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Am 4. Mai hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, der von der Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig vorgelegt wurde. Hier zeigen wir Ihnen, welche Pakete der neue Beschluss beinhalten und inwiefern Sie sich auf das nächste Jahr freuen dürfen… Das Redaktionsteam von Heimarbeit.de wünscht Ihnen viel Spaß beim Lesen!

In diesem Artikel:

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Neues Mutterschutzgesetz beschlossen

Endlich ist es soweit und ein neues Mutterschutzgesetz wurde am 4. Mai beschlossen. Mit dem neuen Gesetz, dessen Entwurf von der Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig vorgelegt wurde, soll der bestmögliche Gesundheitsschutz für schwangere Frauen und stillende Frauen ermöglicht und das alte Mutterschutzgesetz somit verbessert werden.

Interessant: Im Wesentlichen stammen die vielen Regelungen aus dem Jahr 1952. Besonders spannend ist das aus dem Grund, dass sich seither enorm viel in der Berufswelt, aber vor allem auch am Bild der Frau geändert hat – insbesondere hier die Erwerbstätigkeit der Frau…

Inzwischen solle sich die Arbeitswelt so sehr verändert haben, dass eine Modernisierung des Gesetzes notwendig ist, sagt Familienministerin Manuela Schwesig. Da das Gesetz veraltet war, wäre es nun an der Zeit, das Gesetz wieder auf die Höhe der Zeit zu bringen.

In Karat treten soll das neue Mutterschutzgesetz übrigens, wie im Titel schon erwähnt wurde, am 1.1.2017.

Was beinhaltet das neue Mutterschutzgesetz?

Vor allem aber interessiert uns die Frage, was sich nun alles für Mütter sowie werdende Mütter ändert – was zum Positiven, und was zum Negativen? Dieser Frage möchten wir natürlich etwas genauer auf den Grund gehen:

Erhöhung der Schutzfrist nach Geburt eines Kindes mit Behinderung

Als besonders wichtig wurde empfunden, den Mutterschutz für Mütter von Kindern mit Behinderung deutlich zu verbessern. Laut der Aussagen von Experten war dieser Teil des Gesetzes nämlich bislang längst veraltet. Er musste auf die heutige Zeit angepasst werden…

Neues Gesetz: Künftig soll für Mütter von Kindern mit Behinderung nach der Geburt der Schutz auf 12 Wochen erhöht werden. Logisch, denn immerhin liegt hier meist ein besonderer Mehrbedarf an Zuwendung.

Auch für die Mutter selbst ist die Zeit nach der Geburt oft nicht leicht, sodass ein verlängerter Mutterschutz sehr wahrscheinlich seinen Zweck erfüllen wird. Mit der Reform werden neue wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt und umgesetzt. Anscheinend wird durch eine längere Schutzzeit der Diskriminierung schwangerer und stillenden Frauen deutlich entgegengewirkt.

Bringt eine Mutter also ein behindertes Kind zur Welt, wird die Schutzfrist von acht Wochen auf zwölf Wochen verlängert. Auf diese Weise soll der Mutterschutz gerade für die besonderen Belastungen durch eine solche Geburt erhöht werden.

Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt

Selbst nach einer Fehlgeburt ab der 12. Schwangerschaftswoche solle es für Frauen nun möglich sein, einen vier Monate langen Kündigungsschutz zu bekommen.

Bislang hatten nur Frauen eine solche Möglichkeit gehabt, die eine Totgeburt zur Welt brachen mit einem Mindestgewicht von über 500 Gramm. Für eine Betroffene wäre dies natürlich eine traurige Abstufung – in Zukunft soll das natürlich vermieden werden.

Mutterschutz auch für Schülerinnen und Studentinnen

Erstmals für Schülerinnen und Studentinnen: Künftig sollen noch mehr Frauen vom Mutterschutz profitieren. Auch Studentinnen und Schülerinnen sollen bald schon ein Recht auf Mutterschutz erhalten. Durch diese Änderungen soll es mehr Frauen möglich gemacht werden, etwas länger bis zur Geburt zu arbeiten.

Schülerinnen und Studentinnen werden dann in einen Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes gezogen, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen und Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.

Flexible Regelung: Schülerinnen und Schüler sollen im Mutterschutz nicht dazu verpflichtet werden können, Klausuren zu schreiben oder den Unterricht sowie Vorlesungen zu besuchen. Natürlich ist es ihnen aber nach wie vor gestattet, sofern sie sich fit und wohl fühlen. Ein striktes „Arbeitsverbot“, wie es für Erwerbstätige Mütter gilt, gibt es hier also nicht.

Somit werden nun zum ersten Mal bundesweit einheitliche Regelungen für Studentinnen und Schülerinnen getroffen. Aber auch arbeitnehmerähnliche Personen sollen nun neben den Schülerinnen und Schülern in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes fallen. So zum Beispiel Frauen mit Behinderung in Werkstätten, Praktikantinnen oder Frauen in betrieblicher Berufsausbildung.

Des Weiteren wird außerdem klargestellt, dass die mutterschutzrechtlichen Regelungen zum Beispiel auch für Teilnehmerinnen des Bundesfreiwilligendienstes gelten und sogar für Entwicklungshelferinnen.

Arbeitsverbote

Für Frauen, die in gefährdeten Berufen arbeiten (etwa im Gesundheitswesen oder in Laboren), wurden in Vergangenheit häufig vorschnell vorsorgliche Beschäftigungsverbote ausgesprochen – auch wenn das nicht immer im Interesse der Schwangeren war. Besonders bei Ärztinnen kam es hier oft zu Interessenskonflikten, wenn diese nicht mehr arbeiten durften, obwohl sie sich gesundheitlich dazu sehr wohl in der Lage gefühlt hätten.

Deshalb: In Zukunft sollen Beschäftigungsverbote nicht mehr gegen den Willen der Schwangeren ausgesprochen werden können. Wichtiger ist, dass der Arbeitsplatz der Schwangeren sicherer gestaltet wird.

Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Auch nach der Gesetzesänderung soll die Nacharbeit für Schwangere verboten bleiben. Anders verhält es sich allerdings mit Arbeitszeiten zwischen 20 und 22 Uhr. Wenn die Schwangere zustimmt und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt, sollen auch späte Arbeitszeiten für die Schwangere möglich sein.

Auch in Bezug auf die Sonn- und Feiertagsarbeit soll das Gesetz gelockert werden. Bislang war es nur in wenigen Branchen und Tätigkeiten für Mütter möglich, auch sonntags zu arbeiten. So zum Beispiel für Krankenschwestern und Gastwirtinnen – nicht aber für Altenpflegerinnen oder Journalistinnen.

Das soll sich also ebenfalls ändern. In Zukunft soll es für Schwangere in allen Branchen möglich sein auch sonntags zu arbeiten, in denen Sonntagsarbeit gängig ist. Allerdings muss das auf freiwilliger Basis geschehen. Außerdem kann die Schwangere ihre Entscheidung auch jederzeit widerrufen.

Wichtig: Zum Ausgleich für die Arbeit an Sonntagen müssen Schwangere aber einen anderen freien Tag bekommen. Wichtig ist außerdem auch, dass die Schwangere am Sonntag nicht alleine im Dienst ist.

Ein einheitliches Gesundheitsschutzniveau

Das Ziel des Mutterschutzgesetzes ist nach wie vor eine verantwortungsvolle Abwägung zwischen dem Gesundheitsschutz für eine Frau während und nach der Schwangerschaft und ihrem ungeborenen oder geborenen Kind sowie einer Selbstbestimmung über die Entscheidung darüber, wie die Erwerbstätigkeit der (werdenden) Mutter während dieser Zeit aussehen soll.

Für alle erwerbstätigen schwangeren und stillenden Frauen soll ein einheitliches Gesundheitsschutzniveau gelten – unabhängig davon, zu welcher Berufsgruppe die gehören.

Für bestimmte Berufsgruppen wie Bundesbeamtinnen, Bundesrichterinnen und Soldatinnen soll ein solchen einheitliches Schutzniveau ebenfalls durch bestimme Rechtsverordnungen auf Bundesebene sichergestellt werden. Für Landes- und Kommunalbeamtinnen sowie Landesrichterinnen sollen die Länder die unionsrechtlichen vorgaben in einer eigenen Zuständigkeit umsetzen.

Mutterschutzrechtliche Vorschriften sollen besser strukturiert werden

Außerdem werden die Regelungen zum Mutterschutz durch den neuen Gesetzentwurf noch besser strukturiert und insgesamt übersichtlicher gestaltet. Aus diesem Grund soll auch eine bisher geltende Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz in das Mutterschutzgesetz integriert werden.

Ausschuss für den Mutterschutz

Nun soll endlich auch ein Ausschuss für Mutterschutz vorgesehen sein. Der Ausschuss soll in naher Zukunft an verschiedenen Empfehlungen arbeiten, welche der Orientierung bei einer praxisnahen Umsetzung des Mutterschutzes dienen. Auf diese Weise sollen Betriebe und Behörden in Umsetzungsfragen für den Mutterschutz möglichst gut beraten und begleitet werden.

Interessant: In diesem Ausschuss für den Mutterschutz sollen später geeignete Personen der Sozialpartner, Ausbildungsstellen, Studierendenvertretungen, Landesbehörden und Wissenschaft vertreten sein.

Weniger Bürokratiekosten

Die Informations- und Mitteilungspflichten des Arbeitgebers sollen mit einer praxisgerechteren Ausrichtung des Mutterschutzgesetzes gemindert werden. Dadurch sollen vor allem eine menge Bürokratiekosten gespart werden können.

Bildquelle: © tibanna79 – Fotolia.com

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