GerichtsurteilHartz 4 am

Das Sozialgericht in Mainz entschied nun über einen Fall, der für Hartz-IV-Empfänger durchaus interessant ist: Der Kläger forderte nachwirkend für einen Zeitraum von fünf Monaten entsprechende Zahlungen des Hartz-IV-Betrages, da er zu dem Zeitpunkt, als sein Folgeantrag beim Jobcenter fällig war, geistig nicht in der Lage gewesen sei, diesen einzureichen. Das Urteil fiel allerdings nicht zu seinen Gunsten aus. Doch wieso nicht?

Zahlungen trotz Versäumnis des Empfängers?

Das Jobcenter informiert Hartz-IV-Bezieher in der Regel rechtzeitig darüber, dass diese ihren Folgeantrag (wichtig für die Fortzahlung der Bezüge) einzureichen haben. In dem besagten Fall ging dieser allerdings erst mit fünfmonatiger Verspätung ein.

Die Begründung des Mannes: Er sei zu jenem Zeitpunkt psychisch angeschlagen und nicht in der Lage gewesen, den Antrag passend zu bearbeiten. Er forderte anschließend die rückwirkenden Zahlungen der versäumten Beträge. Das Jobcenter verweigerte diese jedoch – der Mann klagte!

Urteil gefällt!

Der Fall beschäftige das Sozialamt in Mainz, welches kürzlich das entsprechende Urteil verlauten ließ: Das Jobcenter habe in allen Bereichen richtig und rechtens gehandelt. Es habe den Mann zeitig über dessen Versäumnis und Pflichten informiert. Daher seien rückwirkend keine Zahlungen vonseiten des Jobcenters fällig.

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