Hartz 4Sozialhilfe am

Es kann jedem passieren: Man übernimmt sich finanziell und gerät in Zahlungsnot. Schulden entstehen manchmal schneller als man vermuten würde. Die finanzielle Situation lässt es dann häufig nicht zu, die Schulden zu begleichen – vor allem dann nicht, wenn man zum Beispiel als Hartz IV-Empfänger auf eine finanzielle Stütze zum Lebensunterhalt angewiesen ist. Dann stellt sich die Frage: Sind meine Hartz IV-Leistungen pfändbar? Grundsätzlich gilt: Ja, sind sie. Das aber nur im bestimmten Rahmen.

Erfahren Sie hier mehr zum Thema Pfändung von Hartz IV und was Sie hierzu wissen sollten. Bitte beachten Sie, dass hier nur die Pfändung von Hartz IV, also Arbeitslosengeld II, erläutert wird. Die Ausführungen gelten nicht für andere Leistungen wie beispielsweise Sozialgeld.

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet 

Übersicht

  • Pfändung von Hartz IV Bezügen – ist das möglich?
  • Welche Maßgaben gelten für die Pfändung von Hartz IV?
  • Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
  • Pfändungsgrenzen können Pfändung von Hartz IV vermeiden
  • Fazit

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Pfändung von Hartz IV Bezügen – ist das möglich?

Grundsätzlich kann man diese Frage mit Ja beantworten. Der Blick ins Gesetz zeigt: Gemäß § 54 Abs. 4 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Da Arbeitslosengeld II (Hartz IV) als eben solches gilt, ist auch das grundsätzlich pfändbar.

Damit wird zwar der gesetzliche Rahmen festgelegt. Doch keine Regel ohne Ausnahmen oder Abweichungen. Der Bundesgerichtshof hat sich im Jahr 2012 aufgrund eines aktuellen Falls nochmals mit der Frage beschäftigt, inwieweit Hartz IV-Leistungen pfändbar sind und welche Maßgaben für die Pfändung gelten.

Welche Maßgaben gelten für die Pfändung von Hartz IV?

In einem Beschluss vom 25. Oktober 2012 (BGH Beschluss, VII ZB 74/11) hat der Bundesgerichtshof nochmals zur Frage nach der Pfändung von Hartz IV-Bezügen Stellung genommen und das Urteil gefällt, dass Arbeitslosengeld II (Hartz IV) wie Arbeitseinkommen pfändbar ist, aber nur nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 850 ff ZPO.

Hintergrund: Das Gesetz erklärt in § 54 Abs. 3 SGB I bestimmte Ansprüche, wie Erziehungs- bzw. Elterngeld, Mutterschaftsgeld oder Wohngeld für nicht pfändbar. Das Arbeitseinkommen ist nicht erwähnt.

Daraus folgert der Bundesgerichtshof, dass Arbeitseinkommen nicht unpfändbar ist, sondern eben gepfändet werden kann. Und weil das Gesetz bestimmt, dass im Übrigen andere Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können, unterliegt Arbeitslosengeld II den gleichen Schutzvorschriften wie normales Arbeitseinkommen auch. Deshalb ist Hartz IV auch, aber auch nur in dem durch § 850c ZPO bestimmten Rahmen pfändbar.

Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

Die Vorschriften in §§ 850 ff ZPO enthalten Bestimmungen zu den Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen, zur Pfändbarkeit von Unterhaltsansprüchen, zur Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens, zum verschleierten Arbeitseinkommen, aber auch zum Pfändungsschutzkonto.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass das Interesse des Gläubigers an der Pfändung vermeintlicher Ansprüche auf Sozialleistungen wie Hartz IV auch dann schützenswert sei, wenn die Pfändung erfahrungsgemäß an den Pfändungsfreigrenzen scheitere und nur überflüssigen Verwaltungsaufwand und Gebühren verursache. Der Einwand sei rechtspolitisch sicherlich zutreffend, finde aber keine Rechtsgrundlage im Gesetz.

Pfändungsgrenzen können Pfändung von Hartz IV vermeiden

Der Gesetzgeber hat dafür gesorgt, dass Schuldner bei Pfändungen keinen Totalverlust erleiden dürfen. Daher werden Pfändungsfreigrenzen für das persönliche monatliche Arbeits- oder Sozialeinkommen festgesetzt. Diese Beträge darf der Schuldner trotz Pfändung behalten, sofern er kein sonstiges Vermögen mehr besitzt. Sie sollen dem Schuldner und – bei Unterhaltspflicht – auch seinen Angehörigen das Existenzminimum sichern.

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen sind in § 850c ZPO geregelt. Liegt das Einkommen unter dem jeweils maßgeblichen Freibetrag, ist es nicht pfändbar. Die Pfändungsfreigrenzen sind dabei von der Anzahl der unterhaltspflichtigen Familienangehörigen abhängig.

Bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe gibt es zunächst den Pfändungsfreibetrag. Was beim Arbeitseinkommen über diesem Pfändungsfreibetrag liegt, wird zunächst bis zu einer bestimmten Höhe zwischen Gläubiger und Schuldner aufgeteilt. Über der Einkommensobergrenze wird der volle Mehrbetrag an die Gläubiger abgeführt, bis deren Forderungen ausgeglichen sind.

Zusammenfassend gelten seit Juli 2013 folgende Pfändungsfreigrenzen:

  • Für Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung gilt derzeit ein monatlicher Freibetrag von 1.045,04 Euro.
  • Für den ersten Unterhaltspflichtigen steigt der monatliche Freibetrag um 393,30 Euro.
  • Für jeden weiteren Unterhaltspflichtigen erhöht sich der Freibetrag um 219,12 Euro.
  • Überschreitet das Einkommen den jeweiligen Freibetrag, so wird zunächst gemäß Tabelle nur ein Teil des Mehreinkommens gepfändet.
  • Beträge, die über 3.203,67 EUR pro Monat liegen (Höchstbetrag), sind voll pfändbar und werden vollständig an die Gläubiger abgeführt – egal, wie viele unterhaltspflichtige Personen im Haushalt leben.

Bei mehr als fünf unterhaltsberechtigten Personen kann die Pfändungsfreigrenze auf Antrag des Schuldners erhöht werden (s. § 850f ZPO). Das gilt auch dann, wenn der Schuldner den notwendigen Lebensunterhalt auch sonst nicht sicherstellen kann.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Arbeitseinkommen – und somit auch Hartz IV – unpfändbar ist, wenn es den einem alleinstehenden Schuldner persönlich zustehenden Freibetrag von derzeit monatlich 1.045,04 € nicht übersteigt. Sind des Weiteren Erhöhungen der Pfändungsfreigrenzen möglich, kann ein Schuldner einen Freibetrag von aktuell maximal 2.314,82 € ausnutzen, ohne dass ein Gläubiger Zugriff hätte.

Im Regelfall liegen die Pfändungsfreigrenzen deutlich über den Beträgen, die ein Schuldner als Hartz IV bezieht, so dass es in den wenigsten Fällen zur Pfändung von Hartz IV-Bezügen kommen wird.

Bildquelle: © Gina Sanders – Fotolia.com

7 Bewertungen
4.29 / 55 7