld von 13 Euro pro Tag), den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschaftsfristen (Differenz zum bisherigen Nettolohn) und das Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen (auch als Mutterschutzlohn bekannt).

Auch, wenn die Mutter in den Job zurückkehrt und noch stillt, ist sie besonders geschützt: Ihr stehen Stillpausen während der Arbeitszeit zu – mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde bzw. einmal am Tag eine Stunde lang. Wie werdende Mütter dürfen auch stillende Mütter nicht mit Gefahrstoffen oder im Akkord bzw. am Fließband arbeiten. Körperlich schwere Arbeiten sind ebenfalls tabu.

Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für Selbstständige

Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für Selbstständige, Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften und auch nicht für Hausfrauen oder Frauen, die Kinder adoptieren. Eine selbstständige Frau, die schwanger wird, muss insofern Vorkehrungen in Eigenregie treffen, weil sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat. Schwangere, die aber zu Beginn der Mutterschutzfrist freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und Anspruch auf Krankentagegeld haben, sind je nach Einkommensverhältnissen gut abgesichert.

Denn das Krankentagegeld beträgt 70% des Einkommens, das vor Beginn der Mutterschutzfrist zur Berechnung der Beiträge herangezogen wurde. Anspruch hat eine gesetzlich versicherte Selbstständige hierauf aber nur, wenn sie der Krankenkasse gegenüber erklärt hat, dass ihre Mitgliedschaft das gesetzliche Krankentagegeld umfassen soll – oder wenn sie sich für einen kostenpflichtigen Wahltarif entschieden hat.

Frühestens sieben Wochen vor dem Entbindungstermin kann das Mutterschaftsgeld beantragt werden. Wer bei einer privaten Krankenversicherung versichert ist, hat keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Für die Zeit ohne oder mit weniger Einkommen können die Tarife aber angepasst werden.

Bildquelle: © contrastwerkstatt – Fotolia.com

1 Bewertungen
5.00 / 55 1