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1-Euro-Jobs (amtlich „Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandentschädigung“) sollen dazu dienen, (Langzeit-)Arbeitslose wieder an den Arbeitsalltag zu gewöhnen und sie in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Doch nicht jede Tätigkeit kann als Arbeitsgelegenheit bzw. 1-Euro-Job angeboten werden.

Es müssen vielmehr bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Maßnahmeträger bei der Agentur für Arbeit mit seinem Projekt für einen 1-Euro-Job Erfolg hat. Dabei sind nicht nur die zu verrichtenden Tätigkeiten entscheidend, auch die Eignung des Maßnahmeträgers muss gegeben sein.

Erfahren Sie hier mehr zur Rechtstellung und Voraussetzungen des Maßnahmenträgers bei 1-Euro-Jobs!

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet 

Übersicht

  • Der 1-Euro-Job und seine Voraussetzungen
  • Rechtstellung und Voraussetzungen des Maßnahmeträgers
  • Was muss der Antrag des Maßnahmeträgers enthalten?
  • Wer eignet sich als Maßnahmeträger?

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Der 1-Euro-Job und seine Voraussetzungen

Der 1-Euro-Job wird amtlich als „Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandentschädigung“ bezeichnet. Gesetzliche Regelungen zum 1-Euro Job finden sich in § 16 d SGB II.

Damit eine Tätigkeit als 1-Euro-Job angeboten werden kann, müssen bestimmte Bedingungen bzw. Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Regelungen folgen aus dem arbeitsmarktpolitischen Bestreben, dass die Arbeitsgelegenheiten abseits vom bereits vorhandenen Arbeitsmarkt angeboten werden und damit keine Arbeitsplätze gefährden oder wegnehmen.

Um als 1-Euro-Job bereitgestellt werden zu können, müssen die Arbeitsgelegenheiten folgende Kriterien erfüllen:

  • – Sie müssen im öffentlichen Interesse liegen,
  • – sie dürfen nur geschaffen werden, um zusätzliche Tätigkeiten zu erledigen,
  • – sie dürfen keine regulären Arbeitsplätze gefährden/verdrängen/verhindern,
  • – sie müssen wettbewerbsneutral sein und
  • – sie müssen arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sein.

Die drei Hauptkriterien sind dabei das öffentliche Interesse, die Zusätzlichkeit und die Wettbewerbsneutralität.

Öffentliches Interesse

Das Kriterium des öffentlichen Interesses wird nicht in § 16 d SGB II näher definiert. Vielmehr ist hier § 261 Abs. 3 SGB III relevant. Folgt man dem Gesetzestext, so liegen die im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten ausgeführten Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dienen, liegen nicht im öffentlichen Interesse.

Zusätzlichkeit

Die Definition, wann die Arbeitsgelegenheit als zusätzlich gilt, findet sich in § 261 Abs. 2 SGB III. Arbeitsgelegenheiten gelten demnach dann als zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht bzw. nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Arbeiten, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderfähig, wenn die Durchführung ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren erfolgt.

Wettbewerbsneutral

Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie bestehenden Unternehmen am Markt für Güter und Dienstleistungen keine Wettbewerbsnachteile entstehen. 1- Euro-Jobs sind damit geprägt von ihrer Neutralität gegenüber Funktionsfähigkeit und Entwicklungspotenzialen des allgemeinen Arbeitsmarktes und sie dürfen den Wettbewerb nicht verzerren. Anbieter von Arbeitsgelegenheiten müssen bestätigen, dass die Tätigkeit nicht dazu führt, dass die ansonsten an die (heimische) Wirtschaft zu vergebenden Arbeitsaufträge nicht vergeben werden.

Maßnahmeträger, die einen 1-Euro-Job anbieten möchten, haben ausführlich und nachvollziehbar darzulegen, dass die angebotene Tätigkeit die Kriterien einer Arbeitsgelegenheit erfüllt.

Rechtstellung und Voraussetzungen des Maßnahmeträgers

Hat ein Maßnahmeträger Interesse, eine Arbeitsgelegenheit (1-Euro-Job) zu schaffen, muss er hierfür zunächst einen Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen. Dieser Antrag auf Bewilligung der Förderung muss eine genaue Projekt- und Tätigkeitsbeschreibung enthalten. Da die Tätigkeiten im Rahmen von 1-Euro-Jobs an bestimmte Kriterien geknüpft sind, wird diesem Antrag nur dann stattgegeben, wenn die Tätigkeiten den Vorgaben des § 16 d SGB II entsprechen und ihr die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit bei der Verwendung öffentlicher Mittel nicht entgegenstehen.

Bei Bewilligung des Antrages erhält der durchführende Maßnahmeträger den Beitrag zur Bestreitung der Mehraufwandsentschädigung für den 1-Euro-Jobber sowie einen weiteren Beitrag zur Aufbringung der ihm entstehenden Verwaltungskosten.

Was muss der Antrag des Maßnahmeträgers enthalten?

Damit der Antrag von der Agentur für Arbeit angenommen und geprüft werden kann, muss er folgende Punkte mit abdecken:

  • Beschreibung des Maßnahmeziels
  • Darlegung des öffentlichen Interesses und der Zusätzlichkeit
  • konkrete Tätigkeitsbeschreibung und Arbeitsinhalte
  • Darlegung der Eignung als Maßnahmeträger
  • Beginn und Dauer der Maßnahme
  • Umfang und Regelung der Arbeitszeit
  • Höhe der beabsichtigten Mehraufwandentschädigung
  • Kostenkalkulation der Maßnahme
  • Darlegung der selbst beanspruchten Pauschale zur Deckung der Verwaltungskosten

Wer eignet sich als Maßnahmeträger?

Bei den 1-Euro-Jobs sind nicht nur die in der Maßnahme zu verrichtenden Tätigkeiten entscheidend. Auch der Maßnahmeträger muss für die Durchführung der Arbeitsgelegenheit geeignet sein. Neben der Erfüllung der Tätigkeitsgegenstände müssen aber auch einige formelle Bedingungen vorliegen, damit der Maßnahmeträger dafür geeignet ist, einen 1-Euro-Jobber zu beschäftigen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • – eine gesetzeskonforme, ordnungsgemäße und Erfolg versprechende Durchführung des 1-                     
      Euro-Jobs gewährleistet werden kann,
  • – Arbeitnehmerschutzrechte eingehalten werden können,

    – eine maßnahmegerechte und angemessene Ausstattung zur Verfügung steht,

    – die Betreuung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II sichergestellt werden
      kann und wenn die Anzahl der Teilnahmeplätze in einem angemessenen Verhältnis zur
      Größe des Maßnahmeträgers und vor allem zur Größe der Einsatzstelle beim
      Maßnahmeträger und zur Zahl der dort eingesetzten Stammkräfte steht.

Bei den Anbietern von 1-Euro-Jobs handelt es sich meist um kommunale Verbände oder gemeinnützige Einrichtungen, deren Maßnahmen in der Regel als gemeinnützige Arbeit kategorisiert werden können und der Allgemeinheit dienen. Doch auch andere Einrichtungen bzw. Anbieter kommen in Frage.

Wichtig ist, dass Maßnahmeträger bei der Antragstellung stets darauf achten, nicht nur die Tätigkeit im Rahmen des 1-Euro-Jobs genau darzulegen, sondern auch ihre Eignung unter Beweis stellen.

Bildquelle: © Coloures-pic – Fotolia.com

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