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Ambulante oder stationäre Behandlungen können helfen, einen Menschen gesundheitlich, beruflich oder sozial zu rehabilitieren. Dabei gilt jedoch: Ohne Reha Antrag werden von der Deutschen Rentenversicherung keine Leistungen übernommen. Hier erfahren Sie, was Sie alles beim Reha Antrag beachten sollten, damit es mit der Bewilligung klappt oder was Sie im Falle einer Ablehnung tun können.

Übersicht

  • Rehabilitation – wann, wieso, weshalb
  • Voraussetzungen für den Reha Antrag
  • Wie stellt man den Antrag auf Reha?
  • Wer übernimmt die Kosten?
  • Kann man sich die Reha aussuchen?
  • Was machen bei Ablehnung?

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Rehabilitation – wann, wieso, weshalb

Bei der Deutschen Rentenversicherung gilt: Reha vor Rente. Das heißt bevor ein Versicherter eine Rente aufgrund einer Erwerbsminderung erhält, wird geprüft, ob die gesundheitlichen, psychischen oder sozialen Gründe durch eine Rehabilitationsmaßnahme zu beseitigen sind. Ziel ist es, dass die Versicherten so lange wie möglich am Erwerbsleben teilhaben können und nicht auf die Leistungen der Deutschen Rentenversicherung angewiesen sind.

Aus diesem Grund sind die Rehabilitationsmaßnahmen auch sehr vielseitig:

  • Medizinische Rehabilitation
  • Anschlussrehabilitation (AHB)
  • Rehabilitation nach einer Krebserkrankung
  • Sucht-Rehabilitation
  • Berufliche Rehabilitation (LTA)

Darüber hinaus gibt es spezielle Angebote für Jugendliche und Kinder sowie im Bereich des Rehabilitationssports und der Nachsorge. So können die Maßnahmen einer Reha sehr unterschiedlich sein – von der medizinischen Leistung bis zur beruflichen Umschulung.

In der Regel gilt, dass zunächst alle ambulanten Möglichkeiten ausgeschöpft sein müssen, bevor eine stationäre Reha in Betracht kommt. Vorausgesetzt diese ist nicht unmittelbar zwingend notwendig.

Voraussetzungen für den Reha Antrag

Grundsätzlich gilt, dass Leistungen der Rentenversicherung beantragt werden müssen. So muss also auch ein Antrag auf Rehabilitation gestellt werden. In der Regel gilt eine Notwendigkeit der Leistungen als Voraussetzung für deren Bewilligung. Der erste Gang sollte also zum behandelnden Arzt oder Fachmediziner gehen, wenn dies noch nicht erfolgt ist. Der Arzt stellt dann die Notwendigkeit einer Rehabilitation fest und entscheidet, welche Form der Therapie hilfreich ist.

Wie stellt man den Antrag auf Reha?

Die entsprechenden Formulare sind als PDF zum Download auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung erhältlich – alternativ auch bei der Krankenkasse und natürlich vor Ort in den Geschäftsstellen in Papierform. Für die Zustimmung der Rentenversicherung ist es wichtig, dass der Antragsteller die Notwendigkeit der Reha nachweisen kann.

Es sollten daher alle vorhandenen Unterlagen, Diagnoseschreiben und Gutachten vom behandelnden Arzt dem Antrag beigefügt werden. Sollte der zuständige Rentenversicherungsträger bei der Prüfung des Antrags feststellen, weitere Unterlagen zu benötigen, wird er diese anfordern. Wenn Sie Probleme haben, Diagnose und den Krankheitsverlauf genau zu beschreiben, sollten Sie sich Hilfe von Ihrem behandelnden Arzt holen. Er kann beim Ausfüllen des Reha Antrags helfen.

Der ausgefüllte Antrag wird an den zuständigen Träger geschickt. Wer dies ist, ist von der Art der Rehabilitation abhängig. Wer durch entsprechende Maßnahmen seine Erwerbsfähigkeit erhalten möchte, wendet sich an die Rentenversicherung.

Droht infolge einer Erkrankung oder eines Unfalls eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, ist die Krankenkasse der richtige Ansprechpartner. Eine berufliche Rehabilitation wird für gewöhnlich von der zuständigen Agentur für Arbeit übernommen.

Es gilt aber: Wenn Sie den Antrag an einen falschen Träger adressieren, wird er in jedem Fall an den richtigen Träger weitergeleitet. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen!

Erfolgt die Rehabilitation direkt im Anschluss an einen Klinikaufenhalt, bemühen sich die Träger um ein schnelles Antragsverfahren.

Wer übernimmt die Kosten?

Wird eine Rehabilitation bei der Rentenversicherung, Krankenkasse oder Bundesagentur für Arbeit beantragt und bewilligt, werden auch die Kosten für die Maßnahmen übernommen. Auch hier gilt bei Verwechslung oder Unklarheiten, dass die Träger dies untereinander klären und den Antrag entsprechend weiterleiten.

Kann man sich die Reha aussuchen?

Zwar kann der behandelnde Arzt eine Empfehlung für die Reha-Einrichtung abgeben, aber wo der Versicherte tatsächlich seine Rehabilitationsmaßnahmen erhält, bestimmt allein der Träger. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Nähe zum Wohnort. Vorrangig ist, ob die Einrichtung unter den Aspekten der Rehabilitation für den Versicherten sinnvoll ist.

Was machen bei Ablehnung?

Der Reha Antrag wird für gewöhnlich dann abgelehnt, wenn der Kostenträger keine Notwendigkeit sieht. Das ist meist dann der Fall, wenn diese nicht in ausreichendem Maße durch ärztliche Diagnosen, Befunde und Gutachten dargelegt wurde oder nicht alle ambulanten Maßnahmen ausgeschöpft wurden.

Nach Erhalt der Ablehnung (schriftlicher Bescheid), haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen Widerspruch beim jeweiligen Träger einzulegen. Aus dem Schreiben des Trägers geht der Grund für die Ablehnung hervor, hierauf ist nicht nur im Widerspruch einzugehen, sondern auch später, wenn es zu einer neuen Prüfung kommt.

Für das Widerspruchsschreiben kann eine Mustervorlage verwendet werden. Diese sollte man individuell anpassen, also neu einmal sachlich darauf eingehen, warum die Reha dennoch notwendig ist. Weiterhin sollte ein ärztliches Attest beigefügt werden, aus dem die Diagnose und empfohlene Behandlung hervorgeht.

Liegt kein ärztliches Attest vor – weil zeitlich kein Termin vereinbart wurde oder sich der Arzt weigert – sollte man dennoch fristgerecht Widerspruch einreichen und das Schreiben so formulieren, dass die ärztlichen Unterlagen nachgereicht werden oder der Kostenträger die ärztliche Stellungnahme anfordern soll. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Arzt, aus welchen Gründen auch immer, die Ausstellung eines Attests verweigert.

Sollte der Widerspruch als unbegründet abgelehnt werden, bleibt einzig der Rechtsweg. Allerdings ist ein Gerichtsprozess immer als letzte Option zu sehen, da sie kostspielig, zeitaufwendig und mühselig ist. Besser sollte man im Vorfeld prüfen, ob nicht doch andere Maßnahmen zur gesundheitlichen, beruflichen oder sozialen Rehabilitation getroffen werden können. Verschiedene Beratungsstellen stehen hier unterstützend zur Seite.

Bildquelle: © detailblick-foto – Fotolia.com

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