Recht am

Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf – das wünscht sich so manch einer Arbeitnehmer, wenn er in die Situation gerät, sich um nahe Angehörige kümmern zu müssen. Das Pflegezeitgesetz möchte genau das erreichen, denn mit dem Pflegezeitgesetz werden die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert.

Überblick

  • Das Pflegezeitgesetz in Deutschland
  • Ziel des Pflegezeitgesetzes
  • Wer gilt als naher Angehöriger?
  • Akuter, kurzfristiger Pflegfall
  • Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung
  • Krankheitsbedingte Betreuung ist kein akuter Pflegefall
  • Längerfristige Pflegezeit
  • Freistellung ohne Entgeltzahlung
  • Teilweise Freistellung

Möchten Sie von Zuhause aus Geld verdienen?

Das Pflegezeitgesetz in Deutschland

Das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz) ist bereits am 1. Juli 2008 als Artikel 3 des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes in Kraft getreten.

Am 1. Januar 2015 ist das neue Pflegezeitgesetz in Kraft getreten, das eine verbesserte Vereinbarung von Familie, Pflege und Beruf gewährleisten soll.

Ziel des Pflegezeitgesetzes

Das Ziel des Gesetzes ist in § 1 des PflegeZG festgehalten. Dort heißt es: 

„Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.“

(…)

Die Pflegezeit soll Arbeitnehmern gestatten, sich für eine begrenzte Zeitdauer ohne Entgeltfortzahlung von der Arbeit freistellen zu lassen oder in Teilzeit zu arbeiten, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen und zu versorgen, ohne dass dadurch das Arbeitsverhältnis gefährdet würde. Während der Pflegezeit besteht für die Betroffenen ein Sonderkündigungsschutz.

Im Pflegezeitgesetz wird zwischen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung zur Pflege und Pflegezeit unterschieden. Die volle oder teilweise Freistellung im Rahmen der Pflegezeit erfordert neben einigen anderen rechtlichen Voraussetzungen auch den Nachweis der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen.

Wer gilt als naher Angehöriger?

Ob kurzfristige Pflegesituation, oder längerfristiger Pflegefall – in beiden Fällen muss es um die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen des Arbeitnehmers gehen. Gemäß § 7 Abs. 3 PflegeZG gelten als nahe Angehörige folgende Personen:

  • Großeltern,
  • Eltern, Schwiegereltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft,
  • Geschwister,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners,
  • Schwiegerkinder und Enkelkinder.
  • Bei beiden Ansprüchen spielt die Mindestbeschäftigungszeit keine Rolle. Der Anspruch beginnt ab dem ersten Tag der Betriebszugehörigkeit.

Akuter, kurzfristiger Pflegfall

Liegt ein akuter Pflegefall vor, der voraussichtlich nur von kurzer Dauer sein wird, so können Arbeitnehmer eine kurzzeitige Freistellung in Anspruch nehmen.

Die Freistellung darf maximal zehn Tage andauern und soll dazu genutzt werden, in einer akuten Pflegesituation Hilfe zu leisten und eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern unabhängig von der Größe des Unternehmens. Der Sozialversicherungsschutz für Arbeitnehmer bleibt bestehen.

Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung

Seit dem 1. Januar 2015 ist für diese Zeit eine Lohnersatzleistung vorgesehen, und zwar in Form von Pflegeunterstützungsgeld. Das bedeutet, dass für eine pflegebedürftige Person, Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld für eine pflegebedürftige Person besteht. Dieses kann bei der Pflegeversicherung des Angehörigen beantragt werden. Das Pflegeunterstützungsgeld wird nur auf Antrag gewährt.

Krankheitsbedingte Betreuung ist kein akuter Pflegefall

Eine krankheitsbedingte Betreuung eines nahen Angehörigen wird nicht als akuter Pflegefall angesehen. Um die kurzfristige Auszeit und das Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen zu können, muss der nahe Angehörige voraussichtlich die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit im Sinne des §§ 14 und 15 SGB XI erfüllen. Die bloße Möglichkeit einer Pflegebedürftigkeit genügt nicht. Erforderlich sind Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt einer Pflegebedürftigkeit überwiegend wahrscheinlich ist

Längerfristige Pflegezeit

Nach § 3 Abs. 1 PflegeZG haben Beschäftigte bei einem familiären Pflegefall einen Anspruch auf unbezahlte vollständige oder teilweise Freistellung (Verringerung der Arbeitszeit) für maximal 6 Monate (§ 4 Pflegezeitgesetz). Dieser Anspruch besteht im Unterschied zur kurzzeitigen Arbeitsbefreiung nur in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten.

Der Arbeitgeber muss spätestens zehn Tage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich darüber informiert werden, dass eine Pflegezeit in Anspruch genommen werden soll. Dabei muss auch der Zeitraum und der Umfang der Freistellung von der Arbeitsleistung angegeben werden. Bei einer nur teilweisen Freistellung ist die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Die Pflegezeit darf nicht in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden.

Bei der Pflegezeit kommt es darauf an, ob es sich um eine vollständige Freistellung ohne Entgeltzahlung handelt oder um eine Teilbeschäftigung mit Arbeitsentgelt.

Freistellung ohne Entgeltzahlung

Die Freistellung nach § 3 Abs. 1 Pflegezeitgesetz erfolgt in der Regel ohne Fortzahlung der Vergütung. Ein gesetzlicher Vergütungsanspruch für diese Zeit kann nicht auf § 616 BGB gestützt werden.

Grundsätzlich endet hier die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt nur erhalten, wenn eine Familienversicherung besteht. Sollte keine Familienversicherung möglich sein, muss sich der pflegende Angehörige freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und entrichtet dafür in der Regel den Mindestbeitrag.

Die Krankenversicherung führt automatisch auch zur Absicherung in der Pflegeversicherung. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages.

In der Arbeitslosenversicherung besteht die Pflichtversicherung für die Dauer der Pflegezeit fort. Die notwendigen Beiträge übernimmt auch die Pflegekasse. Bei Rentenversicherungspflicht entrichtet ebenfalls die zuständige Pflegekasse die Beiträge aufgrund der ehrenamtlichen Pflegetätigkeit.

Teilweise Freistellung

Bei einer teilweisen Freistellung wird die Arbeitszeit lediglich reduziert und nicht ganz eingestellt. Das Arbeiten in Teilzeit ist ebenfalls bis zu sechs Monaten möglich.

Da das Arbeitsverhältnis hier nicht gänzlich zum Erliegen kommt, sondern die Beschäftigung weiter (nur eben vermindert) stattfindet, wird hierfür entsprechend das Arbeitsentgelt entrichtet. Auch der Krankenversicherungsschutz besteht aufgrund der Beschäftigung weiter.

Bildquelle: © Syda Productions – Fotolia.com

0 Bewertungen
0.00 / 55 0