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Arbeitslosengeld II – auch als Hartz IV bekannt – ist eine Leistung der Agenturen für Arbeit und Kommunen, die eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten soll. Was dem Einzelnen dabei zusteht, hat der Gesetzgeber im so genannten Regelbedarf bzw. Regelsatz festgelegt. Der Regalbedarf bei Hartz IV wird regelmäßig angepasst.

Erfahren Sie hier mehr zum aktuellen Regelsatz bei Arbeitslosengeld II und was Sie dazu wissen müssen.

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet 

Übersicht

  • Das Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
  • Wer hat Anspruch auf Hartz IV?
  • Wie hoch ist der aktuelle Regelsatz?
  • Unterkunft und Heizung
  • Einmalige Leistungen
  • Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?
  • Wie ist eine partnerschaftliche Beziehung definiert?
  • Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
  • Ich lebe in einer Wohngemeinschaft, was muss ich beachten?

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Das Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Das Arbeitslosengeld II – auch Hartz IV genannt – ist die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Es soll Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

Das Arbeitslosengeld II wurde zum 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingeführt und hat die frühere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige zu einer Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammengeführt.

Wer hat Anspruch auf Hartz IV?

Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten. Des Weiteren müssen die Personen hilfebedürftig sein und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Um Arbeitslosengeld II beziehen zu können, ist weder Arbeitslosigkeit noch ein vorheriger Bezug von Arbeitslosengeld notwendige Voraussetzung. Hartz IV kann auch ergänzend zu anderem Einkommen oder Arbeitslosengeld I bezogen werden, wenn dieses Einkommen und eventuell vorhandenes Vermögen nicht zur Deckung des Bedarfs ausreichen.

Wie hoch ist der aktuelle Regelsatz bei Hartz IV?

Der Regelsatz ist eine Pauschalleistung, die den Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen sicherstellen soll. Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab.

Die Regelsätze in der Grundsicherung haben sich zum 1. Januar 2015 um etwa 2,0 % erhöht. Ein alleinstehender Erwachsener bekommt monatlich acht Euro mehr. Die Sätze für die im Haushalt lebenden Partner und Kinder (Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) steigen anteilig.

Seit 1. Januar 2015 gelten nun folgende aktuelle Regelsätze:

 Regelbedarf Hartz IV

Erläuterungen zw. Ergänzungen zu der Tabelle:

Einen Anspruch auf den vollen Regelbedarf haben Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Volljährige, deren Partner minderjährig ist. Er beträgt seit dem 1. Januar 2015 bundeseinheitlich 399,00 EUR.

Der Regelbedarf für volljährige Partner beträgt jeweils 360,00 EUR.

Kinder, die jünger als 6 Jahre sind, erhalten 234,00 EUR und von 6. bis einschließlich 13 Jahren sind es dann 267,00 EUR. Kinder bzw. Jugendliche in einem Alter von 14 Jahren bis 17 Jahren erhalten 302,00 EUR.

Junge Erwachsene ab 18 Jahren, die noch keine 25 Jahre alt sind und bei ihren Eltern wohnen oder Personen zwischen 15 und unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind, erhalten 320,00 EUR.

Junge Erwachsene, die 25 Jahre und älter sind, müssen einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen. Personen, die in einem eigenen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind.

Unterkunft und Heizung

Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.

Besitzt man ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.

Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung allerdings nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhält man über den für seine Leistungen zuständigen Ansprechpartner. Es muss zugestimmt werden, wenn

  • die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen können,
  • der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
  • ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.

Einmalige Leistungen

Über die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen als Darlehen oder Geld- und Sachleistung erhalten für

  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
  • die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaften und Geburt) und
  • die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden unter 25-jährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können.

Bei einer solchen Bedarfsgemeinschaft werden alle ihr angehörenden Personen mit ihren persönlichen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen) in eine gemeinsame Berechnung einbezogen. Das heißt: Hat eine Person mehr als sie für sich braucht, dann sind deren Mittel auch für die anderen Personen in der Berechnung anzusetzen. Es findet also ein gewisser Ausgleich statt.

Dieser Ausgleich kann zu insgesamt weniger Leistungen führen; er kann aber auch zu höheren Leistungen führen, wenn die Personen im Haushalt zusammen zu wenig zum Leben haben. Auch nicht erwerbsfähige Personen im Haushalt von Erwerbsfähigen können Leistungen erhalten, wenn sie zur Bedarfsgemeinschaft gehören, und zwar Sozialgeld. Mehr erfahren

Wie ist eine partnerschaftliche Beziehung definiert?

In der Definition sind Partner/-in: Der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.

Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?

Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.

Im Gegensatz zur Bedarfsgemeinschaft zählen zur Haushaltsgemeinschaft alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.

Ich lebe in einer Wohngemeinschaft, was muss ich beachten?

Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.

Bildquelle: © Frank Täubel – Fotolia.com

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