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Ab dem 1. Januar 2015 gilt für Arbeitnehmer der gesetzliche Mindestlohn. Auszubildende profitieren jedoch nicht von dieser Regelung. Wie verhält es sich allerdings, wenn man neben der Ausbildung noch einem Nebenjob nachgeht? Hat man dann innerhalb des Nebenjobs einen Anspruch auf Mindestlohn?

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Was ist ein Mindestlohn?

Mindestlöhne sind Arbeitsentgelte, die festgeschrieben sind. Sie stellen das Minimum an Lohn dar, das einem Beschäftigten zusteht. Das Arbeitseinkommen kann dabei entweder als Stundenlohn oder aber als monatliches Entgelt festgelegt sein.

Den Mindestlohn gibt es bereits in den meisten Ländern Europas sowie in Nordamerika. Die Mindestlöhne werden dabei gesetzlich festgelegt.

Das Ziel der Mindestlohnstrategie ist es, ein Einkommensniveau zu erzeugen, dass den Arbeitnehmern gegenüber angemessen ist. Außerdem soll ein Unterbietungswettbewerb auf diese Weise verhindert werden.

In Deutschland sind rund 7,5 Millionen Menschen arm, und das obwohl sie einem Job nachgehen. Das soll mit dem Mindestlohn verhindert werden. Aus diesem Grund tritt die Mindestlohnregelung ab dem 1. Januar 2015 auch in Deutschland in Kraft. Von da an soll jeder Arbeitnehmer mindestens 8,50 Euro pro Stunde verdienen.

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Wer hat ein Recht auf Mindestlohn?

Der Mindestlohn gilt nicht für alle Personengruppen. Einige werden vom Mindestlohn ausgeschlossen. Dazu gehören zum Beispiel auch Auszubildende. Doch wie verhält sich die Situation, wenn man während der Ausbildung einem Nebenjob nachgeht?

Nebenjob während der Ausbildung: Hat man Anspruch auf Mindestlohn?

Der Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde gilt deutschlandweit für alle Arbeitnehmer. Das bedeutet natürlich auch, dass Minijobber und Teilzeitkräfte einen gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn genießen.

Wie bereits eingangs erwähnt haben Auszubildende allerdings keinen Anspruch auf einen Mindestlohn. Wie verhält es sich nun mit der Kombination von Nebenjob und Ausbildung?

Zwei unterschiedliche Situationen

Das Ausbildungsverhältnis und der Nebenjob sind als zwei gesonderte Beschäftigungsverhältnisse zu betrachten. Das Ausbildungsverhältnis als eines, und der Nebenjob als ein weiteres.

  • Die Berufsausbildung selbst wird durch das Berufsausbildungsgesetzt bestimmt. Damit ist ein Mindestlohn für das Ausbildungsverhältnis natürlich ausgeschlossen.
  • Der Nebenjob hingegen stellt eine andere Situation dar. Sie wird gesondert behandelt. Nach der Mindestlohnregelung, die auch Minijobs und Midijobs betrifft, muss der Nebenjob mit dem Mindestlohn vergütet werden. Das gilt allerdings nur für Auszubildende, die mindestens 18 Jahre alt sind.

Der Arbeitgeber des Nebenjobs dürfte einem also den Mindestlohn nicht verweigern, wenn man bereits 18 Jahre oder älter ist. Für den Nebenjob hat man als Azubi ein Recht auf einen Mindestlohn.

Vorsicht: Ausnahmefall Zeitungszusteller

Für Zeitungszusteller gilt eine Besonderheit: Wer einen Nebenjob als Zeitungszusteller hat, für den muss das Lohnniveau bis zum Jahr 2017 auf das Niveau des Mindestlohns angehoben werden. Anders als das Gehalt der übrigen Angestellten wird das der Zeitungszusteller nämlich nicht auf Anhieb sondern nur schrittweise angehoben.

Ausbildung und Nebenjob: Azubis unter 18 Jahren

Azubis, die noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht haben, haben leider keinen Anspruch auf einen Mindestlohn. Und zwar weder in der Ausbildung, noch in einem Arbeitsverhältnis. Damit kann auch im Nebenjob kein Anspruch auf einen Mindestlohn geltend gemacht werden.

Wird der Auszubildende allerdings volljährig, so muss ab diesem Tag an das Gehalt seines Nebenjobs auf das Mindestlohnniveau angehoben werden. Ab der Volljährigkeit verdient ein Azubi in seinem Nebenjob also auch 8,50 Euro pro Stunde. Die Erhöhung muss der Arbeitgeber sogar automatisch vornehmen und zwar ohne dass es zu Anpassungsgesprächen kommen muss.

Minijobber aufgepasst!

Wer in einem Unternehmen oder in einem Privathaushalt bereits einen Minijob hat, der sollte seinen Arbeitsvertrag unbedingt überprüfen. Denn dadurch, dass zum 1. Januar 2015 der Mindestlohn in Kraft tritt, erhöht sich der Lohn. Ist man vertraglich innerhalb des Minijobs auf eine bestimmte Stundenzahl festgelegt, so kann es sein, dass man die 450-Euro-Grenze des Minijobs sprengt.

Ab Januar kann ein Minijobber bei einem Stundenlohn von 8,50 Euro nur noch 52 Stunden pro Monat arbeiten. Das sind 13 Stunden pro Woche. Überschreitet man durch Unachtsamkeit die 450-Euro-Grenze, so geht der Status als Minijobber verloren und man kommt in die sogenannte Gleitzone. Hier müssen Steuer- und Sozialversicherungsabgaben geleistet werden.

Bildquelle:  © racamani – Fotolia.com

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