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Der Jahreswechsel steht bevor und die Unterhaltssätze für Trennungskinder steigen mit dem Wechsel an. Sehen Sie, wie die neue Düsseldorfer Tabelle aussehen wird, wenn die Erhöhung des Kindergeldes beschieden ist.

Übersicht

  • Die Düsseldorfer Tabelle
  • Der Steuerfreibetrag
  • Der Unterhalt für volljährige Kinder
  • Der Unterhalt für minderjährige Kinder
  • Die Staffelung nach Altersgruppen
  • Der Selbstbehalt beim Mindestunterhalt
  • Übrigens

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Die Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle enthält die Bedarfssätze von Millionen Trennungskindern, die unterhaltsberechtigt sind. Die Düsseldorfer Tabelle wird dem Steuerfreibetrag angepasst und ändert sich deshalb auch.
Das beruht auf der Mindestunterhaltsverordnung.

Die nächste Änderung erfolgt am 1. Januar 2017, wenn die Bedarfssätze angehoben werden.

Das Oberlandesgericht passt die Düsseldorfer Tabelle nach der geplanten Kindergelderhöhung an. Das geschieht etwas Mitte Dezember und greift dann gleich am ersten Tag des neuen Jahres.

Der Steuerfreibetrag

Seit dem 1. Januar 2008 gibt es den Mindestunterhalt als zentrale Bezugsgröße für den Unterhalt minderjähriger Kinder. Dieser richtet sich nach dem Steuerfreibetrag für minderjährige Kinder aus.

Der Mindestunterhalt soll das Existenzminimum des Kindes sichern und lehnt sich daran an. Er wurde zu dem oben genannten Zeitpunkt erstmals ausgerichtet und wird alle zwei Jahre durch eine Rechtsverordnung festgelegt.

Der neuen Düsseldorfer Tabelle können Sie dann die geänderten Sätze entnehmen.

Der Unterhalt für volljährige Kinder

Der Unterhalt für volljährige Kinder wird zukünftig 527 Euro betragen, bei einem Nettogehalt von 1.500 Euro. Das ist eine Steigerung von 11 Euro im Vergleich zu dem noch laufenden Jahr 2016.

Volljährige Kinder, die sich im Studium befinden und nicht mehr bei den Eltern wohnen, erhalten 735 Euro in 2017, inklusive dem Wohnkostenanteil von 300 Euro monatlich.

Der Unterhalt für minderjährige Kinder

Der Unterhalt für minderjährige Kinder ist gestaffelt nach Alter der unterhaltsberechtigten Kinder und letztlich auch nach Einkommensgruppen des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Die Staffelung nach Altersgruppen

Mithin steigt in der neuen Düsseldorfer Tabelle dann der Mindestunterhalt von Kindern bis zum fünften Lebensjahr von bisher 335 Euro monatlich auf 342 Euro im Monat.

Kinder im Alter von sechs bis elf Jahren erhalten künftig 9 Euro mehr und haben Anspruch auf monatlich 393 Euro Unterhalt.

Die zwölf- bis siebzehnjährigen Kinder sollen 2017 460 Euro Unterhalt monatlich erhalten. Der jetzige Satz liegt bei 450 Euro monatlich.

Der Selbstbehalt beim Mindestunterhalt

Wenn der Mindestunterhalt neu bestimmt wird in der Düsseldorfer Tabelle ist es nicht automatisch so, dass der Unterhaltspflichtige die Höhe des festgelegten Betrages in seinem Fall aufbringen muss.

Die Zahlungspflicht des Unterhaltspflichtigen hängt viel mehr von seiner Leistungsfähigkeit ab. Das bedeutet, der nötige Selbstbehalt, den er als Existenzminimum zum Leben benötigt, hat Vorrang vor den Verpflichtungen zum Unterhalt. Mithin kann der Betrag dann auch spärlicher ausfallen.

Übrigens

Übrigens den Unterhaltsvorschuss, der Ihnen mit Kindern bis zwölf Jahren zusteht, können Sie beantragen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig ist.

Ihnen steht in diesem Fall dann der Mindestunterhalt zu, der beim Jugendamt beantragt werden muss.

Bildquelle: © nadezhda1906 – Fotolia.com

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