Hartz 4Sozialhilfe am

Wer Hartz IV erhält, hat auch Anspruch auf Miete und Heizkosten. Doch wie werden eigentlich Strom und Wasser beglichen? Muss ein Hartz IV-Empfänger Nachzahlungen fürchten und kann er Rückerstattungen behalten? Erfahren Sie in diesem Artikel, wie die Bestimmungen zu den Nebenkosten bei Hartz IV geregelt sind.

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet 

Übersicht

  • Überblick über die Hartz IV-Leistungen
  • So wird der alltägliche Bedarf gedeckt
  • Höhe des Regelbedarfs
  • Anspruch auf Miet- und Heizkosten
  • Was sind angemessene Mietkosten?
  • Wie werden die restlichen Nebenkosten beglichen?
  • Sonderfall Warmwasser über Heizsystem
  • Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserversorgung
  • Höhe Mehrbedarf
  • Antrag Mehrbedarf
  • Sonderfall Gas zum Kochen
  • Wie sind Nachzahlungen von Nebenkosten geregelt?
  • Darf der Leistungsberechtigte Rückerstattungen behalten?

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So wird der alltägliche Bedarf gedeckt

Wer hilfebedürftig und erwerbsfähig ist, hat Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitslose. Mit Hartz IV-Leistungen soll ein menschenwürdiges Leben möglich sein, daher umfasst diese Sozialleistung einen Regelsatz für Lebensmittel, Kleidung, Gesundheitspflege und Freizeitaktivitäten, der die Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben ermöglicht.

Anspruch hat, wer

  • 15 bis 65 oder 67 Jahre alt ist (Renteneintrittsalter)
  • sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält
  • erwerbsfähig ist, also dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, indem er in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten

Höhe des Regelbedarfs

Der Regelbedarf beträgt seit dem 1.1.2015 monatlich 399 Euro für Alleinstehende oder Alleinerziehende. Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, zum Beispiel Ehepartner, beziehen pro Person 360 Euro, insgesamt also 720 Euro. Auch Kinder erhalten nach Alter gestaffelt Hartz IV-Leistungen.

Anspruch auf Miet- und Heizkosten

Zusätzlich zum Regelbedarf haben Leistungsberechtigte Anspruch auf die Kostenübernahme von Unterkunft und Heizung. Sie muss allerdings über die Anlage KdU gesondert beantragt werden. Im Gegensatz zum pauschalen Regelbedarf werden die Miete und die Heizkosten vom Jobcenter in der tatsächlichen Höhe getragen.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Unterkunft als angemessen gilt. Hierzu gibt es keine bundeseinheitlichen Regelungen: Welche Wohnungsgröße und welcher Mietpreis angemessen sind, ist Ländersache und richtet sich häufig nach den örtlichen Bestimmungen des sozialen Wohnungsbaus.

Was sind angemessene Mietkosten?

Als Anhaltspunkte können folgende Angaben dienen: Für eine Person ist eine Wohnungsgröße von maximal 50 Quadratmeter vorgesehen, pro weiterer Person in einer Bedarfsgemeinschaft gelten je etwa 15 Quadratmeter als angemessen. Für die Miethöhe dient der untere Bereich (nicht unterste Bereich) des regionalen Mietspiegels als Orientierung. Hier können die Quadratmeterpreise je nach Wohnort zwischen 4 und 9 Euro betragen.

Auch für die Heizkosten gilt: Sie müssen angemessen sein. Ist dies nicht der Fall, kann das Jobcenter die Senkung der Heizkosten verlangen, wie es auch bei den Mietkosten der Fall ist. Wenn diese Kostensenkung als zumutbar gilt, kann das Jobcenter nach einer Übergangsfrist die Übernahme zu hoher Kosten ablehnen.

Wie werden die restlichen Nebenkosten beglichen?

Nach § 22 SGB II ist das Jobcenter dazu verpflichtet, die Miet- und Heizkosten für eine Wohnung zu zahlen. In der Regelung sind jedoch die Nebenkosten wie Strom und Kalt- und Warmwasser von diesem Anspruch ausgenommen – das bedeutet, dass der Leistungsberechtigte diese Posten vom Regelbedarf bestreiten muss.

Sonderfall Warmwasser über Heizsystem

Wird das Wasser über das Heizungssystem erwärmt, müssen die Heizkosten gekürzt werden, um zu gewährleisten, dass für die Warmwasserbereitung der Regelbedarf herangezogen wird. In der Regel wird hierfür die Zahlung der Heizkosten, in denen ja auch die Kosten für Warmwasser stecken, um 18% gekürzt oder eine pauschale Kürzung vorgenommen, die auf der Quadratmeteranzahl der Wohnung basiert.

Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserversorgung

Wird hingegen das Wasser über einen Boiler, eine Gastherme oder einen Durchlauferhitzer erwärmt, ist dies besonders kostenintensiv – und für einen Hartz IV-Empfänger nicht über den Regelbedarf zu bestreiten. Aus diesem Grund kann dieser Mehrbedarf beanspruchen, der in diesem Fall anteilig berechnet wird. Die Höhe wird in § 20 und § 21 Abs. 7 SGB II geregelt. Sie ist abhängig vom Alter des Hartz IV-Empfängers und davon, ob es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt.

Höhe Mehrbedarf

Bei einem Regelbedarf von 299 Euro wird der Prozentsatz 2,3 gezahlt, was einer Pauschale von 9,18 Euro entspricht. Erwachsene Ehepartner, die einen Regelbedarf von 360 Euro erhalten, bekommen den Mehrbedarf von 8,28 Euro für Warmwasser. Entsprechend erhalten auch Kinder je nach Alter eine Pauschale.

Antrag Mehrbedarf

Der Mehrbedarf für Warmwasser muss beantragt werden. Hierfür ist es notwendig, eine Bescheinigung des Vermieters beizulegen, die das Vorliegen einer dezentralen Warmwasserversorgung schriftlich bestätigt. Diese Kosten muss der Hartz IV-Empfänger direkt mit dem Gas- oder Stromversorger abrechnen.

Sonderfall Gas zum Kochen

Erzeugt eine Gastherme jedoch nicht nur die Wärme zum Heizen, sondern wird auch mit Gas gekocht, muss ebenfalls eine Kürzung erfolgen. Denn das Jobcenter trägt ausschließlich die Heizkosten.

Wie sind Nachzahlungen von Nebenkosten geregelt?

Ergibt die jährliche Nebenkostenabrechnung einen Verbrauch, der die Vorauszahlungen übersteigt, ist eine Nachzahlung nötig. Diese muss vom Jobcenter übernommen werden, sofern sie einer angemessenen Höhe entspricht. Weist das Jobcenter die Zahlung ab, weil sie zu hoch ist, so kann sie dem Leistungsberechtigten jedoch ein Darlehen gewähren, wenn ansonsten der Verlust der Wohnung droht. Das Darlehen muss in kleinen Raten zurückgezahlt werden.

Darf der Leistungsberechtigte Rückerstattungen behalten?

In vielen Fällen lautet die Antwort: ja. Das Jobcenter darf nach einem Gerichtsurteil die rückerstatteten Nebenkosten nicht als Einkommen anrechnen, wenn diese aus dem Regelbedarf bestritten worden sind. Dazu zählen beispielsweise Stromkosten.

Außerdem auch dann nicht, wenn das Jobcenter nur einen Teil der Miete bis zur Mietobergrenze bezahlt. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Mietkosten nicht als angemessen gelten, der Leistungsempfänger aber nicht innerhalb der Halbjahresfrist umgezogen ist. Rechnet das Jobcenter die Rückerstattungen trotzdem als Einkommen an, kann Widerspruch eingelegt werden.

Bildquelle: © Gina Sanders – Fotolia.com

 

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