Seit dem 1.Juli 2017 gibt es nun einen erhöhten Grundfreibetrag für das unpfändbare Einkommen eines Schuldners. Dieser lag bisher bei 1.073,88 Euro. Der Neue Freibetrag liegt jetzt bei 1.133,80 Euro.
Was ist der Pfändungsfreibetrag eigentlich?
Mithilfe des Pfändungsfreibetrages soll gewährleistet werden, dass einem Schuldner – trotz festgelegter Rückzahlungen – eine existenzsichernde finanzielle Grundlage bleibt, mit derer er sowohl grundsätzliche Lebenshaltungskosten, als auch gesetzlich festgelegte Unterhaltsbeträge fortführend zahlen kann.
Entwicklung der Pfändungsfreigrenzen (monatlich)
FÜR | BIS 30.06.2017 | AB 01.07.2017 |
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Alleinstehende | 1.073,88 € | 1.133,80 € |
zusätzlich für einen Unterhaltsgläubiger | 404,16 € | 426,71 € |
zusätzlich für zweiten bis fünften Unterhaltsgläubiger | 225,17 € | 237,73 € |
höchster Grundpfändungsbetrag | 2.378,72 € | 2.511,43 € |
(lt. Bundesgesetzblatt 2017 Teil I, Nr. 18 des Bundesanzeiger Verlages zu den §§ 850c und 850f ZPO)
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