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Die Pflege im Alter wird für immer mehr Deutsche zu einem Umstand, mit dem sie sich durch eigene Erkrankungen oder die Erkrankungen von Familienangehörigen oder Freunden genauer auseinander setzen müssen.

Neben der eigentlichen Pflege und Betreuung kommt aber auch noch ein nicht zu unterschätzender Bürokratie-Arbeitsberg dazu: Denn wer bei der Pflege seiner Angehörigen finanzielle oder Sachleistungsunterstützung in Anspruch nehmen möchte, muss dafür in aller Regel eine Pflegestufe bewilligt bekommen – zumindest Pflegestufe Nummer 1.

Dafür gelten allerdings bestimmte Bedingungen – und um genau diese geht es im weiteren Artikel!

Übersicht:

  • Wer ist überhaupt pflegebedürftig?
  • Was ist die Pflegestufe 1?
  • Kriterien und Voraussetzungen für die Pflegestufe 1
  • Wie beantragt man die Pflegestufe 1?
  • Welche Leistungen erhält man?
  • Änderungen ab 2017

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Wer ist überhaupt pflegebedürftig?

Das Pflegegesetz definiert alle Menschen als pflegebedürftig, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit mindestens sechs Monate in ihrer Körperpflege Ernährung, Mobilität und in der hauswirtschaftlichen Versorgung so eingeschränkt sind, dass sie ein erhöhtes oder sogar erhebliches Maß an Hilfe benötigen.

Wie hoch der jeweilige Pflegeanspruch und die damit verbundenen finanziellen Ansprüche und Sachleistungen ausfallen, wird von einem n Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) eingeschätzt.

Dieser beurteilt, ob überhaupt eine Pflegebedürftigkeit vorhanden ist und welche der aktuell noch bestehenden Pflegestufen (0, 1, 2 und 3) zum Zeitpunkt der Prüfung vorliegt.

schätzt ein, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und welche der Pflegestufen zutreffend ist.

Kriterien und Voraussetzungen für die Pflegestufe 1

Zur Pflegestufe 1 ist im Pflegeversicherungsgesetz angemerkt, dass es sich bei ihr um eine Pflegestufe mit erheblicher Pflegebedürftigkeit handelt – Personen mit dieser Pflegestufe also bei ihren Kassen entsprechende Hilfsmittel und -zahlungen beantragen können.

§15 des entsprechenden Gesetzes regelt die Definition sinngemäß so, dass der Betroffene zumindest einmal am Tag bei zwei Verrichtungen innerhalb der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) für mehr als 45 Minuten auf die Pflege durch eine weitere Person angewiesen ist und mehrfach pro Woche bei der Haushaltsführung unterstützt wird.

Zusammen gerechnet müssen beide Arten der Hilfe pro Tag im Wochendurchschnitt mindestens 90 Minuten ausmachen – ansonsten kann die Pflegestufe 1 nicht gewährt werden.

Wichtig bei der Begutachtung durch den MDK ist allerdings vor allem der gesundheitlich-ernährungstechnisch-pflegerische Bereich. Will heißen: Ob der Patient noch in der Lage ist, seine Wohnung eigenständig in Schuss zu halten oder nicht, ist vergleichsweise irrelevant.
Jemand, der sich also noch selbst waschen und anziehen, aber nicht mehr alleine einkaufen und kochen kann, wird die Pflegestufe 1 also sehr wahrscheinlich nicht erhalten.

Was ansonsten bei der Antragstellung und der Erfüllung der Voraussetzungen noch beachtet werden muss, steht im entsprechenden Textabschnitt.

Wie beantragt man die Pflegestufe 1?

Sofern man Leistungen der Pflegeversicherung für eine erkrankte Person in Anspruch nehmen möchte, muss man bei der individuell zuständigen Pflegekasse einen entsprechenden Anspruch stellen.

Vor der Antragstellung ist unbedingt zu klären, ob der Pflegeaufwand, den man betreibt, zumindest in etwa dem der Pflegestufe 1 entspricht. Ist das nicht der Fall, wird der MDK keine Pflegebedürftigkeit feststellen und man hat kein Recht auf entsprechende Leistungen.

Ein Recht auf Leistungen gilt übrigens überhaupt erst dann, wenn die Vorversicherungszeit lang genug ist.

Anschließend sollte man sich das individuell zutreffende Antragsformular zuschicken lassen und dieses wahrheitsgemäß und gewissenhaft ausfüllen.
Kompetente Beratung und Hilfe erfährt man dabei bei den behandelten Ärzten des Patienten und bei ambulanten Pflegediensten.

Nachdem der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist, wird sie den MDK mit einer Pflegegutachtung-Erstellung beauftragen. Eine erste Prüfung findet aufgrund der eingesandten Unterlagen statt, anschließend erfolgt ein persönlicher Besuch beim Antragsteller.

In Bezug auf die Prüfung durch den MDK gelten vor allem zwei Punkte:

  • Keine erbrachten Leistungen vergessen oder für zu unwichtig erachten und
  • den Pflegebedürftigen darauf hinweise, dass er sich nicht besser zu präsentieren braucht, als es ihm im Alltag geht.

Sehr wesentlich dabei ist das Führen eines Pflegetagebuchs, in dem auch mögliche Pflegeerschwernisse und Zeitzuwächse wie ein hohes Gewicht des Patienten und damit ein mehr-Personen-Aufwand oder die Wartezeiten bei Ärzten in Arztpraxen angegeben werden.

Bei seiner Prüfung vor Ort stellt der MDK auch fest, ob eine eingeschränkte Alltagskompetenz des Patienten, beispielsweise bei Demenzerkrankungen vorliegt.

Selbst, wenn die Pflegestufe 1 nicht bewilligt werden sollte, kann man entsprechende Zusatzleistungen in gewissem Umfang trotzdem erhalten.

Nach Ermittlung der Ergebnisse leitet der MDK-Gutachter seine Ausführungen an die Pflegekasse weiter, die wiederum den Antragsteller über die Anerkennung oder Ablehnung der Pflegestufe 1 informiert.

Im Falle einer Ablehnung kann man bis zu vier Wochen lang Widerspruch einlegen.

Welche Leistungen erhält man?

Sobald die Anerkennung der Pflegestufe 1 durch die Pflegekasse bestätigt ist, stehen dem Pflegebedürftigen Pflegegeld oder Sachleistungen zu.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Ansprüche auf beide Aspekte nur dann bestehen, wenn der Patient zuhause, also ambulant gepflegt wird.

Insgesamt Pflegestufe-1-Empänger aktuell 244 € monatlich für die Pflege durch Angehörige oder 468 € bei der Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst zu; bei Demenzerkrankten mit eingeschränkter Alltagskompetenz können die Werte auch auf 316 beziehungsweise 689 € pro Monat erhöht werden.

Darüber hinaus können auch Kombinationsleistungen in Anspruch genommen werden, wenn das Pflegeteam aus Angehörigen und professionellen Kräften besteht.

In diesem Fall verringert sich allerdings das Pflegegeld prozentual um den Anteil, den erforderliche Sachleistungen in Anspruch nehmen.

Änderungen ab 2017

Ab Januar 2017 gilt voraussichtlich das Pflegeverstärkungsgesetz II, das die Umwandlung der Pflegestufen in fünf verschiedene Pflegegrade vorsieht.
Ab dann wird vor allem der Grad der Selbstständigkeit des Betroffenen zählen, also inwiefern er in der Lage ist, sein gesamtes Leben ohne fremde Hilfe zu bewältigen – und damit weniger der rein pflegerische Aufwand und erst recht nicht mehr die diesbezügliche Minutenangabe.

Bildquelle: © Ingo Bartussek – Fotolia.com

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