Neues Urteil Krisenvorsorge mit Hartz IV
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Es ist schon ein paar Monate her, dass die Bundesregierung den Bürgern empfahl, für den Katastrophenfall einen Notvorrat an Lebensmitteln anzulegen.

Und tatsächlich: Viele Bundesbürger geben offen und ehrlich zu, sich mit den wichtigsten Dingen für den Notfall einzudecken. Schlecht sieht es hingegen für diejenigen aus, die nicht genug Geld am Monatsende über haben, um vorzusorgen. Das Jobcenter jedenfalls muss die Kosten dafür nicht gesondert erstatten. Dies entschied nun das Sozialgericht Konstanz für den Fall eines Aufstockers.

Hintergrund

Das neue Zivilschutzkonzept des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe hatte im August 2016 ein neues Konzept vorgestellt, nachdem den Bürgern „dringend empfohlen“ wird, einen Notvorrat an Lebensmitteln und Wasser anzulegen, der im Katastrophenfall für mindestens zehn Tage ausreicht.

Auf der Internetseite rechnet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe vor, dass eine Person binnen zwei Wochen 5,6 Kilogramm Gemüse und Hülsenfrüchte sowie 3,6 Kilogramm Obst und Nüsse benötigt. Hinzu kommen dann noch Fleisch und Fisch, Milchprodukte sowie Fette und Süßes.

Hartz-IV-Aufstocker wollte Krisenvorsorge anlegen

Viele Bezieher von Hartz IV fragten sich in dieser Zeit, von welchem Geld man denn der Empfehlung des Bundesamtes nachkommen sollte. Auch ein Hartz-IV-Aufstocker nahm sich den Ratschlag zu Herzen und verlangte vom Jobcenter, dass dieses die Kosten übernehmen sollte. Schließlich handele es sich um eine „dringende Empfehlung“ der Bundesregierung und ein Notstand könnte jederzeit unerwartet eintreffen.

Kläger verlangte 200 Euro

Also verlangte er vom Jobcenter eine Gutschrift in Höhe von 200 Euro. Doch das Jobcenter lehnte ab. Es erklärte, dass die Kosten für den Notvorrat bereits im Regelbedarf enthalten seien.

Somit zog der Mann vor das Sozialgericht und klagte dort gegen den Bescheid – auch hier ohne Erfolg. Es sei zu prüfen, ob es sich bei der Notvorsorge um einen laufenden, unabweisbaren, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf handele. Nur dann könne der Mehrbedarf für die Krisenvorsorge geltend gemacht werden.

Ein laufender Bedarf liege insoweit vor, da die Notvorräte immer wieder, je nach Haltbarkeit, ausgetauscht werden müssten. Der vom Kläger erklärte Bedarf sei jedoch nicht unabweisbar.

Bezieher von Hartz IV sollten den Notvorrat aus ihrem Regelbedarf finanzieren können. Kosten für Wasser würden dabei nicht ins Gewicht fallen. Und bei den Lebensmitteln handele es sich um Produkte, die der Mann ohnehin kaufen müsste.

Einfach gesagt: Der Kläger würde die Lebensmittel von seinem Regelbedarf vorfinanzieren, da er sie früher oder später ohnehin aufbrauchen würde, um den Verfall der Haltbarkeit zu vermeiden.

Was ist mit Hartz-IV-Beziehern ohne Nebentätigkeit?

Da beim Urteil der Fall des Aufstockers betrachtet wurde, bleibt zunächst ungewiss, ob auch Hartz-IV-Empfänger ohne Nebentätigkeit einen Notvorrat aus der Regelleistung finanzieren müssen. Der Kläger selbst könne sich jedoch nach Meinung des Sozialgerichts nach und nach aus eigener Kraft einen Vorrat aufbauen.

Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit stünde ihm schließlich ein monatlicher Freibetrag von 209 Euro auf sein Einkommen zur Verfügung. Mit diesen finanziellen Mitteln solle der Mann seine Notrationen problemlos bezahlen können.

Bildquelle: © Dan Race – Fotolia.com

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