Die Pfändungsfreigrenze schützt Schuldner davor, von ihren Gläubigern vollkommen „leergepfändet“ zu werden. Sie sichert dem Schuldner, sowie gegebenenfalls dessen Unterhaltsberechtigten ein finanzielles Existenzminimum.

Gleichzeitig regeln Pfändungsgrenzen aber auch die Beträge, die durch den Schuldner an die Gläubiger abgetreten werden müssen. Die Pfändungsfreigrenze bezieht sich auf das monatliche Einkommen aus Arbeit oder Sozialleistungen, sowie Unterhaltsverpflichtungen, und liegt dem gesetzlichen Steuergrundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz zu Grunde.

Übersicht:

  • Was ist eine Pfändung?
  • Ab welchem Gehalt wird gepfändet?
  • Pfändungsfreigrenzen und Unterhalt
  • Anteiliges Pfänden & volle Gehaltspfändung
  • Pfändungsschutz

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Wann droht die Pfändung?

Grundsätzlich geht es bei dem Vorgang der Pfändung darum, ausstehende Zahlungen eines Schuldners an einen oder mehrere Gläubiger zu erzwingen. Der Schuldner hat zum Beispiel eine Dienstleistung in Anspruch genommen, ein Produkt erworben oder einen Schaden verursacht.

Durch den oder die Gläubiger entstehen dadurch Zahlungsaufforderungen. Der Schuldner wurde bereits zur Kasse gebeten, kann oder will die Forderungen jedoch nicht begleichen. Nach dem üblichen Prozedere, bestehend Rechnungen und Mahnungen, kann ein Pfändungsverfahren eingeleitet werden. Das Ziel ist die Gläubigerbefriedigung, also die Begleichung der offenen Forderung(en) durch den Schuldner.

Welche Gelder werden gepfändet?

Die am häufigsten auftretenden Pfändungsverfahren sind Lohn- und Gehaltspfändung, sowie Pfändungen von Sozialleistungen, Kontoguthaben oder auch Lebensversicherungsrücklagen. Da es hierbei dem Schuldner aber an die pure Existenz geht, geht es dem Gesetzgeber auch darum, die Existenz des Schuldners bis zu einem gewissen Grad zu schützen.

Staatlicher Schutz für Schuldner

Der Staat hat Regelungen getroffen, die es dem Gläubiger erlauben, sein ihm zustehendes Geld zu erhalten. Im Rahmen des oben beschriebenen Pfändungsverfahrens zwischen Gläubiger und Schuldner geht es jedoch nicht einfach nur darum, den Gesamtbetrag der Forderung so schnell wie möglich einzutreiben. Denn Schuldner genießen einen gewissen Schutz und es gibt eine Pfändungstabelle, nach der sich das Einkommen des Schuldners überhaupt pfänden lässt.

Wie viel kann gepfändet werden?

Die Basis für die Pfändungzahlungen bildet eine Tabelle. Die Pfändungstabelle setzt die Pfändungsfreigrenze für jeden Schuldner fest, indem sie angibt, wie viel Geld gepfändet werden kann. Wichtigste Variable für die Erfassung der Pfändungsfreigrenze ist dabei das monatliche Netto-Einkommen des Schuldners.

Daran nämlich orientieren sich die pfändbaren monatlichen Beträge, die an den Schuldner entrichtet werden können. Liegt das Netto-Einkommen des Schuldners unter der niedrigsten Pfändungsfreigrenze, kann gar nichts gepfändet werden.

Untere Pfändungsfreigrenze – Kein pfändbares Einkommen

Nach der Zivilprozessordnung – § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen – kann kein Gehalt gepfändet werden, wenn 0€ bis 1045€ monatlich Einkommen vorhanden sind. Das Einkommen ist in diesem Fall zu niedrig, als dass dem Schuldner eine Pfändungslast zugemutet werden kann. Grund: Der Gesetzgeber sieht vor, dem Schuldner ein Existenzminimum zur Verfügung stehen zu lassen.

Diese unterste Pfändungsfreigrenze hat seit dem 01.07.2013 Gültigkeit und wird unter Berücksichtigung der steigenden Lebensunterhaltskosten in Deutschland permanent neu angepasst.

Pfändungsfreigrenze und Unterhaltsberechtigte

Doch diese niedrigste Pfändungsfreigrenze ist nicht die einzige. Es gibt diverse weitere entscheidende Faktoren in der Pfändungstabelle, die die Pfändungsfreigrenzen verschieben können.

Ganz wichtig sind in diesem Zusammenhang neben dem Netto-Einkommen auch die Unterhaltberechtigten. Das heißt das, sollte der Schuldner ein Kind oder mehrere Kinder haben, wird die Pfändungsfreigrenze erhöht. So steigt die Pfändungsfreigrenze mit jedem Unterhaltberechtigten, aber auch unter Berücksichtigung des monatlichen Netto-Einkommens.

Beispiele:

Anhand der folgenden Beispiele können Sie nachvollziehen, wie die Pfändungsfreigrenzen sich je nach Gehalt, bzw. Anzahl der Unterhaltsempfänger unterscheiden können. Bitte beachten Sie, dass Pfändungsfreigrenzen regelmäßig leicht und mit Rücksicht auf Lebensunterhaltskosten in Deutschland durch den Gesetzgeber geändert werden.

Pfändungsfreigrenze für Einzelpersonen

  • 1. Bei einem Netto-Einkommen zwischen 1080€ und 1089,99€ liegt der pfändbare Betrag bei 24,47€.
  • 2. Alleinstehende mit einem Einkommen von 2090€ – 2099,99 zahlen dagegen schon 577,47€ / Monat.

Pfändungsfreigrenze mit Unterhaltsberechtigten

  • 1. Haben Sie ein Netto-Einkommen zwischen 1440€ und 1449,99€ und eine unterhaltsberechtigte Person, liegt der pfändbare Betrag bei 0,83€.
  • 2. Haben Sie ein Netto-Einkommen zwischen 1870€ und 1879,99€ und eine unterhaltsberechtigte Person, liegt der pfändbare Betrag bei 215,83€.
  • 3. Gleiches Gehalt mit drei Unterhaltsberechtigten: 0,00€ pfändbar.

Die Unterhaltberechtigten sind also – neben dem grundsätzlichen Netto-Einkommen eines Schuldners – das zweite entscheidende Kriterium bei der Festsetzung eines Pfändungsbetrages.

An Beispielen haben wir gesehen, dass diese Beträge sich mit jedem Unterhaltspflichtigen deutlich verringern, sprich dass die Pfändungsfreigrenze durch Unterhaltspflichtige deutlich erhöht wird. Auch hier gilt wieder das Prinzip der Sicherung des Existenzminimums.

Wenn übrigens eben wegen Unterhaltspflichten gepfändet wird, gelten die hier genannten Pfändungsfreigrenzen nicht, sondern werden in einem separaten Gerichtsverfahren in angemessener Weise festgelegt.

Freigrenze und Höchstbetrag – Ab wann wird voll gepfändet?

Bei allen oben beschriebenen Pfändungsfreigrenzen gibt es immer auch pfändungsfreie Anteile, die ebenfalls mit in die Berechnung der Pfändungsfreigrenze einfließen. Diese orientieren sich hauptsächlich an der Anzahl der Unterhaltberechtigten, aber auch am totalen Nettogehalt des Schuldners.

Bei einem Netto-Einkommen von 1045€  – 1437€ und keiner unterhaltberechtigten Person ist das Gehalt zu 30% pfändungsfrei. Bei fünf oder mehr Unterhaltberechtigten liegt die Pfändungsfreigrenze bei derzeit 2314€ Netto-Einkommen und das Einkommen ist zu 90% pfändungsfrei.

Aber: Alles Einkommen ab 3166€ monatlich ist voll pfändbar, kann also komplett zur Gläubigerbefriedigung eingesetzt werden.

Pfändungsschutz

Seit dem 01.01.2012 ist es in Deutschland möglich, bei der eigenen Bank ein so genanntes P-Konto einzurichten. Es gewährleistet einen Schutz vor Pfändungen und Kontosperrungen. Seit 01.07.2010 ist jede deutsche Bank verpflichtet, ein bestehendes Konto in ein pfändungssicheres Konto umzuwandeln.

Die Sperrung eines solchen Kontos ist dadurch bis zur Pfändungsfreigrenze nicht mehr möglich. Um die Pfändungsfreigrenze bei der Bank erhöhen zu lassen, müssen im Rahmen eines Antrags entsprechende Unterlagen der Bank vorgelegt werden.

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