Nebenjob am

Natürlich kann es vorkommen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich voneinander trennen – die Gründe dafür fallen sehr unterschiedlich aus. Ob als Minijobber, Teilzeit-Angestellte oder Vollzeitmitarbeiter beschäftigt, für jeden gelten de gleichen Grundrechte wie Pflichten. Welche Dinge bei einer Kündigung zwingend berücksichtigt werden müssen, und wie ein formell korrektes und rechtskräftiges Kündigungsschreiben ausfällt, das Redaktionsteam von Heimarbeit.de hat für Sie das Wichtigste zusammengetragen.

Übersicht

  • Gleichen Rechte für alle Arbeitnehmer
  • Kündigung gut überlegt?
  • Kündigungsfrist bei einem Nebenjob
  • Angaben im Kündigungsschreiben
  • Aufhebungsvertrag: Es muss nicht immer eine Kündigung sein
  • Kündigungsarten: Ordentliche Kündigung und außerordentliche Kündigung
  • Besondere Kündigungsschutzvorschriften

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Gleichen Rechte für alle Arbeitnehmer

Wer einen Nebenjob, also eine Nebentätigkeit neben einer hauptberuflichen Beschäftigung oder neben dem Besuch einer Schule oder Ausübung eines Studiums ausübt (z. B. Minijob oder Midijob), hat genau die gleichen Grundrechte, wie für einen Vollzeitmitarbeiter desselben Unternehmens. Das bedeutet im gleichen Zuge, dass für denjenigen, der im Nebenjob arbeitet, auch dieselben Pflichten gelten wie für einen Vollzeitjobber. Bestimmungen, die allgemein bekannt sind, wie für die Kündigung, für den Urlaub, für Krankheitsfälle oder Sonderzahlungen sind für alle Beschäftigten eines Unternehmens gleich.

Kündigung gut überlegt?

Überall, in jedem Job gibt es gute Tage und schlechte Tage. Doch wenn die schlechten Tage Überhand nehmen, immer mehr Arbeit aufgetragen wird, ohne entsprechende Entlohnung oder mal eine Dankeschön, muss man sich das alles irgendwann nicht mehr gefallen lassen – das gilt erst recht, wenn man ein Leistungsträger ist. Auch wenn der Wunsch nach einem Jobwechsel wächst, und alle anderen Unternehmen mit einmal höchst attraktiv wirken, so sollte keine überstürzte Entscheidung getroffen werden. Pros und Contras abzuwägen, ist eine gute Technik, sich seiner Sache sicher zu werden.

Kündigungsfrist bei einem Nebenjob

Bevor man blind eine Kündigung an den Chef schreibt, ganz gleich ob Minijob oder Vollzeit-Festanstellung, sollte zunächst ein Blick in den Arbeitsvertrag geworfen werden – darin finden sich wichtige Informationen zu dem Thema Kündigungsfrist. Die Kündigung muss dann innerhalb der dort ersichtlichen Kündigungsfrist eingehen.

Sollte in dem Vertrag keine Frist angegeben sein, so gelten die Regelungen des „Bürgerlichen Gesetzbuches“ (BGB). Grundsätzlich gilt die Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zur Mitte des Monats, also zum 15. oder Ende eines Monats sofern, wie genannt, vertraglich nicht anders festgehalten ist.

Für Arbeitnehmer, die sich noch in der Probezeit befinden (bis zu 6 Monate kann sie ausfallen), besteht eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Personen, deren Verträge nach einem bestimmten Tarif abgeschlossen wurden, können wiederum andere spezielle Fristen gelten.

Angaben im Kündigungsschreiben

Nun gut, die Entscheidung für die Kündigung ist gefallen, die Kündigungsfrist ist fest im Blick. Trotzdem fällt es einigen Arbeitnehmern nun gar nicht so leicht zu kündigen: „Wie soll ich das Kündigungsschreiben aufbauen?“, „Welche rechtliche Spielregeln gelten für ein Kündigungsschreiben“ oder „Gibt es Formfehler, die meine Kündigung unwirksam machen?“

Die wichtigste Regel für das Kündigungsschreiben lautet: Eine Kündigung muss grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen und eigenhändig mit vollem Namen unterschrieben werden. Ganz egal, um welche Art von Beschäftigungsverhältnis es sich handelt. Eine Kündigung mündlich, per E-Mail, WhatsApp, SMS oder Fax zu überbringen, ist unwirksam.

Im Kündigungsschreiben selbst ist es wichtig, folgende Angaben zu machen:

  • Der eigene Name
  • Eigene Adresse
  • Vollständige Adressdaten des Empfängers
  • Aktuelles Datum sowie
  • der Betreff „Kündigung meines Arbeitsvertrages“

Genauso entscheidend wie diese Angaben, ist der nun folgende Inhalt. Freundliche Floskeln und Konjunktive haben in einem Kündigungsschreiben nichts zu suchen. Es muss sofort ersichtlich sein, worum es geht. Ein schlichtes „Hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum …“ oder „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ reicht völlig.

Wenn es erwünscht ist, so kann in dem Kündigungsschreiben außerdem um eine schriftliche Bestätigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebeten werden.

Aufhebungsvertrag: Es muss nicht immer eine Kündigung sein

Eine Alternative zu der ordentlichen oder der außerordentliche Kündigung, ist diese: Vielleicht muss der Nebenjob auch gar nicht gekündigt werden, und das Arbeitsverhältnis lässt sich durch eine einvernehmliche Vereinbarung, dem Aufhebungsvertrag beenden. Eine solche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses kann unter Umständen sogar Vorteile für den Arbeitnehmer sowie den Arbeitgeber bringen – verglichen mit einer normalen Kündigung.

So lassen sich zum Beispiel durch den Aufhebungsvertrag auch die Kündigungsfristen umgehen – allerdings entfällt dann auch der Kündigungsschutz. Der größte Vorteil ist aber, dass nicht auf eine Kündigungsfrist geachtet werden muss, da das Arbeitsverhältnis in beidseitigem Einverständnis beendet wird.
Übrigens: Auch der Aufhebungsvertrag muss in schriftlicher Form bestehen.

Kündigungsarten: Ordentliche Kündigung und außerordentliche Kündigung

Man unterscheidet zwei mögliche Varianten: Zum einen die ordentliche Kündigung und zum anderen die außerordentliche Kündigung.

Bei der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt der Adressat, das Arbeitsverhältnis zum Ablauf einer festgelegten Frist beenden zu wollen (eine Ausnahme wäre eine entfristete ordentliche Kündigung).

Wer eine ordentliche Kündigung ausspricht, muss keinen Kündigungsgrund nennen. Möchte allerdings der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden, muss dieser bei einer ordentlichen Kündigung einen Kündigungsgrund angeben. Andernfalls wäre eine Kündigung sozial ungerechtfertigt.

Für eine außerordentliche Kündigung müssen dagegen triftige Gründe vorliegen, die ein ein Abwarten der Kündigungsfrist nicht zumutbar machen. Eine „Kündigung aus wichtigem Grund“ oder eine „fristlose Kündigung“ wie sie auch genannt wird, kann in einem Minijob natürlich genauso erfolgen wie in einer Vollzeiteinstellung.

Einer fristlosen Kündigung muss meist eine Abmahnung vorausgehen und innerhalb von zwei Wochen zugestellt worden sein, nachdem die Kündigungsgründe bekannt geworden sind.

Besondere Kündigungsschutzvorschriften

Bei bestimmten Personengruppen, wie bei Schwerbehinderten, Betriebs- und Personalräten, Auszubildende, Wehr- oder Ersatzdienstleistenden, Schwangeren oder Mitarbeitern, die sich in der Elternzeit befinden, gelten besondere Kündigungsschutzvorschriften.

Natürlich trifft diese Vorschrift auch für Beschäftigungsverhältnisse zu, die aus einem Nebenjob heraus ausgeübt werden. Bedingt durch den Sonderkündigungsschutz steht diesen Personengruppen neben den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen an eine Kündigung ein weitergehender besonderer Kündigungsschutz zur Verfügung. Dazu kann auch das Kündigungsschutzgesetz (KschG) in Anspruch genommen werden.

Bildquelle: © ferkelraggae – Fotolia.com

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