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In diesem Artikel möchten wir Ihnen das Mutterschutzgesetz in Österreich etwas genauer vorstellen. In den nächsten Abschnitten zeigen wir Ihnen, ab wann und in welchem Umfang das Mutterschutzgesetz greift, und welche Rechte und Pflichten sich hieraus für Sie ergeben. heimarbeit.de wünscht Ihnen viel Spaß beim Lesen!

In diesem Artikel:

  • Das Mutterschutzgesetz in Österreich
  • Verbot von gesundheitsgefährdenden Beschäftigungen
  • Generelle sowie individuelle Verbote auf Beschäftigung
  • Anspruch auf frühzeitigen Mutterschutz
  • Anspruch auf Karenz
  • Wen sollte man bei Fragen kontaktieren?

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Das Mutterschutzgesetz in Österreich

Als ersten möchten wir Ihnen die allgemeinen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes in Österreich vorstellen. Dieser Abschnitt soll Sie daher bestens über die wichtigsten Grundreglungen informieren:

Entgegen vieler Meinungen ist es einer schwangeren Frau freigestellt, ihren Arbeitgeber von der Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Allerdings genießt man durch das Verschweigen der Schwangerschaft nicht die Vorteile, die einem durch das Mutterschutzgesetz zustehen würden.

Logisch, denn wenn der Arbeitgeber nicht von der Schwangerschaft weiß, kann er die Schwangere beispielsweise auch nicht unter den von ihm gesetzlich geforderten Schutz für schwangere Arbeitnehmerinnen stellen. Er weiß schließlich nichts von der neuen Situation der Arbeitnehmerin.

Ein weiterer Nachteil einer Verschwiegenheit bezüglich der Schwangerschaft wäre, dass der Kündigungsschutz, der durch das Mutterschutzgesetz gewährt wird, nicht greifen kann.

Wichtig für den Fall einer Kündigung

Sollten Sie tatsächlich in dieser Zeit gekündigt werden, können Sie bis zu 5 Tage nach der Kündigung noch Ihre Schwangerschaft bekannt geben. Dadurch genießen Sie auch rückwirkend wieder den Kündigungsschutz. Allerdings ist selbst durch diesen Umstand das Verschweigen einer Schwangerschaft nicht sehr empfehlenswert, da man sich hierdurch das Vertrauen zum Arbeitgeber mit Sicherheit verspielen kann.

Tipp: Es kann durchaus sinnvoll sein, mit der Bekanntgabe bis zur 12. Schwangerschaftswoche zu warten. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht nämlich eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen Abgang. Auch generell sollte man beim Verkünden der anderen Umstände sogar im Freundes.

und Familienkreis sehr darauf bedacht sein, nur den Personen vor der 12. Schwangerschaftswoche etwas zu erzählen, mit denen man auch über einen frühen Abgang sprechen wollen würde. Da man selbst ohnehin meist erst ab der 6. Schwangerschaftswoche von der Schwangerschaft merkt, wären es dann nur 6 Wochen, die man das Ganze noch für sich behalten müsste.

Verbot von gesundheitsgefährdenden Beschäftigungen

Leider wissen noch immer viele werdende Mütter nicht über ihre Rechten im Fall einer Schwangerschaft Bescheid. Im Paragraph 4 des Mutterschutzgesetzes steht beispielsweise, welche Arbeiten und Tätigkeiten von einer Schwangeren nicht mehr ausgeführt werden dürfen.

Insbesondere handelt es sich hierbei natürlich um körperlich anstrengende Arbeiten oder Arbeiten im Umgang mit Arbeitsstoffen und Arbeitsgeräten, die für den Organismus der werdenden Mutter oder für den Organismus des ungeborenen Kindes schädlich sein könnten.

Gesonderte Arbeitszeiten für Schwangere

Verboten ist für Schwangere unter anderem auch das Arbeiten in den Uhrzeiten zwischen 20 und 6 Uhr. Allerdings gibt es hier ein paar Ausnahmefälle, bei denen eine Regelung bis 22 Uhr getroffen werden kann – maximal aber bis 23 Uhr. Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist Schwangeren ebenfalls untersagt.

Es sei denn, die Arbeit für Sonn- und Feiertagsarbeit ist zugelassen. Zum Beispiel durch einen ununterbrochenen Schichtwechsel in der Gastronomie.
Überstunden sind hingegen in allen Arbeitsfeldern verboten.

Pro Tag darf einer maximalen Arbeitszeit von 9 Stunden nachgegangen werden. In der Woche darf die Schwangere auf maximal 40 Stunden kommen.

Generelle sowie individuelle Verbote auf Beschäftigung

Ein absolutes Beschäftigungsverbot gilt für eine schwangere Frau acht Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt. Bei einem Kaiserschnitt sowie bei einer Lehrlingsgeburt gilt das Beschäftigungsverbot bis zu 12 Wochen nach der Geburt. Wenn diese Zeiten des Beschäftigungsverbots durch den Arbeitgeber missachtet werden, drohen ihm Geldstrafen von bis zu 3.630 Euro.

Wichtig

Diese Regelungen wurden festgelegt, damit sich eine schwangere Frau möglichst gut von der Geburt erholen kann. Auch wenn eine Frau gerne und viel arbeitet, wird sie durch die Geburt unweigerlich an ihre eigenen physischen Grenzen stoßen. Um vermehrt Rücksicht auf die Gesundheit der gewordenen Mutter zu nehmen, hat man deswegen beschlossen, ein generelles Beschäftigungsverbot für den oben genannten Zeitraum zu verhängen.

Was sollten Schwangere in dieser Zeit tun?

Die freie Zeit soll die werdende oder gewordene Mutter natürlich nutzen, um wieder zu Kräften zu kommen. Vor einigen Jahren war es noch üblich, dass sich eine Frau mit ihrem Nachwuchs nach der Geburt zurückgezogen hat und dann für rund 2 Monate das Haus nicht mehr verließ.

Heute ist das natürlich kaum noch möglich. Generell ist es allerdings förderlich, sich als Mutter so viel Ruhe wie nur möglich in der ersten Zeit zu gönnen. Man sollte daher den Mutterschutz in vollen Zügen auskosten und effektiv zur Ruhe nutzen.

Individuelles Beschäftigungsverbot

Ein sogenanntes individuelles Beschäftigungsverbot bedeutet, dass man ab der 20. Schwangerschaftswoche beispielsweise nur noch 4 Stunden pro Tag arbeitet. Hierbei kann beispielsweise noch vereinbart werden, dass die Tätigkeiten der Arbeit nur im Stehen verrichtet werden sollen.

Durch eine solche Regelung soll verhindert werden, dass sich die Schwangere komplett aus dem Berufsleben zurückziehen muss. Sie soll arbeiten können und gleichzeitig sich und das ungeborenen Kind durch eine Reduzierung der Arbeitslast schützen.
Anspruch auf frühzeitigen Mutterschutz

Nun gibt es des Weiteren auch noch die Möglichkeit eines sogenannten frühzeitigen Mutterschutzes. Leider wurde diese Option in den vergangenen Jahren allerdings etwas missbraucht, sodass die Regelung verschärft werden musste. Nun wird dieses individuelle Beschäftigungsverbot ab der 16. Schwangerschaftswoche gewährt.

Damit man einen frühzeitigen Mutterschutz in Anspruch nehmen kann, benötigt man vom Gynäkologen ein Attest, das zudem von einem Amtsarzt bestätigt wurde. Damit einem der frühzeitige Mutterschutz gewährt wird, muss in dem Attest einer von insgesamt 16 möglichen medizinischen Indikatoren aufgeführt sein. Nur so wird ein frühzeitiger Mutterschutz gerechtfertigt.

Während der Dauer des Beschäftigungsverbots übernimmt im Übrigen die Krankenkasse die Zahlung des Gehalts. Man erhält das sogenannte Wochengeld. Dieses entspricht der Höhe des durchschnittlichen Gehalts der letzten 91 Tage und einem Ausgleich für das in Österreich per Gesetz verpflichtende 13. und 14. Gehalt.

Anspruch auf Karenz

Eine Karenz beginnt in der Regel frühestens ab Ende der Schutzfrist. Längstens dauert sie bis zum letzten Tag vor dem zweiten Geburtstag des Kindes an. Zwei Jahre lang hat man nämlich einen Anspruch auf den Arbeitsplatz, den man wegen der Schwangerschaft verlassen musste.

Wenn man allerdings länger in Karenz gehen möchte, sollte man bedenken, dass der Arbeitgeber hiernach nicht mehr verpflichtet ist, Sie wieder einzustellen. Aus diesem Grund sollte man sich gut überlegen, wie man seine Zeit vor und vor allem nach der Geburt verbringen möchte. Eine gute Planung zahlt sich in jedem Fall aus.

Wen sollte man bei Fragen kontaktieren?

Sollten Sie noch weitere Fragen zum Mutterschutz beziehungsweise zum Mutterschutzgesetz haben, können Sie sich natürlich mit verschiedenen Ansprechpartner kurzschließen, die auf das Thema spezialisiert sind und Ihnen somit mit großer Wahrscheinlichkeit bei sämtlichen Fragen weiterhelfen können.

Die Arbeiterkammer übernimmt beispielsweise gerne sämtliche Fragen, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Für medizinische Fragen sollten Sie Ihren Gynäkologen kontaktieren. Auch dieser wird Ihnen sicher eine Menge wertvoller Tipps auf den Weg geben.

Auch für einen frühzeitigen Mutterschutz ist der Gynäkologe der wichtigste Ansprechpartner. Finanzielle Angelegenheiten übernimmt Ihre Krankenkasse oder aber das Sozialamt. Beide Einrichtungen sind bestens mit dem Thema vertraut und für Fragen steht zu haben. Weitere Informationen zum Mutterschutzgesetz finden Sie außerdem auf der Homepage der Arbeitnehmerkammer.

Bildquelle: © Dan Race – Fotolia.com

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