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Ob Nebenjob, Heimarbeit oder Selbständigkeit – wenn erst einmal die richtige Tätigkeit gefunden ist, lehnen sich die meisten entspannt zurück. Die leidige Jobsuche hat endlich ein Ende, die Geldsorgen sind auch bald Geschichte. Allerdings gehen mit der neuen beruflichen Herausforderung auch Pflichten einher. Wer Geld verdient, muss hierfür Steuern zahlen. Wie hoch der Steueranteil ist und wann die Steuern abgezogen werden, hängt von der Art des Beschäftigungsverhältnisses ab und wird abschließend auf Basis der Steuererklärung ermittelt. Was man für die Steuererklärung wissen muss, erfahren Sie hier.

Steuererklärung für Neben- bzw. Minijobs

Wer sich für einen Nebenjob entschieden hat, kann sich über das monatliche Zusatzeinkommen freuen. In den meisten Fällen handelt es sich um einen 450-Euro-Minijob, also um eine geringfügige Beschäftigung, bei der das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt. Schnell taucht jedoch die Frage auf, inwieweit dieses Einkommen zu versteuern ist. Grundsätzlich gilt: Für 450-Euro-Jobs müssen Arbeitnehmer weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen, sondern die Beschäftigung wird vom Arbeitgeber pauschal versteuert. Ist die Zeit der Steuererklärung gekommen, muss der Minijob nicht angegeben werden, da er bei der Berechnung der zu zahlenden Einkommenssteuer nicht berücksichtigt wird. Fällt das monatliche Entgelt regelmäßig höher aus als 450 Euro, ist dieses Einkommen zu versteuern und damit in der Einkommenssteuererklärung anzugeben. Wird ein Minijob zusätzlich zu einer hauptberuflichen Tätigkeit ausgeübt, muss dieser ebenfalls nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Jeder weitere Minijob wird allerdings zur Haupttätigkeit hinzu gerechnet und ist dementsprechend steuerpflichtig. Grundsätzlich finden sich im System der deutschen Einkommensteuer sieben verschiedene Einkunftsarten. Ist der Minijob steuerpflichtig, fällt er bei der Steuererklärung unter die Einnahmen aus „nichtselbständiger Arbeit“.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

Darüber hinaus werden noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte, beispielsweise Renten. Wird ein Nebenjob auf Honorarbasis oder freiberuflich ausgeübt, handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, die in den meisten Fällen versteuert werden muss. In jedem Fall müssen Selbständige im Nebenjob ihre Einnahmen dem Finanzamt mitteilen. Um die Höhe der Einkommenssteuer zu ermitteln, müssen Selbständige ihre Einkommenssteuererklärung dem zuständigen Finanzamt übermitteln. Derzeit gilt ein Grundfreibetrag von 8.130 Euro im Jahr. Das bedeutet, dass erst das Einkommen, das diesen Freibetrag übersteigt, versteuert werden muss. Im Gegensatz zu Unternehmern sind Freiberufler nicht zur Buchführung verpflichtet. Dennoch müssen sie ihrer Steuererklärung eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) beifügen. Hierfür ist grundsätzlich ein amtlicher Vordruck zu verwenden. Eine Ausnahme bilden hier Kleinstunternehmer, deren Betriebseinnahmen 17.500 Euro nicht übersteigen. Sie sind zwar zur Steuererklärung verpflichtet, müssen aber nicht den amtlichen Vordruck „EÜR“ verwenden, sondern können die Einnahmen-Überschussrechnung formlos darstellen.

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