FamilieRechner am

Mutterschutzrechner – so funktioniert in Deutschland der Mutterschutz

Gesetze zum Mutterschutz sind im Kerngedanken dazu aufgestellt worden, dass werdende Mütter, aber auch die neugeborenen Kinder qua Gesetz vor gewissen Risiken geschützt werden. Im Detail handelt es sich dabei um einen Schutz vor dem Verlust des Arbeitsplatzes durch eine Schwangerschaft, dem Schutz vor finanziellen Einbußen, vor gesundheitlichen Schädigungen durch die Arbeit sowie am Arbeitsplatz generell und der Mutterschutz greift hinsichtlich des Schutzes vor massiven Gefährdungen der Mutter wie auch des Ungeborenen.

Übersicht:

  • – Arbeitsschutz für werdende Mütter
  • – Kündigungsschutz für Schwangere
  • – Beschäftigungsverbote
  • – Schutzfristen
  • – Mutterschutzlohn
  • – Mutterschaftsgeld

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Empfohlen von Verbraucherschutz.de:

Jetzt kostenfrei anmelden und von Zuhause aus Geld verdienen

Mutterschutzrechner


Mutterschaftsgeld: Das müssen Sie wissen!

Mutterschaftsgeld

Arbeitsschutz für werdende Mütter

Für Arbeitgeber besteht die Verpflichtung, eine schwangere Mitarbeiterin – oder eine Mitarbeiterin, die in der Stillphase nach der Entbindung ist – in ihrer Schwangerschaft und ebenfalls nach der erfolgten Entbindung in der Art zu beschäftigen, dass ein ausreichender und weit gefasster Schutz vor Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Mutter und Kind gewährleistet ist. Das bedeutet im Klartext, dass keinerlei Gefahren durch Gerätschaften, Werkzeuge und natürlich auch durch Maschinen für die werdende Mutter entstehen dürfen.

Geregelt werden die hier greifenden Gesetzmäßigkeiten durch die „Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz“, abgekürzt MuSchArbV. Das Arbeitsschutzgesetz wie auch das Mutterschutzgesetz sind dabei nicht nur für Angestellte und Arbeitnehmerinnen in der freien Wirtschaft gültig, sondern der Geltungsbereich erstreckt sich ebenso in den Bereich der Beamtinnen. Kommt es im Rahmen dieser gesetzlichen Regelungen zu Streitfällen zwischen der werdenden Mutter und dem Arbeitgeber, müssen im Zweifelsfall die Aufsichtsbehörden entscheiden, ist ein Arbeitsplatz für eine werdende oder stillende Mutter geeignet oder nicht.

Kündigungsschutz für Schwangere

Für schwangere Mitarbeiterinnen gilt generell ein Kündigungsverbot. Das Verbot umfasst alle Arbeitnehmerinnen, Beamtinnen, aber auch geringfügig beschäftigte Schwangere sowie Hausangestellte. Generell? Jein, denn wenn der Betrieb in die Insolvenz geht, ganz geschlossen wird, einzelne Abteilungen geschlossen werden oder die Schwangere sich schwerster Pflichtverletzungen schuldig macht, wird auch vom generellen Kündigungsverbot abgewichen.

Die Regel sagt jedoch: Ab dem Beginn der Schwangerschaft (sofern der Arbeitnehmer davon Kenntnis hat) und bis zu vier Monate nach der Entbindung ist die Kündigung einer Schwangeren und stillenden Mutter unzulässig. Sollte sich an die Frist von vier Monaten nach der Niederkunft die sogenannte Elternzeit anschließen, wird der Kündigungsschutz der Mutter entsprechend verlängert. In der Elternzeit ist auch dann keine Kündigung möglich, wenn bedingt durch eine möglicherweise lange Kündigungsfrist (über die Elternzeit hinaus), die Kündigung erst nach Ende der Elternzeit Wirksamkeit erhält.

Wichtig: Ein Kündigungsverbot greift nur dann, wenn die Schwangerschaft bei Zustellung der Kündigung bereits Bestand hatte und dem Arbeitgeber binnen 14 Tagen nach erfolgter Kündigung ärztlich attestiert kommuniziert wird! Eine Schwangerschaft, die im Zuge der Kündigungsfrist eintritt, führt NICHT zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Beschäftigungsverbote

Gefährdungspotenziale ergeben sich normalerweise stets am Einzelfall ausgerichtet. Nicht so bei schwangeren, denn hier gelten Regeln, die vollkommen unabhängig vom Einzelfall aufgestellt sind. Ein generelles Beschäftigungsverbot für Schwangere und auch stillende Mütter greift für:

  • – Fließband- und Akkordarbeiten, bei denen ein bestimmtes Pensum vorgeschrieben wird
  • – Nachtarbeit in der Zeitscheine von 20 Uhr abends und 6 Uhr am Morgen
  • – Arbeiten an Feiertagen und Sonntagen (Ansatzbereich der Gastronomiesektor)
  • – Vorgeschriebene Überstunden
  • – Bei Arbeiten, die ein kontinuierliches Tragen von mehr als 5 Kilogramm an Gewicht voraussetzen
  • – Arbeiten, bei denen temporär mehr als 10 Kilogramm zu bewegen sind
  • – Arbeiten, die das Bewegen, Heben oder Befördern von Gewichten ohne technisches Hilfsmittel erfordern
  • – Das Bedienen von Maschinen der abschälenden Holzbearbeitung
  • – Bei Tätigkeiten, die das Risiko einer Berufskrankheit in sich bergen
  • – Schutzfristen

Neben den bereits aufgelisteten Beschäftigungsverboten für Schwangere und stillende Mütter greifen auch die sogenannten Schutzfristen, die sich stets am vom Arzt errechneten Termin der Niederkunft orientieren. Das bedeutet, dass die sogenannte Schutzfrist sechs Wochen vor dem Termin der errechneten Niederkunft startet und nach Ablauf von acht Wochen nach der Niederkunft bei Einzelgeburten, zwölf Wochen nach Niederkunft bei Mehrlingsgeburten (wie auch bei Frühgeburten, so das zu früh geborene Kind ärztlich attestiert umfangreicher Pflege bedarf) endet.

Eine Zeitüberschreitung der Natur hinsichtlich des Geburtstermins findet keine Berücksichtigung. Die Schutzfrist gilt also nicht ab dem tatsächlichen Tag der Niederkunft, sondern immer ab dem errechneten Termin. Ausnahme: Kann die Schutzfrist VOR der Geburt (sechs Wochen) durch eine vorzeitige Entbindung nicht komplett genommen werden, werden die acht oder zwölf Wochen nach der Geburt entsprechend verlängert.

Mutterschutzlohn

Eine werdende Mutter ist nicht, wie vielfach fälschlich angenommen, in einem finanziell ungesicherten Zustand, sondern die Einkünfte sind gesichert. Das greift auch dann, wenn die werdende oder stillende Mutter im Zuge des Beschäftigungsverbots vollständig oder zu Teilen mit ihrer Arbeit aussetzen muss – die Regelung gilt für die Zeit vor und nach der Schutzfristen. Muss also der Tätigkeitsbereich gewechselt werden, um Beschäftigungsverboten Rechnung zu tragen, so ist der Schwangeren weiterhin ihr Durchschnittsgehalt zu zahlen.

Das Durchschnittsgehalt errechnet sich aus dem Verdienst der letzten drei Monate (oder auch 13 Wochen) vor der ärztlich festgestellten Schwangerschaft. Akkordlöhne, Nachtzuschläge, Zuschläge für Feiertags- oder Sonntagsarbeit finden keine Berücksichtigung – wie auch Lohnkürzungen durch Kurzarbeit, Krankheitszeiten oder Maschinenstillstände keine Berücksichtigung finden.

Lohnerhöhungen, auch wenn sie temporärer Natur sind, müssen inkludiert werden, so sie vor oder nach dem Berechnungszeitraum anfallen. Diese Berechnungsformel greift nicht nur für Angestellte oder Beamtinnen, sondern auch für werdende Mütter, die in Teilzeit angestellt, geringfügig beschäftig sind oder als Hausangestellte arbeiten.

Mutterschaftsgeld

Werdende Mütter habe über ihre Krankenversicherung einen Anspruch auf das sogenannte Mutterschaftsgeld. Dies wird im Zeitraum des Schutzes vor der Entbindung, am Tag der Entbindung und in der Frist nach der Entbindung (acht oder zwölf Wochen) gezahlt.

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld entsteht für pflichtversicherte Mitglieder, aber ebenso für Heimarbeiterinnen, Mütter mit Anspruch auf Arbeitslosengeld (kein Hartz IV!) und für freiwillig versicherte Mütter. Der Anspruch rechnet sich aber nur dann, wenn Versicherungspflicht besteht – ist man also über ein Familienmitglied krankenversichert, entfällt der Anspruch, auch wenn über einen Minijob gearbeitet wird.

Um Mutterschaftsgeld zu erhalten, bedarf eines Antrages bei der Krankenkasse, der unter Beilegung der ärztlichen Bescheinigung erfolgen muss – kann frühestens sieben Tage vor Schutzfriststart ausgestellt werden. Somit steht fest, das Mutterschaftsgeld kann erst sieben Wochen vor dem errechneten Termin der Geburt beantragt werden – Bearbeitungszeit einkalkulieren!

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Grandlage bildet das Monatsgehalt (netto) der letzten drei Monate vor Eintreten der Schutzfrist laut Gehaltsabrechnung. Schwanken die Beträge, so sind die letzten drei Monate zu addieren und dann durch drei zu teilen. Beispiel: Liegt das Nettogehalt bei 1.500 Euro, entspricht das einem Tagessatz von 50 Euro. Hierdurch würden seitens der Krankenkasse 13 Euro am Tag getragen, seitens des Arbeitgebers als Bezuschussung 37 Euro.

Bildquelle: © Kristin Gründler – Fotolia.com

4 Bewertungen
3.00 / 55 4