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Wenn Schulden entstehen und beglichen werden müssen, geraten einige Schuldner in Bedrängnis. Nicht immer lässt es die finanzielle Situation zu, Schulden direkt und in voller Höhe zu begleichen. Wenn der Schuldner in Zahlungsnot gerät, hat der Gläubiger die Möglichkeit, auf Antrag eine Pfändung zu erwirken. Hier gelten jedoch so genannte Pfändungsfreigrenzen, die das Existenzminimum des Schuldners sichern sollen.

Erfahren Sie hier mehr zum Thema Pfändung und der aktuellen Höhe der Pfändungsfreigrenze.

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet 

Übersicht

  • Was ist eine Pfändung?
  • Was ist eine Pfändungsfreigrenze?
  • Wie hoch ist aktuelle Pfändungsfreigrenze?
  • Lohn- und Gehaltpfändung
  • Kontopfändung

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Was ist eine Pfändung?

Gerät ein Schuldner in Zahlungsnot und kann seine offenen Forderungen nicht begleichen, kann der Gläubiger auf Antrag eine Pfändung erwirken lassen. Unter einer Pfändung versteht man dabei die Beschlagnahme von Gegenständen des Schuldners mit dem Zweck der Gläubigerbefriedigung. Besondere Formen der Pfändung können zudem die Lohn- und Gehaltpfändung sowie die Kontopfändung sein. 

Bei einer Pfändung darf dem Schuldner jedoch nicht alles, was er besitzt oder verdient, pauschal weggenommen werden. Das Existenzminimum muss auch hier gesichert sein. Aus diesem Grund wurden so genannte Pfändungsfreigrenzen eingeführt, die Schuldner vor einem Totalverlust schützen sollen.

Was ist eine Pfändungsfreigrenze?

Der Gesetzgeber hat dafür gesorgt, dass Schuldner bei Pfändungen keinen Totalverlust erleiden dürfen. Daher werden Pfändungsfreigrenzen für das persönliche monatliche Arbeits- oder Sozialeinkommen festgesetzt. Diese Beträge darf der Schuldner trotz Pfändung behalten, sofern er kein sonstiges Vermögen mehr besitzt. Sie sollen dem Schuldner und – bei Unterhaltspflicht – auch seinen Angehörigen das Existenzminimum sichern.

Die Pfändungsfreigrenzen werden amtlich über so genannte Pfändungstabellen aufgeführt.

Wie hoch ist die aktuelle Pfändungsfreigrenze?

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen sind in § 850c ZPO geregelt. Nach § 850c Abs. 2a ZPO (Zivilprozessordnung) sind die Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen. Grundlage für die Pfändungsfreigrenzen ist der steuerliche „Grundfreibetrag“ gemäß § 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz.

Die Pfändungsfreigrenzen sind von der Anzahl der unterhaltspflichtigen Familienangehörigen abhängig. Bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe gibt es zunächst den Pfändungsfreibetrag. Was beim Arbeitseinkommen über diesem Pfändungsfreibetrag liegt, wird zunächst bis zu einer bestimmten Höhe zwischen Gläubiger und Schuldner aufgeteilt. Über der Einkommensobergrenze wird der volle Mehrbetrag an die Gläubiger abgeführt, bis deren Forderungen ausgeglichen sind.

Mit der Pfändungstabelle 2013 bis 2015 wurden zum 1. Juli 2013 die Pfändungsfreigrenze erhöht. Zusammenfassend gilt seit Juli 2013 nun Folgendes:

  • Für Schuldner ohne Unterhaltsverpflichtung gilt derzeit ein monatlicher Freibetrag von 1.045,04 Euro.
  • Für den ersten Unterhaltspflichtigen steigt der monatliche Freibetrag um 393,30 Euro.
  • Für jeden weiteren Unterhaltspflichtigen erhöht sich der Freibetrag um 219,12 Euro.
  • Überschreitet das Einkommen den jeweiligen Freibetrag, so wird zunächst gemäß Tabelle nur ein Teil des Mehreinkommens gepfändet.
  • Beträge, die über 3.203,67 EUR pro Monat liegen (Höchstbetrag), sind voll pfändbar und werden vollständig an die Gläubiger abgeführt – egal, wie viele unterhaltspflichtige Personen im Haushalt leben.

Bei mehr als fünf unterhaltsberechtigten Personen kann die Pfändungsfreigrenze auf Antrag des Schuldners erhöht werden (s. § 850f ZPO). Das gilt auch dann, wenn der Schuldner den notwendigen Lebensunterhalt auch sonst nicht sicherstellen kann.

Einkommen aus Überstunden ist zur Hälfte pfändbar. Urlaubsgeld darf überhaupt nicht verpfändet werden. Gratifikationen wie Weihnachtsgeld sind bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, maximal aber bis 500 Euro, unpfändbar. Gemäß § 850a und § 850b ZPO ist eine Reihe weiterer Einkunftsarten nicht oder nur unter besonderen Umständen pfändbar. Dazu gehören unter anderem Blindenzulagen und Schmerzensgeldrenten.

Da der Gesetzgeber den Grundfreibetrag mit Wirkung vom 1. Januar 2014 auf 8.354 EUR erhöht hat, wird auch die Pfändungstabelle bereits zum 1. Juli 2015 erneut angepasst werden müssen. Die Freibeträge steigen dann voraussichtlich um weitere 2,72 Prozent, was zu einer Pfändungsfreigrenze von 1.073,85 EUR führen wird.

Lohn- und Gehaltspfändung

Bei der Lohn- und Gehaltspfändung wird das Einkommen direkt beim Arbeitgeber gepfändet.

Voraussetzung einer Lohnpfändung ist, dass der Arbeitgeber einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten hat. Diesen muss der Gläubiger über einen Gerichtsvollzieher förmlich zugestellt haben. Als Arbeitgeber gilt man dann als Drittschuldner.

Nach Erhalt des Pfändungsbeschlusses hat der Arbeitgeber in der Regel zwei Wochen Zeit, dem Gläubiger mitzuteilen, ob und inwieweit er die Pfändung anerkennt und inwieweit bereits andere Gläubiger den Lohn gepfändet haben. Reagieren man als Arbeitgeber gar nicht, kann der Gläubiger klagen. Außerdem machen sich Arbeitgeber schadensersatzpflichtig, wenn sie weiterhin den vollen Lohn an Ihren Arbeitnehmer auszahlen.

Die Kosten, die durch die Bearbeitung der Lohnpfändung entstehen, müssen die Arbeitgeber selbst tragen und sie haben keinen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer. Die Lohnpfändung darf auch kein Kündigungsgrund sein.

Anpassungen der Pfändungsgrenzen werden bei der Lohnpfändung automatisch durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Zahlungen an die aktuellen Pfändungsgrenzen anzupassen.

Kontopfändung

Neben der direkten Lohnpfändung beim Arbeitgeber, gibt es auch die Möglichkeit einer so genannten Kontopfändung. Hier wird dem Schuldner das Gehalt über sein Girokonto und nicht direkt beim Arbeitgeber gepfändet.

Kommt es zu einer Erhöhung der Pfändungsgrenzen, werden diese bei einer Kontopfändung nicht automatisch berücksichtigt. In diesem Fall muss der Schuldner zunächst beim Amtsgericht formlos beantragen, dass die erhöhten Pfändungsfreigrenzen bei der Pfändung seines Kontos berücksichtigt werden.

Bildquelle: © Finanzfoto – Fotolia.com

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