Übersicht

  • Was bezeichnet die Pendlerpauschale?
  • Die im Zusammenhang mit der Pendlerpauschale geltenden Grundsätze
  • Was steuerlich geltend gemacht werden kann und was nicht
  • Auf die maßgebliche Wohnung kommt es an
  • Der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte

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Was bezeichnet die Pendlerpauschale?

Die Pendlerpauschale heißt auch Entfernungspauschale und ist eine steuerliche Entschädigung für die Aufwendungen, die ein Steuerzahler aufbringen muss, um zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen. Die Pendlerpauschale mindert das zu versteuernde Einkommen und gilt für diejenigen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Auto, dem Motorrad oder dem Fahrrad zur Arbeit fahren oder auch zu Fuß gehen.

Sie kann von allen Arbeitnehmern steuerlich geltend gemacht werden und kann darüber hinaus auch über § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG (Einkommensteuergesetz) auch von Selbstständigen in Anspruch genommen werden. Die Angaben zur Pendlerpauschale und zu den Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden bei den Werbungskosten auf Seite 2 der Anlage N in den Zeilen 31 bis 49 eingetragen.

Die im Zusammenhang mit der Pendlerpauschale geltenden Grundsätze

Es gibt einige Grundsätze, die im Zusammenhang mit der Pendlerpauschale gelten und im Rahmen der Steuererklärung beachtet werden müssen.

  • 1. Um die Entfernung zwischen Wohnung und der Arbeitsstätte zu bestimmen, ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgeblich, wobei das Finanzamt nur aufgerundete Entfernungskilometer berücksichtigt. Ausnahmsweise darf auch eine andere als die kürzeste Straßenverbindung angegeben werden, nämlich dann, wenn diese verkehrsgünstiger ist und regelmäßig befahren wird. Verkehrsgünstiger ist eine Wegstrecke, wenn über sie, abgesehen von gelegentlichen Verkehrsstörungen, der Arbeitsplatz schneller und rechtzeitiger erreicht werden kann. Keine Rolle spielt, welches Verkehrsmittel tatsächlich genutzt worden ist.
  • 2. Die Pendlerpauschale ist grundsätzlich auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro jährlich begrenzt. Ausnahmsweise berücksichtigt das Finanzamt auch einen höheren Betrag, wenn der Steuerzahler mit seinem eigenen oder mit einem zur Nutzung überlassenen Dienstwagen oder Firmenwagen zum Arbeitsplatz fährt.
  • 3. Die Pendlerpauschale kann für die Wegstrecke zum Arbeitsplatz für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Das gilt auch dann, wenn die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mehrmals am Tag zurückgelegt werden muss, beispielsweise im Falle von Schichtarbeit.
  • 4. Wer nicht nur von einer Wohnung aus zur Arbeit fährt, kann die Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung nur dann im Rahmen der Pendlerpauschale geltend machen, wenn diese Wohnung nicht nur gelegentlich aufgesucht worden, sondern der Lebensmittelpunkt ist. Die Rechtslage hat sich 2014 geändert. Seitdem ist die Wohnung der Lebensmittelpunkt, an der sich der Steuerzahler mit mindestens zehn Prozent an der Miete und den übrigen Lebenshaltungskosten beteiligt.
  • 5. Auch die Kosten für Fahrten zur Familie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können über die Pendlerpauschale steuerlich geltend gemacht werden, wobei die Höchstgrenze von 4.500 Euro hier keine Anwendung findet. Steuerfreie Leistungen, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für Heimfahrten zur Familie zahlt, werden bei der Berechnung der Entfernungspauschale entsprechend angerechnet.

Was steuerlich geltend gemacht werden kann und was nicht

Grundsätzlich spielt das Verkehrsmittel bei der steuerlichen Geltendmachung der Pendlerpauschale keine Rolle. Das Finanzamt legt unabhängig vom Verkehrsmittel eine Kilometerpauschale von 30 Cent zugrunde. Unerheblich ist, in welcher Höhe die Aufwendungen für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte tatsächlich entstanden sind.

Darüber hinaus gibt es verschiedene Fallkonstellationen hinsichtlich der Wahl des Verkehrsmittels und der damit verbundenen Eintragungen auf dem Steuerformular.

– Dazu gehört beispielsweise die Mischung aus Park & Ride. Es gibt eine Vielzahl von Arbeitnehmern, die auf dem Weg zur Arbeit verschiedene Verkehrsmittel nutzen, beispielsweise Bus und Bahn oder auch Bahn und Auto. Auch in diesen Fällen ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz die maßgebende Entfernung für die Berechnung der Pendlerpauschale. Wichtig ist in der Steuererklärung anzugeben, mit welchem Verkehrsmittel welche Kilometerzahl zurückgelegt wurde.

– Bei Fahrgemeinschaften kann jeder Teilnehmer die Pendlerpauschale für die entsprechende Wegstrecke steuerlich geltend machen. Wer als Fahrer Umwege fährt, um die Fahrgemeinschaft einzusammeln, darf diese Strecke nicht in die Ermittlung der Entfernung einbeziehen. Auch bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft gilt der Höchstbetrag für die Pendlerpauschale in Höhe von 4.500 Euro für die Mitfahrer an den Arbeitstagen, an denen sie nicht ihr eigenes Fahrzeug einsetzen, sondern in einem anderen Fahrzeug mitfahren.

Auf die maßgebliche Wohnung kommt es an

Grundsätzlich steht es jedem Steuerzahler frei, ob er von seinem Haupt- oder Zweitwohnsitz zur Arbeit fährt. Fahrten von einer weiter entfernt liegenden Wohnung werden steuerlich nur unter der Voraussetzung berücksichtigt, dass diese Wohnung den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerzahlers darstellt und dass er sich hier nicht nur gelegentlich aufhält.

Im Mittelpunkt der Lebensinteressen muss nicht zwangsläufig der Hauptwohnsitz stehen. Obwohl die melderechtlichen Verhältnisse ein Indiz sind für den Mittelpunkt der Lebensinteressen, sind die Finanzbehörden an diese Feststellung nicht gebunden. Insoweit wird bei verheirateten Steuerzahlern vermutet, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen regelmäßig am Wohnort der Familie befindet.

Bei Alleinstehenden wird vermutet, dass sie ihren Lebensmittelpunkt am Ort der Wohnung haben, von der aus sie überwiegend zur Arbeitsstätte fahren. Die Bestimmung des Lebensmittelpunktes setzt in allen Fallkonstellationen stets voraus, dass sich der Steuerzahler dort überwiegend und nachhaltig aufhält.

Insoweit wird der Lebensmittelpunkt bestimmt durch die persönlichen Beziehungen des Steuerzahlers zu diesem Ort und von der Art und Weise, wie die persönlichen Beziehungen dort aufrechterhalten werden, beispielsweise durch die Mitgliedschaft in einem Verein, durch persönliche Bindungen an Personen oder durch andere Aktivitäten.

Der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte

Seit der Steuererklärung 2014 heißt die regelmäßige Arbeitsstätte erste Tätigkeitsstätte. Im Zusammenhang mit diesen Begriffen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte beziehungsweise eine erste Tätigkeitsstätte haben können. Sofern ein Arbeitnehmer an mehreren Arbeitsstätten arbeitet, muss der Arbeitgeber bestimmen, welcher von beiden Arbeitsstätten die erste Tätigkeitsstätte ist.

Während bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstrecke lediglich die einfache Strecke im Rahmen der Pendlerpauschale geltend gemacht werden kann, werden berufliche Fahrten zu einer anderen Arbeitsstelle als Dienstreisen klassifiziert. Das hat für den Steuerzahler zur Folge, dass er für jeden Kilometer der Hin- und Rückfahrt 30 Cent anrechnen kann.

Wie hoch die jeweilige Entfernungspauschale ist, lässt sich einfach und schnell mit dem Pendlerpauschale-Rechner ermitteln, für den nur wenige Angaben erforderlich sind.

Bildquelle:  © gena96 – Fotolia.com

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