Behinderung am

Die Pflegestufen werden von den zuständigen Pflegekassen genutzt, um die Hilfebedürftigkeit ihrer Mitglieder, die körperlich oder psychisch auf die Hilfe anderer angewiesen sind, besser beurteilten zu können. Dabei wird zwischen den Stufen 0 bis 3 unterschieden, wobei in Pflegestufe 2 schwer pflegebedürftige Menschen eingeordnet werden. Welche Voraussetzungen für diese Pflegestufe bestehen und welche Leistungen Schwerpflegebedürftigen zustehen, erfahren Sie hier.

Übersicht:

  • Wofür stehen die Pflegestufen?
  • Pflegestufe 2: Was bedeutet das?
  • Welche Leistungen stehen mir bei Pflegestufe 2 zu?
  • Das Pflegegeld
  • Die Pflegesachleistungen
  • Die Verhinderungspflege
  • Die Kurzzeitpflege
  • Pflegehilfsmittel und Wohnungsanpassungen

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Wofür stehen die Pflegestufen?

Nachdem ein entsprechender Antrag auf die finanzielle Unterstützung einer pflegebedürftigen Person gestellt wurde und die zuständige Pflegekasse eine Begutachtung vor Ort durch einen Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) vorgenommen hat, wird die Pflegebedürftigkeit der Person beurteilt.

Pflegebedürftig sind dabei solche Menschen, die durch ihre körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung dauerhaft Hilfe bei der Ernährung, der Mobilität, der Körperpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Für eine gerechte Beurteilung wird die Pflegebedürftigkeit in Pflegestufen unterteilt. Es wird zwischen den Pflegestufen 0, 1, 2, 3 und einem besonderen Härtefall für Stufe 3 unterschieden. Dabei bezieht sich Pflegestufe 0 vor allem auf Personen, die keinen oder nur einen sehr geringen Pflegebedarf aufweisen, bei der Bewältigung ihres Alltags allerdings auf Hilfe angewiesen sind.

Pflegestufe 1 bezieht sich auf Menschen mit erheblicher Pflegebedürftigkeit, Stufe 2 auf schwer pflegebedürftige und Stufe 3 auf schwerst pflegebedürftige Menschen. Mehr erfahren

Pflegestufe 2: Was bedeutet das?

Pflegestufe 2 bezieht sich auf Menschen, die als schwer pflegebedürftig eingeordnet werden. Voraussetzung für eine Schwerpflegebedürftigkeit ist, dass der Hilfebedarf bei der Grundpflege, also bei der Ernährung, der Körperpflege und der Mobilität, mindestens drei Mal täglich zu verschiedenen Tageszeiten gegeben ist.

Zusätzlich braucht die betroffene Person mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der wöchentliche Zeitaufwand wird im Tagesdurchschnitt mit mindestens drei Stunden bemessen, von denen mindestens zwei Stunden auf die Hilfe bei der Grundpflege entfallen.

Welche Leistungen stehen mir bei Pflegestufe 2 zu?

Eine schwer pflegebedürftige Person kann sich von ihrer Pflegekasse in vielen Aspekten finanziell unterstützen lassen. Leistungen, die Betroffenen in dieser Pflegestufe zustehen, umfassen Pflegegeld, Pflegesachleistungen, die Verhinderungspflege, die Kurzzeitpflege und Zuschüsse für Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Anpassung des Wohnumfeldes.

Das Pflegegeld

Das Pflegegeld für schwer pflegebedürftige Menschen beläuft sich monatlich auf 458€, bei Schwerpflegebedürftigen mit eingeschränkter Alltagskompetenz auf 545€ pro Monat.

Diese Summe wird dem Betroffenen pauschal ausgezahlt und derjenige kann entscheiden, wie und von wem er sich häuslich pflegen lassen möchte. Dabei muss die Qualität der häuslichen Pflege jederzeit gegeben sein und wird in regelmäßigen Abständen überprüft.

Ist die betroffene Person vollstationär untergebracht, so wird das Pflegegeld anteilig ausgezahlt für die Tage, die sie häuslich gepflegt wurde, etwa zur Ferienzeit.

Die Pflegesachleistungen

Wenn eine zusätzliche ambulante Unterstützung bei der häuslichen Pflege notwendig wird, so können diese Kosten von der Pflegeversicherung abgedeckt werden. Leistungen bei der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung und bei der häuslichen Betreuung können innerhalb der geltenden gesetzlichen Höchstbeträge finanziert werden.

Die Höhe der bereitgestellten Summe für Pflegesachleistungen hängt von der Pflegestufe ab und kann bei Pflegestufe 2 bis zu 1144€ pro Monat betragen, bei Betroffenen mit zusätzlich erheblich allgemeinem Betreuungsbedarf bis zu 1298€ pro Monat.

Die Verhinderungspflege

Entscheidet sich die pflegende Person (die den Pflegebedürftigen bereits mindestens sechs Monate zuvor gepflegt hat), in den Urlaub zu fahren oder wird sie krank, so kann ein Pflegeersatz finanziert werden. Die Kosten werden in dem Fall für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr übernommen, wenn sie nachgewiesen werden können.

Wird die pflegende Person durch einen nahen Angehörigen vertreten, so darf die Unterstützung das 1,5-fache des bewilligten Pflegegelds nicht überschreiten, bei Pflegestufe 2 wären das 687€, mit eingeschränkter Alltagskompetenz 817,50€. Sollten weitere Aufwendung wie beispielsweise Fahrtkosten anfallen, so kann die Summe auf bis zu 1612€ pro Kalenderjahr angehoben werden.

Wird der Ersatzdienst erwerbsmäßig ausgeübt, etwa durch einen ambulanten Pflegedienst oder einen entfernten Verwandten, so kann ein Anspruch auf bis zu 1612€ pro Kalenderjahr geltend gemacht werden.

Die Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege bedeutet einen zeitlich begrenzten vollstationären Aufenthalt mit Pflege, der beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt erfolgen kann. Die finanzielle Unterstützung bei so einer Pflege steht Betroffenen aller Pflegestufen zu und unterscheidet sich nicht in ihrer Höhe.

Bis zu 1550€ kann eine pflegebedürftige Person für bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr für die Kurzzeitpflege beanspruchen. Außerdem wird während der Zeit die Hälfte des zustehenden Pflegegeldes weitergezahlt.

Pflegehilfsmittel und Wohnungsanpassungen

Pflegehilfsmittel werden mit der Zeit für die Pflege einer häuslich betreuten Person notwendig. Die Pflegeversicherung kommt für die Kosten solcher Hilfsmittel auf, wenn diese im Pflegehilfsmittel-Verzeichnis der Pflegekassen gelistet sind, oder verleiht diese an ihre Versicherten.

Es wird zwischen zwei Arten von Hilfsmitteln unterschieden: Technische Hilfsmittel beinhalten beispielsweise das Notrufsystem oder ein Pflegebett und Pflegemittel, die für den Verbrauch bestimmt sind, umfassen Dinge wie Einmalhandschuhe oder Betteinlagen. Ist die pflegebedürftige Person volljährig, so hat sie 10 % der Kosten, maximal 25€ pro Hilfsmittel zu übernehmen.

Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, wie die altersgerechte Anpassung der Küche oder des Badezimmers, können auf Antrag mit bis zu 4000€ pro Person finanziert werden. Diese Summe wird ausgezahlt, nachdem die Maßnahmen abgeschlossen sind und die Kosten nachgewiesen wurden.

Bildquelle: © Kzenon – Fotolia.com

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