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Wieder widmen wir uns einem weiteren interessanten Thema im Steuerrecht. Viele Kostenpunkte, die eine Geburt mit sich bringt, sind von der Steuer absetzbar. Andere allerdings wiederum nicht. In diesem Artikel klären wir die Frage, ob das Einfrieren von Nabelschnurblut in der Steuererklärung abgesetzt werden kann. heimarbeit.de wünscht Ihnen viel Spaß beim Lesen!

Und das erwartet Sie in diesem Artikel:

  • Nützliches Hintergrundwissen zum Nabelschnurblut
  • Nabelschnurblut von der Steuer absetzen – ja oder nein?
  • Warum kann dieser Kostenfaktor nicht abgesetzt werden?
  • Welche Kosten bei der Schwangerschaft sind von der Steuer absetzbar?

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Nützliches Hintergrundwissen zum Nabelschnurblut

In vielen Kliniker werden Schwangere angesprochen, ob sie nach der Geburt das Nabelschnurblut spenden wollen. Die Stammzellen aus der Nabelschnur können nämlich helfen, einige schlimme Krankheiten zu behandeln. Aus diesem Grund möchten viele Eltern das Nabelschnurblut vorsichtshalber einfrieren lassen, um für eine mögliche spätere Eigenspende Stammzellen parat zu haben.

Der Gedanke ist zwar gut, allerdings noch recht umstritten.

Und so funktioniert das Ganze: Nach der Geburt bleiben Reste von Blut aus der Plazenta in der Nabelschnur zurück. Das Besondere an diesem Blut ist, dass es eine hohe Anzahl an Blutstammzellen enthält. Diese Stammzellen können zur Behandlung von unterschiedlichen lebensgefährlichen Erkrankungen zum Einsatz kommen.

Das Problem ist nur häufig, dass die Stammzellen zusammen mit dem Blut und dem Rest der Nabelschnur sowie der Plazenta im Müll entsorgt werden.

Seltene Blutstammzellen: Die Blutstammzellen werden hauptsächlich im Knochenmark gebildet. Das Besondere an den Stammzellen aus der Nabelschnur ist, dass diese im Gegensatz zu den Stammzellen aus Blutbahn und Knochenmark noch nicht in ihrer Funktion festgelegt sind.

Sie können sich also zu den wichtigen Bestandteilen des Bluts weiterentwickeln und teilen sich zudem besonders häufig. Auf diese Weise sind Blutstammzellen in der Lage, die Blutbildung und das Immunsystem eines Menschen zu erneuern.

Krankheiten heilen: Die Blutstammzellen sind in der Lage, dazu beizutragen, dass Krankheiten wie Leukämien geheilt werden können – auch verschiedene andere Erkrankungen des blutbildenden Systems wie angeborene Immundefekte oder Stoffwechsel-Erkrankungen können mit einer Spende von Nabelschnurblut beseitigt werden.

Nabelschnurblut schon bei Geburt einfrieren lassen

Nun lassen manche Eltern das Nabelschnurblut bei der Geburt einfrieren, um es für spätere mögliche Gesundheitlichen Einschränkungen direkt nutzen zu können. Das Problem hierbei ist allerdings, dass diese Verwendung noch etwas zweifelhaft ist…

Nabelschnurblut von der Steuer absetzen – ja oder nein?

Viele Dinge können im Laufe der Schwangerschaft als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung abgesetzt werden. Vor allem Kosten, die bei und während der Entbindung entstehen, werden nicht zur Besteuerung vom Finanzamt herangezogen. Allerdings gibt es im Zuge der Schwangerschaft und der Geburt auch einige Kostenfaktoren, die nicht einfach so von der Steuer abgesetzt werden können.

Kosten für das Einfrieren von Nabelschnurblut nicht absetzbar

Die Kosten für das Einfrieren von Nabelschnurblut sind nicht von der Steuer absetzbar. Das entschied der Bundesfinanzhof in einem Urteil. Interessanter Weise hat sich der Bundesfinanzhof enorm detailliert mit diesem Problem beschäftigen müssen. Wieso und warum erfahren Sie in den nächsten Absätzen…

Warum kann dieser Kostenfaktor nicht abgesetzt werden?

Die Fragestellung, die das Urteil auslöste, lautete folgendermaßen:

Sind die Kosten für die Entnahme und Einlagerung als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn das Kind nicht krank und heilungsbedürftig ist – die Entnahme also vorsorglich für eine spätere therapeutische Nutzung erfolgt?

Die Begründung der Richter

Die Richter waren sich ziemlich schnell einig, dass die Entnahme und die Einlagerung der Nabelschnur keine notwendige Maßnahme sei. Immerhin werde damit keine Gegenwärtige Krankheit bekämpft. Es soll vielmehr die Möglichkeit entstehen, künftige Krankheiten zu behandeln. Und selbst dies sei zweifelhaft. Damit diene das Einfrieren des Nabelschnurblutes eher der privaten Vorsorge.

Solche Kosten – so meinten die Richter – seien nicht von der Steuer absetzbar, da sie nicht zwangsläufig entstehen, sondern vorbeugend sind. Das ist auch die Begründung, weshalb viele andere Kosten bei der Geburt von der Steuerabgesetzt werden können, andere wiederum nicht.

Hintergrund des Rechtsstreits

Ein Ehepaar hatte bei der Geburt des gemeinsamen Sohnes das Nabelschnurblut entnehmen und einlagern lassen. Vorsorglich natürlich. Die Hoffnung der Eltern war, dass das Kind bei einer späteren Erkrankung dadurch die nötige Hilfe erhalten könnte. Sollte das Kind also später einmal erkranken, könnte es die Stammzellen, die im Nabelschnurblut enthalten sind, zur Behandlung erhalten.

Kosten der Einlagerung: Die Kosten für die Einlagerung beliefen sich in diesem Fall auf rund 1.800 Euro. Und diese Summe wollten die Eltern in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Sie trugen 1.800 Euro ein – was dem Sächsischen Finanzgericht allerdings nicht gefiel. Auch in einer späteren Instanz der BFH wurde die Anerkennung der Kosten abgelehnt.

Welche Kosten bei Schwangerschaft sind von der Steuer absetzbar?

Ein paar Kosten, die zwangsweise bei der Geburt eines Kindes sind natürlich absetzbar von der Steuer. Welche Kosten das sind, haben wir Ihnen im Folgenden aufgelistet:

  • Rechnungen und Kosten für Hebamme
  • Rechnungen und Kosten für Ärzte
  • Rechnungen und Kosten für Fahrten zum Arzt oder zum Krankenhaus (auch Vorsorgeuntersuchungen)
  • Rechnungen und Kosten für Medikamente im Zusammenhang zur Schwangerschaft
  • Rechnungen und Kosten für Krankenhaus
  • Rechnungen und Kosten für Schwangerschaftsgymnastik

Solche Kosten sind im Rahmen der sogenannten außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung absetzbar.

Künstliche Befruchtung: Auch eine künstliche Befruchtung kann von der Steuer abgesetzt werden. Hier übernimmt die gesetzliche Krankenkasse nämlich nur 50 Prozent der Kosten. Der Rest, den ein Paar selbst tragen muss, kann am Ende des Jahres in der Steuerklärung als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Bildquelle: © BillionPhotos.com – Fotolia.com

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