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Jeder Mensch kann gleichermaßen zu irgendeinem Zeitpunkt seines Lebens von dem Schicksal betroffen sein, auf bestimmte Zeit oder dauerhaft pflegebedürftig zu werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, im familiären Umfeld eine pflegebedürftige Person zu betreuen.

Da die Pflegebedürftigkeit oftmals nicht nur einen Mehraufwand mit sich bringt, sondern auch die Erwerbsfähigkeit einschränkt, unterstützen die Krankenkassen mit Pflegegeld. Wie Sie es für sich oder eine andere Person beantragen können, erfahren Sie in unserem ausführlichen Artikel.

Übersicht:

  • Pflegegeld – Begriffserklärung
  • Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?
  • Kurzer Überblick zum Anspruch
  • Wann wird Pflegegeld gezahlt?
  • Wie lange wird Pflegegeld gezahlt?
  • Wie hoch ist das Pflegegeld?
  • Gibt es steuerlich etwas zu berücksichtigen?
  • Antrag stellen – wo?
  • – Was ist dabei zu beachten?
  • – Wer entscheidet über die Pflegestufe?
  • – Welche Art der Pflege wird gewählt?

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Pflegegeld – Begriffserklärung

Als Pflegegeld bezeichnet man eine monatliche finanzielle Unterstützung der Krankenkasse beziehungsweise der Pflegekasse, wenn Personen im Rahmen der häuslichen Pflege betreut und umsorgt werden müssen.

In erster Linie dient das Pflegegeld dazu, selbstständig Pflegehilfen zu erwerben und durch einen Angehörigen gepflegt zu werden oder eine Pflegekraft zu beschäftigen, die die Aufgaben der täglichen Pflege übernimmt.

Pflegegeld ist damit von der Zuzahlung für Pflegeheimkosten zu unterscheiden, da hier die Pflege nicht im häuslichen Umfeld erfolgt. Für beide Formen der Unterstützung gilt die zwingende Voraussetzung, dass eine Pflegestufe beantragt und bewilligt wurde.

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

Um Anspruch auf Pflegegeld geltend machen zu können, muss die betreffende Person gemäß § 37 SBG XI zunächst eine Pflegestufe genehmigt bekommen haben.

Die Pflegestufe wird anhand der Pflegebedürftigkeit ermittelt und in fünf verschiedene Grade unterteilt: Pflegestufe 0, Pflegestufe I, Pflegestufe I mit Demenz, Pflegestufe II, Pflegestufe II mit Demenz und Pflegestufe III.

Darüber hinaus gibt es die sogenannten Härtefälle, wenn beispielsweise Bewegungsunfähigkeit vorliegt. Mit dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit geht ein Pflegeaufwand einher, der in Wochenstunden gemessen wird.

In der Pflegestufe 0 beläuft sich die Stundenzahl auf 65 und mehr pro Woche und geht hinauf bis über 180 Stunden (bei Bewegungsunfähigkeit).

Anspruch auf das Pflegegeld hat grundsätzlich der Versicherte, aber auch nur dann, wenn keine Leistungen von der Unfallkasse oder der Krankenkasse gezahlt werden.

Grundsätzlich muss weiterhin die Vorversicherungszeit erfüllt sein und der Antrag auf Pflegegeld erfolgen. Den Anspruch kann man lediglich bei der gesetzliches Pflegeversicherung geltend machen, die an die gesetzlichen Krankenkassen gekoppelt ist.

Wichtiges im Überblick

Der Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn:

  • eine Pflegestufe beantragt und genehmigt wurde
  • die pflegebedürftige Person im häuslichen Rahmen gepflegt wird
  • keine Leistungen der Unfall- oder Krankenkasse gezahlt werden

Wann wird Pflegegeld gezahlt?

Pflegegeld wird dann gezahlt, wenn eine Pflegestufe beantragt und durch die gesetzliche Pflegeversicherung genehmigt wurde. Die Pflegebedürftigkeit ist grundsätzlich nicht an eine Dauer geknüpft, so dass auch für die Kurzzeitpflege Pflegegeld beantragt werden kann.

So erhält man finanzielle Unterstützung auch bei Kurzzeitpflege bis maximal 28 Tage im Jahr. Es handelt sich um eine Leistung, die monatlich an den Versicherten ausgezahlt wird.

Pflegegeld wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern erst wenn ein Antrag bei der Pflegekasse erfolgt ist. Man sollte sich daher schnellstmöglich um die Antragstellung kümmern, wenn finanzielle Hilfe benötigt wird.

Wie lange wird Pflegegeld gezahlt?

Für welchen Zeitraum Pflegegeld gewährt wird, hängt in erster Linie von der Diagnose bzw. der Pflegestufe ab und wie die Prognose für die Zukunft (z.B. hohe Wahrscheinlichkeit auf baldige Besserung) verläuft.

Denn je nach Diagnose werden Begutachtungen durch Sachverständige vorgenommen, um die Pflegebedürftigkeit zu prüfen.

Danach wird entschieden, ob weiterhin Anspruch auf Pflegegeld besteht oder die Pflegestufe unter Umständen angehoben werden muss. Die Abstände zwischen den Begutachtungen können sehr unterschiedlich sein, von einmal in zwei Jahren bis alle 5 Jahre.

Wie hoch ist das Pflegegeld?

Auch die Höhe des Pflegegeldes ist stark von der Pflegestufe abhängig.

Folgende Einstufungen wurden für das monatliche Pflegegeld ab 2015 festgelegt:

  • 123 Euro für Pflegestufe 0
  • 244 Euro für Pflegestufe I
  • 316 Euro für Pflegestufe I mit Demenz
  • 458 Euro für Pflegestufe II
  • 545 Euro für Pflegestufe II mit Demenz
  • 728 Euro für Pflegestufe III mit und ohne Demenz

Wer das Pflegegeld mit Pflegesachleistungen für die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst kombiniert, kann weiterhin folgende Pflegesachleistungen ab 2015 erhalten:

  • 231 Euro bei Pflegestufe 0
  • 468 Euro bei Pflegestufe I
  • 689 Euro bei Pflegestufe I mit Demenz
  • 1.144 Euro bei Pflegestufe II
  • 1.298 Euro bei Pflegestufe II mit Demenz
  • 1.612 Euro bei Pflegestufe III mit und ohne Demenz

Gibt es steuerlich etwas zu berücksichtigen?

Aus steuerrechtlicher Sicht muss bezüglich des Pflegegeldes nichts beachtet werden, da dieses nicht als Einkommen gerechnet wird. Wird das Pflegegeld an die pflegende Person weitergeleitet, wird es auch in diesem Fall nicht steuerlich von Bedeutung.

Der Staat verfolgt hiermit das Ziel des familiären Engagements, um die häusliche Pflege von Angehörigen oder anderen Personen (z.B. nicht ehelicher Partner) zu fördern. Steuerbefreit sind sowohl das Pflegegeld als auch Leistungen aus privaten Versicherungen.

Antrag stellen – wo?

Der Antrag auf Pflegegeld muss bei der zuständigen Pflegekasse erfolgen. Diese ist für gewöhnlich über die Krankenkasse bzw. Krankenversicherung organisiert, bei der der Pflegebedürftige versichert ist.

Der Antrag auf Pflegegeld wird grundsätzlich von der pflegebedürftigen Person gestellt bzw. im Namen des Versicherten unter Zuhilfenahme von beispielsweise Angehörigen.

Was ist dabei zu beachten?

Pflegegeld wird auf Antrag ausgezahlt, nicht automatisch sobald ein Angehöriger seine Mutter, seinen Vater oder Bruder im häuslichen Umfeld pflegt.

Das bedeutet auch, das Pflegegeld wird erst ab Bewilligung gezahlt und nicht rückwirkend. Daher empfiehlt es sich den Antrag schnellstmöglich bei der Pflegekasse einzureichen. Dies kann grundsätzlich formlos erfolgen, also auch per Telefon. Ein schriftlicher Antrag ist allerdings schon aus persönlichen organisatorischen Gründen sinnvoll.

Wer entscheidet über die Pflegestufe?

Nachdem der formlose Antrag bei der Pflegekasse gestellt wurde, erfolgt eine erstmalige Begutachtung. Dies dient dazu für den Bedürftigen eine Pflegestufe zu definieren, die über den Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung entscheidet.

Abhängig ist dies von der Art der Einschränkung und dem wöchentlichen Pflegebedarf für die körperliche Hygiene, für die Unterstützung im Haushalt oder die individuelle Mobilität.

Ist sich die Pflegeversicherung über die Pflegestufe nicht sicher, kann der medizinischer Dienst der Krankenkassen (MdK) hinzugezogen werden, der bei der Begutachtung behilflich ist.

Welche Art der Pflege wird gewählt?

Nach der Bewilligung der Leistungen kann der Bedürftige selbstständig oder mit Hilfe des Pflegenden eine Form der Pflege wählen. Das Pflegegeld kann in Form einer ausschließlichen Geldleistung, einer Pflegesachleistung (z.B. Pflege durch einen Pflegedienst) oder eine Kombination aus Geld- und häuslicher Pflegeleistung verwendet werden.

Bei der Geldleistung wird der Versicherte im häuslichen Umfeld ausschließlich von Angehörigen (Laien) gepflegt. Professionelles Personal (z.B. eines Pflegedienstes) kommt bei der Sachleistung zum Einsatz.

Bei einer Kombination besteht die Möglichkeit sowohl durch Angehörige als auch den ambulanten Pflegedienst gepflegt zu werden. Dies ist zum Beispiel dann von Vorteil, wenn die Angehörigen einer dauerhaften oder teilweisen Beschäftigung nachgehen.

Bildquelle: © bluedesign – Fotolia.com

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