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In diesem Artikel möchten wir uns mit einem besonders interessanten Thema beschäftigen. Viele Eltern werden sich sicher schon gefragt haben, ob es auch möglich ist, die Oma als Babysitter einzusetzen und die Kosten einfach von der Steuer abzusetzen. Ob das geht und welche Tipps wir für Sie haben, erfahren Sie in den folgenden Absätzen.

Und das erwartet Sie in diesem Artikel:

  • Kinderbetreuung allgemein absetzen
  • Kinderbetreuung durch Familienangehörige
  • Das Wichtigste noch einmal auf einen Blick

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Kinderbetreuung allgemein absetzen

Zu Beginn möchten wir Ihnen etwas nützliches Hintergrundwissen vermitteln. Dazu ist dieser Abschnitt gedacht. Hier zeigen wir Ihnen ganz allgemein die wichtigsten Tipps und Kniffe rund um das Thema Kinderbetreuung bezogen auf die Absetzbarkeit von der Steuer. Das beginnen wir mit einer recht einfachen Fragen:

Kann man die Kosten für einen Babysitter allgemein von der Steuer absetzen? Klar kann man das. Diese Frage ist gerafft für Eltern wichtig, die viel Geld für einen Babysitter ausgeben. Eltern, die mit dem Gedanken spielen, ein Kindermädchen einzustellen, könnten durch die Absetzbarkeit von den Kosten eher zur Entscheidung für ein Kindermädchen tendieren.

Kinderbetreuung wird als haushaltsnahe Dienstleistung abgesetzt

Tatsächlich wurde im Jahr 2006 das Gesetz zugunsten der Eltern entsprechend geändert. So ist es seit diesem Zeitpunkt möglich, die Aufwendungen für die Kinderbetreuung als sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistung“ abzusetzen.

Das ist im Übrigen genau dasselbe, wie wenn man die Kosten für eine allgemeine Haushaltshilfe absetzen möchte. Beides fällt im Steuerrecht in die Kategorie „haushaltsnahe Dienstleistungen“.

Voraussetzungen zum Absetzen der Kosten

Damit man die Kosten für einen Babysitter von der Steuer absetzen kann, muss man sicherstellen, dass das betreute Kind jünger als 14 Jahre alt ist. Hierbei ist im Übrigen unerheblich, ob man das Kind durch eine Tagesmutter betreuen lässt, es in den Kindergarten bringt oder anderweitig betreuen lässt. Einzig allein die Art der Kosten ist entscheidend. Und die ist bei eigentlich allen Formen der Betreuung für das Kind immer gleich.

Also – wichtig ist eigentlich nur, dass das betreute Kind jünger als 14 Jahre ist. Dann sollte der Absetzbarkeit der Kosten für die Betreuung eigentlich nichts mehr im Wege stehen.

Tipp: Selbst Au-Pair-Mädchen können durch die eben beschriebene Regelung von der Steuer abgesetzt werden. Und auch Großeltern oder Bekannte zählen in diese Grundlage mit ein. Das heißt im Klartext, dass man auch die Kosten für die Betreuung durch die Oma von der Steuer absetzen kann.

So viel Betreuung kann man von der Steuer absetzen

Nun gibt es wie so häufig im Steuerrecht auch hier eine Deckelung. Insgesamt können zwei Drittel der Kosten für die Kinderbetreuung abgesetzt werden. Die Grenze hierbei sind insgesamt bis zu 4.000 Euro pro Jahr. Der Betrag von 4.000 Euro bezieht sich dabei allerdings auch nur auf ein Kind. Pro Kind sind somit bis zu 4.000 Euro jährlich erlaubt.

Beispiel: Wer Betreuungsaufwendungen in Höhe von 6.000 Euro im Jahr für ein Kind hatte, kann davon zwei Drittel absetzen. Dies würde 4.000 Euro entsprechen. Und da man maximal bis zu 4.000 Euro jährlich pro Kind absetzen darf, wäre in diesem Beispiel die Grenze maximal ausgeschöpft.

Das bedeutet übrigens auch, dass man bei Ausgaben von über 6.000 Euro pro Jahr pro Kind keine weiteren Betreuungskosten für das Kind mehr von der Steuer absetzen kann.

Zahlungsnachweise als Voraussetzung

Nun gibt es aber noch eine wichtige Regelung zu beachten. Abgesetzt werden können nur Kosten, die auch tatsächlich nachweisbar sind. Dazu verlangt das Finanzamt ein paar wichtige Unterlagen und Belege.

Als Nachweis benötigt man zum Beispiel zum einen den Vertrag für die Kinderbetreuung. Die Person, die man als Kinderbetreuung beschäftigt (oder auch der Kindergarten, etc.), muss also über einen richtigen Vertrag für die Kinderbetreuung beauftragt worden sein. Hierin müssen die Arbeitsbedingungen schriftlich festgelegt worden sein.

Darüber hinaus ist es wichtig, dass man die Entlohnung per Überweisung vornimmt. Bar auf die Hand ist alles andere als vorteilhaft. Als Nachweis für die Überweisung reicht zum Beispiel ein Kontoauszug oder ein Überweisungsträger vollkommen aus.

Abgabe beim Finanzamt: Die gesamten Belege sowie die Kopie des Arbeitsvertrages mit dem Babysitter muss man dann einfach am Jahresende als Anlage der Steuerklärung beifügen. Wenn alles korrekt ist kann man sich auf einige Steuerrückzahlungen freuen!

Kinderbetreuung durch Familienangehörige

Nun hatten wir schon erwähnt, dass es durchaus auch möglich ist, die Kosten für Au-Pair-Mädchen oder Bekannte, die durch eine Kinderbetreuung entstehen, einfach von der Steuer abzusetzen. Diese Regelung gilt tatsächlich auch für Verwandte.

Richtig – auch Verwandte können als Kinderbetreuung oder Babysitter eingesetzt werden. Die Kosten können dann ganz normal von der Steuer abgesetzt werden. So wie für Bekannte, Au-Pairs oder eine richtige Kinderbetreuung auch.

Somit ist auch die Oma als ein Teil der Familie absetzbar, sofern sie Kosten für eine Kinderbetreuung verursacht. Aber auch hier gelten die Richtlinien…

Richtlinien für die Kinderbetreuung durch Familienangehörige

Damit man die Kosten absetzen kann, die durch eine Kinderbetreuung durch Familienangehörige entstehen, müssen dieselben Richtlinien erfüllt werden, wie von allen anderen Kindersittern auch:

Menge und Umfang: Zum einen sind es die Menge und der Umfang der Kosten. Auch hier können nämlich zwei Drittel der Kosten abgesetzt werden. Pro Kind in jedem Jahr aber maximal 4.000 Euro.

Alter: Hier gilt ebenfalls, dass das betreute Kind jünger als 14 Jahre alt sein muss. Über dieses Alter hinaus können Betreuungskosten nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden.

Nachweise: Dann gibt es auch noch die Regelung mit den Nachweisen. Natürlich verlangt das Finanzamt nämlich auch bei der Betreuung durch einen Familienangehörigen dieselben Nachweise, wie bei der Betreuung durch eine beliebige andere Person. Man braucht also eine Kopie des Vertrag für die Steuerklärung sowie Belege, die sämtliche Überweisungen an die Betreuung nachweisen.

Achtung

Nun ist aber im Fall der Familienbeschäftigung ganz besondere Vorsicht geboten: Arbeitsverträge, die innerhalb der Familie geschlossen werden, werden vom Finanzamt nämlich besonders streng und genau unter die Lupe genommen. Achten Sie also darauf, dass Sie den Vertrag mit Ihrem Angehörigen auch wirklich genau so schließen, als hätten Sie ihn mit einer externen Betreuungsperson abgeschlossen.

Das Wichtigste noch einmal auf einen Blick

Puh, das war viel – deswegen haben wir in diesem Abschnitt die wichtigsten Fakten noch einmal auf einen Blick zusammengetragen:

Welche Kosten lassen sich steuerlich absetzen?

Absetzen lassen sich die Lohn- und Gehaltszahlungen für einen Babysitter. Auch das Honorar für Selbstständige kann man absetzen, wenn sie die Funktion einen Babysitters oder einer Tagesmutter haben. Auch Beiträge für den Kindergarten, für die Kindertagesstätte, für Kinderhorte und Internate oder vergleichbare Einrichtungen sind absetzbar sowie die Kosten für ein Au-Pair-Mädchen.

Welche Kosten sind nicht steuerlich absetzbar?

Nun gibt es auch noch ein paar Kosten, die sich leider nicht von der Steuer absetzen lassen, auch wenn diese in einem engen Zusammenhang zum Thema stehen. So zum Beispiel die Kosten für Tanz-, Musik- oder Ballettunterricht. Diese Kosten sind nicht von der Steuer absetzbar. Ebenso wenig lassen sich die Kosten für den Sportverein, für die Nachhilfe und Hausaufgabenbetreuung oder für Klassenfahrten und ähnliche Freizeitaktivitäten absetzen.

Eine Ausnahme gibt es allerdings: Wenn der Babysitter die Hausaufgabenbetreuung übernimmt, können auch diese Kosten abgesetzt werden. Doch aufgepasst – dies geht nur, wenn das betreute Kind unter 14 Jahre alt ist.

Bildquelle: © Oksana Kuzmina – Fotolia.com

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